
RechtArbeitsrecht: Neuerungen beim Nachweisgesetz (NachwG)
Auf dieser Seite erfahren Sie mehr über die Pflichtangaben für Arbeitgeber nach dem Nachweisgesetz (NachwG) und wichtige rechtliche Fragen in diesem Zusammenhang.
Pflichtangaben nach dem Nachweisgesetz
Laut demNachweisgesetz (NachwG) müssen Arbeitgeber über wesentliche Vertragsbedingungen formgerecht informieren. Aufgrund der EU-Richtlinie 2019/1152, die eine transparente und vorhersehbare Beschäftigung, also bessere Arbeitsbedingungen, garantieren soll, trat am 1. August 2022 eine Neufassung in Kraft. Die bisherigen Pflichtangaben wurden darin erweitert bzw. müssen konkreter dargestellt werden.
Zum 1. Januar 2025 sind weitere Änderungen des Nachweisgesetzes durch das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) im Hinblick auf die Form der Unterrichtung in Kraft getreten.
Über welche Arbeitsbedingungen muss nach dem NachweisG informiert werden?
Die Arbeitgeber müssen mindestens über die folgenden Angaben (die neuen Pflichtangaben sind fett hervorgehoben) informieren:
- Name und Anschrift der Vertragsparteien
- Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
- bei einem befristeten Vertrag: das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer der Beschäftigung.
- der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden oder seinen Arbeitsort frei wählen kann.
- Tätigkeitsbeschreibung
- Dauer der Probezeit, falls vereinbart
- Höhe und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts: dazu gehört die Vergütung von Überstunden, Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind sowie deren Fälligkeit und Art der Auszahlung.
- vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für die Schichtänderungen.
- Einzelheiten zur Arbeit auf Abruf (falls vereinbart): die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat; die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden; der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist; die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat.
- Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen (falls vereinbart)
- Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
- ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
- Name und Anschrift des Versorgungsträgers der betrieblichen Altersversorgung, falls eine solche dem Arbeitnehmer zugesagt wird. Die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist.
- Das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage.
- Hinweis auf anwendbare Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
Was gilt, wenn sich die wesentlichen Vertragsbedingungen nach Vertragsbeginn ändern?
Eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen ist dem Arbeitnehmer spätestens an dem Tag, an dem sie wirksam wird, formgerecht mitzuteilen. Dies gilt nicht bei einer Änderung der auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.
Was passiert jetzt bei Verstößen gegen das Nachweisgesetz?
Verstöße werden geahndet! Wenn der Arbeitgeber die Regelungen nicht einhält, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis zu 2.000 Euro belegt werden kann.
Nähere Informationen, insbesondere auch zu den Formvorgaben, finden Sie in einer Kurzübersicht des ZDH zum Nachweisgesetz: