ArbeitsrechtTeilzeit- und Befristungsgesetz: Änderungen bei der Probezeitvereinbarung
Im Zuge der Umsetzung der sogenannten Arbeitsbedingungenrichtlinie wurde neben weiteren Gesetzen, wie zum Beispiel dem Nachweisgesetz, auch das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zum 1. August 2022 in einigen Punkten geändert. Die Gesetzesänderung wirkt sich dabei insbesondere auch auf die Vereinbarung einer Probezeit in befristeten Arbeitsverhältnissen aus.
Angemessene Probezeit
Bisher gab es für befristete Arbeitsverhältnisse keine speziellen gesetzlichen Regelungen zur Probezeitvereinbarung. Es galten die allgemeinen, gleichen gesetzlichen Regelungen wie bei einer Probezeit in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Dies ändert sich durch den neuen § 15 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
Nach dem geänderten Gesetz muss bei der Vereinbarung einer Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis die Probezeit im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen. Es hängt somit vom jeweiligen Einzelfall ab, welche Probezeit wirksam vereinbart werden kann.
Das Gesetz selbst enthält keine Aussage dazu, wann dieses Verhältnis als angemessen bzw. unangemessen anzusehen ist. Aktuell besteht daher in diesem Punkt eine gewisse Rechtsunsicherheit für Betriebe, die eine Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis vereinbaren. Endgültige Klarheit werden erst Gerichtsentscheidungen bringen.
Achtung: Insbesondere die Höchstdauer von sechs Monaten für eine Probezeit nach § 622 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann daher nicht mehr automatisch bei jedem befristeten Arbeitsverhältnis risikofrei vereinbart werden.
Sofern Tarifverträge mit eigenen Regelungen zur Probezeit zur Anwendung kommen, sollten Sie sich dazu als Innungsmitglied mit Ihren Ansprechpartnern auf Innungs- oder Verbandsebene für Tarifrechtsfragen in Verbindung setzen.
Weitere Änderungen
Es gibt es noch weitere Änderungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Diese betreffen insbesondere Neuerungen in folgenden Bereichen:
- Änderungswunsch des Arbeitnehmenden bzgl. der Arbeitszeit, § 7 n.F. TzBfG
- Wunsch des Arbeitnehmenden nach einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, § 18 Abs. 2 n.F. TzBfG
- Arbeit auf Abruf, § 12 n.F. TzBfG