Service-CenterSachverständige: Alle wichtigen Informationen im Überblick
Wie finde ich den richtigen Sachverständigen? Was tun Sachverständige und wie kann man die Tätigkeit ausüben? Wir erklären Ihnen, was Sie über die Arbeit der von uns vereidigten Handwerksexpertinnen und -experten wissen sollten und wo Sie sie finden.
Den passenden Sachverständigen finden
Für die Suche nach der passenden Expertin oder dem passenden Experten können Sie entweder unsere regionale Datenbank durchsuchen, die bundesweite Sachverständigensuche nutzen oder sich die kostenfreie App „Sachverständigenradar“ installieren:
Was Sachverständige tun
Darf ein bestimmtes Holzschutzmittel die Fensterrahmen im Kindergarten konservieren? Wurde die neue Heizung vorschriftsgemäß eingebaut? Und entspricht der Stundenverrechnungssatz einer Rechnung den branchenüblichen Preisen?
Wer Antworten auf diese oder andere Fragen sucht, braucht das Wissen von Expertinnen und Experten – Sachverständige, die den Dingen objektiv und neutral auf den Grund gehen.
Doch Sachverständiger ist nicht gleich Sachverständiger. Die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ ist rechtlich geschützt und unterscheidet sich zu den im Volksmund gängigen Bezeichnungen „Sachverständiger“ oder „Gutachter“.
Anders als beispielsweise Privatgutachterinnen und Gutachter, legen die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen einen Eid ab, ihre Sachverständigentätigkeit unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben sowie die Sachverständigenordnung zu beachten. Zudem sind sie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ist die zuständige Kammer als Bestellungskörperschaft übergeordnet.
Die Tätigkeit einer oder eines Sachverständigen erfordert ein hohes Maß an Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein. Privatpersonen, aber auch Gerichte, sind bei fachlichen Unklarheiten auf Sachverständige angewiesen und müssen sich grundsätzlich auf die Sachverständigen verlassen können.
In der Region Stuttgart gibt es aktuell insgesamt 118 öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige in 27 Gewerken.
Welche Voraussetzungen für eine öffentliche Bestellung und Vereidigung einer oder eines Sachverständigen erfüllt sein müssen, können Sie in § 2 der Sachverständigenordnung nachlesen.
Wie man Sachverständige(r) wird
Interessierte für das Amt des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen dürfen gerne telefonisch oder per E-Mail-Kontakt mitPatricia Rapp oderManuel Neustifter aufnehmen. Unsere zuständigen Mitarbeitenden vermitteln Interessierten allgemeine Einstiegsinformationen zum Sachverständigenwesen.
Assistenz Geschäftsstelle Geschäftsleitung
Tel. 0711 1657-273
Rechtsberater
Tel. 0711 1657-272
Fax 0711 1657-873
Nach der ersten Kontaktaufnahme erhalten Sie von uns weitere Informationen sowie die Sachverständigenordnung. Bei weiterem Interesse wird ein gemeinsamer Termin in der Handwerkskammer Region Stuttgart vereinbart.
Bei einem gemeinsamen Gespräch in der Handwerkskammer erhalten Sie einen tieferen Einblick in das Sachverständigenwesen sowie den weiteren Ablauf. Hier können all Ihre offenen Fragen beantwortet werden. Auch werden die Bestellungsvoraussetzungen mit Ihnen besprochen und abgeklärt. Nach dem Informationsgespräch erhalten Sie den Antragsbogen.
Nach Eingang Ihrer Antragsunterlagen werden diese von uns überprüft. Sind sie vollständig und erfüllen alle Bestellungsvoraussetzungen, wird der zuständige Fachverband zur Feststellung Ihrer besonderen Sachkunde beauftragt. Bitte beachten Sie, dass ab hier – unabhängig ob der Antrag positiv oder negativ beschieden wird – Gebühren in Höhe von 200,00 € anfallen.
Die Teilnahme am Grundlagenseminar muss als eine der Bestellungsvoraussetzungen während des laufenden Bestellungsverfahrens erfolgen. Sie können aber selbst entscheiden, ob Sie das Seminar zu Beginn des Verfahrens oder kurz vor der offiziellen Vereidigung besuchen möchten. Falls Sie keinerlei Erfahrungen in der Gutachtenerstellung haben, ist es sinnvoll, das Grundlagenseminar vor der Sachkundeüberprüfung durch den Fachverband zu absolvieren. Hier fallen zusätzliche Teilnahmegebühren an.
Im Rahmen des Bestellungsverfahrens kommt es maßgeblich auf die herausgehobenen besonderen Fachkenntnisse an, die ebenfalls nachgewiesen werden müssen. Sollten Sie sich für einen Antrag entscheiden, müssen Sie mit einer entsprechenden Überprüfung rechnen. Die Handwerkskammer Region Stuttgart wird hierfür die entsprechende Fachorganisation beauftragen und um eine Stellungnahme zu Ihrem Antrag bitten. Die zuständige Fachorganisation unterscheidet sich je nach Handwerk und wird Ihnen beim Informationsgespräch genannt. Nach Beauftragung durch die Handwerkskammer Region Stuttgart wird der Fachverband zu gegebener Zeit mit Ihnen Kontakt aufnehmen. Die Feststellung der besonderen Sachkunde gliedert sich meist in die drei Module: Erstellung eines Probegutachtens, schriftliche Überprüfung und Fachgespräch. Weitere Informationen über Ablauf, Termine und Kosten erhalten Sie beim zuständigen Fachverband. Bitte beachten Sie, dass es hierbei teilweise zu längeren Wartezeiten kommen kann.
Nach Ablegung der Prüfung erhält die Handwerkskammer seitens des Fachverbandes die Rückmeldung, ob Ihre besondere Sachkunde festgestellt werden konnte oder nicht. Sollten Sie die besondere Sachkunde nicht nachweisen können, besteht nach Rücksprache mit der Handwerkskammer Region Stuttgart die Möglichkeit, die Sachkundeprüfung zu wiederholen.
Nach erfolgreich bestandener Sachkundeprüfung werden Sie zum nächstmöglichen Vereidigungstermin in unser Haus eingeladen. Mit der Einladung zur Vereidigung werden Sie von der Handwerkskammer Region Stuttgart aufgefordert, Ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit mittels Bescheinigungen (unter anderem von Finanzamt und Banken) nachzuweisen. Bitte fordern Sie diese Unterlagen erst nach Aufforderung der Handwerkskammer Region Stuttgart an.
Im kleinen Rahmen findet die Vereidigung, durchgeführt vom Präsidenten der Handwerkskammer Region Stuttgart, statt. Hier erhalten Sie Ihren Sachverständigenausweis und -stempel. Die Vereidigung findet in der Regel einmal jährlich im Frühjahr statt. Dort werden Sie auf längstens fünf Jahre vereidigt.
Nach Ablauf der Bestelldauer können Sie einen Antrag auf Wiederbestellung stellen. Sollten Sie im Rahmen des abgelaufenen Bestellungszyklus Ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllt haben, steht einer erneuten Bestellung grundsätzlich nichts im Wege. Die Entscheidung ist stets einzelfallabhängig. Im Rahmen der Wiederbestellung wird unabhängig davon, ob der Antrag positiv oder negativ beschieden wird, eine Gebühr in Höhe von 100,00 € anfallen.
Pflichten von Sachverständigen
Auch während der Bestelldauer bestehen für die Sachverständigen verschiedene Pflichten, welche sich aus der Sachverständigenordnung ergeben. Der jeweilige genaue Inhalt ergibt sich aus der jeweiligen Norm in der Sachverständigenordnung (SVO) der Handwerkskammer Region Stuttgart. Vor allem sind dies:
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige haben über alle Vorgänge, die ihre Sachverständigenfunktion und -tätigkeit berühren, Aufzeichnungen zu machen. Sachverständige haben ihre jeweilige Leistung so zu beschreiben, dass eine spätere Identifizierung ohne weitere Ermittlungen und Zweifel möglich ist.
Die o.g. Aufzeichnungen, jeweils ein vollständiges Exemplar eines schriftlichen Gutachtens und alle sonstigen schriftlichen Unterlagen, die sich auf die Tätigkeit als Sachverständigen beziehen, unterliegen gemäß SVO der Handwerkskammer Region Stuttgart einer Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren, beginnend mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Sachverständigen im konkreten Fall tätig war.
Die Schweigepflicht ist ein maßgeblicher Grund für die Vertrauenswürdigkeit des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. So dürfen Dritte nicht ohne weiteres auf Anfrage Auskünfte über den Inhalt oder die Umstände der Gutachtenerstattung erteilt werden. Diese Schweigepflicht gilt unter anderem auch für alle Hilfskräfte des Sachverständigen.
Der Sachverständigen ist verpflichtet sich nachweisbar auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt und vereidigt ist, sowie hinsichtlich allgemeinen Sachverständigenwissen, im erforderlichen Umfang ständig fortzubilden. Für jedes Jahr der Bestellungszeit sollen 15 bis 25 Fortbildungspunkte erreicht werden, ein Fortbildungspunkt entspricht einer Stunde Fortbildung.
Veränderungen im persönlichen und beruflichen Bereich sowie Veränderungen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder persönlichen Eignung sind der Handwerkskammer Region Stuttgart unverzüglich und unaufgefordert schriftlich anzuzeigen. Hierzu zählen beispielsweise:
- Änderung beruflicher Niederlassung, Wohnsitz oder Kommunikationsmittel
- Änderung der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit insbesondere Ein- oder Austritt in Arbeits- oder Dienstverhältnis
- Verhinderung der Ausübung der Tätigkeit als Sachverständigen für länger als drei Monate
- Verlust Sachverständigenstempel oder -ausweis
- Abgabe Vermögensauskunft
- Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
- Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens
- Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, Strafbefehls, Erhebung der öffentlichen Klage oder Ausgang des Verfahrens im Strafverfahren
- Gründung sowie Ein- oder Austritt von Sachverständigen-Zusammenschlüssen gem. § 21 SVO
Als Bestellungskörperschaft hat die Handwerkskammer Region Stuttgart die Tätigkeit der Sachverständigen zu beaufsichtigen. Zu diesem Zweck hat der Sachverständige die erforderlichen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte zu erteilen bzw. Gutachten oder aufbewahrungspflichtige Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist unentgeltlich herauszugeben.