Häufig gestellte FragenÖffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
Was kann und darf ein Sachverständiger? Wann ist es sinnvoll einen Sachverständigen einzusetzen? Was sind die Rahmenbedingungen bei der Erstellung eines Gutachtens? Diese und weitere häufig gestellte Fragen zum Sachverständigenwesen beantworten wir Ihnen auf dieser Seite.
Jede Person hat die Möglichkeit, eine/n öffentlich bestellte/n und vereidigte/n Sachverständige/n mit der Beantwortung einer Fachfrage zu beauftragen. Dabei handelt es sich um ein sogenanntes Privatgutachten. Ein Gerichtsgutachten hingegen wird ausschließlich vom Gericht in einem Gerichtsverfahren in Auftrag gegeben.
In den meisten Fällen ist ein gemeinsames, klärendes Gespräch die beste und kostengünstigste Lösung. Lässt sich keine Einigung erzielen, empfiehlt es sich aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Fallkonstellationen und Kostenpunkte zunächst immer, rechtlichen Rat einzuholen und dann über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Als Verbrauchende berät Sie dieVerbraucherzentrale Baden-Württemberg. Handelt es sich beim Vertragspartner um ein Mitgliedsbetrieb der Handwerkskammer Region Stuttgart, hilft Ihnen unsereVermittlungsstelle weiter.
Eingetragenen Mitgliedsbetrieben selbst steht zudem dieRechtsberatung unserer Kammer zur Verfügung. Grundsätzlich kann die Beauftragung eines Privatgutachtens in folgenden Fällen hilfreich und sinnvoll sein:
- Außergerichtlich für den Fall, dass beide Seiten das Ergebnis des Gutachtens anerkennen und auf weiteren Streit verzichten. Gemeinsam bestimmte Schiedsgutachter kann einen verbindlichen Schiedsspruch (sogenanntes Schiedsgutachten) aussprechen. Über die genannten Punkte sowie die Tragung der entstehenden Kosten sollte unbedingt eine schriftliche Vereinbarung erfolgen.
- Zudem kann ein Privatgutachten bei der sachlichen Begründung einer außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen weiterhelfen. In diesem Falle dient das Privatgutachten zur Untermauerung der Geltendmachung. Inwieweit in diesen Konstellationen hierdurch ein gerichtliches Verfahren vermieden werden kann, ist einzelfallabhängig.
- Im gerichtlichen Verfahren hilft ein Privatgutachten regelmäßig der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt bei der Vorbereitung des Parteivortrags. Für den Fall eines ungünstigen Ergebnisses des Gerichtsgutachtens kann ein Privatgutachten sinnvoll sein, um das Gerichtsgutachten anzugreifen. Nach der Rechtsprechung muss ein eingebrachtes Privatgutachten vom Gericht erkennbar verarbeitet werden und kann Anlass zu weiterer Beweiserhebung geben.
Ein Privatgutachten zählt vor Gericht als Parteivortrag und ist damit kein Beweismittel im Sinne der Zivilprozessordnung. Wird der Inhalt bzw. das Ergebnis des Privatgutachtens bestritten – und dies wird in der Regel der Fall sein – ist das Gericht verpflichtet, Beweis zu erheben. Dies geschieht oftmals durch die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens. Kommt das Gerichtsgutachten zu einem anderen Ergebnis als das Privatgutachten, hat sich das Gericht eingehend mit den Ergebnissen auseinander zu setzen und die gerichtlichen Sachverständigen unter Vorhaltung des Privatgutachtens um eine Ergänzung zu bitten oder unter Vorhaltung des Privatgutachtens anzuhören.
Im Zweifelsfall ist ein drittes Gutachten (zweites Gerichtsgutachten) einzuholen. Die Kosten der Gerichtsgutachterin oder des Gerichtgutachters trägt die unterliegende Partei. Ob die Kosten des Privatgutachtens der Gegenseite auferlegt werden können, ist eine Rechtsfrage, die im Einzelfall geklärt werden muss.
Sachverständige können unter anderem die Qualität der ausgeführten handwerklichen Arbeit, deren Wert oder einen Schaden hieran beurteilen, eine diesbezügliche Rechnung prüfen oder auch die Mangelhaftigkeit einer Sache feststellen. Sie können aber nur fachspezifische Fragestellungen aus ihrem Bestellungsgebiet beantworten. Sachverständige sind keine Juristen und keine Richter, die die Streitigkeit als solche beilegen könnten.
Sachverständige sind Spezialisten in einem bestimmten Gewerk. In der Regel ist die Zuordnung eindeutig. In manchen Fällen kommen jedoch auch mehrere Gewerke in Frage.
Übersicht:
- Schimmelbefall: Maler-, Stuckateur, Zimmerer-, Holz- und Bautenschutz-, Maurer- oder Raumausstatterhandwerk
- Solarthermie: Installateur- und Heizungsbauerhandwerk
- Photovoltaik: Elektrotechnikerhandwerk
- Fensterbau: Glaser-, Schreinerhandwerk, bei Dachfenstern zudem: Zimmererhandwerk
- Dach: Dachdecker- oder Zimmererhandwerk
Um geeignete Sachverständige zu finden, nutzen Sie gerne unsereregionale oderbundesweite Sachverständigensuche. Gerne helfen Ihnen auch unsere Ansprechpartner, die Sie am Ende der Seite finden, weiter.
Sollte dies der Fall sein, etwa bei der Beurteilung von Baumängeln, besteht die Möglichkeit sich verschiedener Sachverständigen aus verschiedenen Gewerken zu bedienen. Jeder Sachverständige beurteilt den Sachverhalt seines Bestellungsgebietes.
Der Begriff des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gewährt ein hohes Maß an fachlicher Kompetenz. Sachverständige, die diesen Titel tragen, wurde von einer öffentlich-rechtlichen Institution aufgrund einer Verordnung bestellt und darauf vereidigt, die Aufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.
Unsere Kammer hat keinen Einfluss auf die Erstellung des Gutachtens oder dessen Ergebnis. Besteht der Verdacht der Parteilichkeit, sollte in jedem Fall unsere Kammer informiert werden, um den Sachverhalt zu prüfen. Bei Verletzung der genannten Pflichten oder aus anderem wichtigen Grund können wir verschiedene verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen.
Sachverständige, die von Ihnen beauftragt wurden, haben zunächst einmal mit Ihnen einen Vertrag geschlossen. Daher sind Sie verpflichtet, Ihrer Gegenleistung – der Bezahlung der Sachverständigen – nachzukommen.
Sie haben die Möglichkeit, mit der Gegenseite zuvor zu vereinbaren, dass der Unterlegene das Gutachten bezahlt (sogenannter Schiedsvertrag). Ist die Gegenseite dazu nicht bereit, müssten Sie das Geld gegebenenfalls als Schadenersatz einklagen. Die Frage der Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten ist aber eine Rechtsfrage und hängt vom Einzelfall ab. Gehen Sie im Zweifel davon aus, dass Sie die Kosten des Privatgutachtens – auch bei erfolgreicher Durchführung eines Prozesses – selbst begleichen müssen.
Deshalb ist es ratsam, sich vor Beauftragung bei Sachverständigen über die voraussichtlichen Kosten zu informieren. Im Falle eines Gerichtsgutachtens stellen die Kosten des Sachverständigen Gerichtskosten (Teil der Verfahrenskosten) dar. Regelmäßig werden diese im Wege der gerichtlichen Kostenentscheidung der in der Sache unterliegenden Partei auferlegt.
Angehende Sachverständige sind verpflichtet, an einem Grundlagenseminar teilzunehmen, das die erforderlichen rechtlichen Grundkenntnisse der Sachverständigentätigkeit vermittelt. Je nach Veranstaltungsort entstehen Kosten von rund 500 Euro. Die Handwerkskammer Region Stuttgart leitet das Antragsverfahren und erhebt hierfür eine Verwaltungsgebühr von 200 Euro gemäß der geltenden Gebührenordnung. Die Kosten einer Wiedervereidigung betragen 100 Euro.
Für die Abnahme der Sachkundeprüfung ist der zuständige Fachverband verantwortlich. Die Kosten der Prüfung sind unterschiedlich und können nicht pauschal benannt werden. Auskunft gibt der zuständige Fachverband.
Die Vereidigung ist zeitlich begrenzt auf längstens fünf Jahre. Sachverständige haben die Möglichkeit rechtzeitig eine Wiederbestellung zu beantragen. Eine Altersgrenze zur Ausübung der Sachverständigentätigkeit besteht nicht.
Eine Verlängerung der Sachverständigentätigkeit erfolgt durch die entsprechende Wiederbestellung. Die öffentliche Bestellung erlischt nach der Sachverständigenordnung durch Zeitablauf ohne erfolgreichen Wiederbestellungsantrag, Widerruf oder Rücknahme der Bestellung oder Erklärung von Sachverständigen, das Amt nicht weiter ausüben zu wollen. Auch der Wegfall der Bestellungsvoraussetzungen oder gravierende Verstöße gegen die Pflichten der Sachverständigenordnung führen zu einem Erlöschen der öffentlichen Bestellung.
Das ist von der Komplexität des Falls abhängig und kann pauschal nicht beantwortet werden. So kann die Begutachtung vor Ort bereits mehrere Stunden in Anspruch nehmen. Haben Sachverständige die Begutachtung vor Ort abgeschlossen, müssen sie diese Beobachtungen schriftlich ausarbeiten und den Auftraggebenden übergeben. Ein Gutachten muss sorgfältig und genau erstellt werden, dies erfordert einen gewissen Zeitaufwand.
In der Regel müssen Kunden oder ein Gericht mit mehreren Wochen bis Monaten Zeitaufwand rechnen, wobei hier grundsätzlich bereits einkalkuliert ist, dass Sachverständige die Gutachten neben ihrem eigentlichen Beruf erstellen und zeitlich daher eingeschränkt sind. Interessierte müssen abwägen, ob sie sich neben ihrem Beruf genügend freie Zeit schaffen können, um dieser Verantwortung gerecht zu werden.
Auf ein Gutachten verlassen sich sowohl Auftraggebende, dessen Vertragspartner und -partnerinnen als auch gegebenenfalls das Gericht. Alle öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen genießen eine erhöhte Glaubwürdigkeit. Das Gutachten muss daher höchsten Anforderungen genügen und fachmännisch, folgerichtig als auch vollständig sein. Neben der fachlichen Richtigkeit muss es daher für den handwerklichen Laien verständlich und für fachkundige Personen nachvollziehbar sein.
Sachverständige müssen Gutachten persönlich erarbeiten. Die Tatsachen auf die sie sich stützen, müssen sie selbst ermittelt haben, zum Beispiel mit Untersuchungen, Besichtigungen oder Einsichtnahme in Unterlagen. Die Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt ist dabei von großer Bedeutung, denn für das Ergebnis des Gutachtens sind die Sachverständigen haftbar.
Für das Ergebnis eines Gutachtens sind Sachverständige haftbar. Das bedeutet, dass bei der Erstellung eines fehlerhaften Gutachtens unter Umständen eine Nachbesserungspflicht oder sogar der Einbehalt eines Teils der Vergütung die Folge sein kann. Zudem haften Sachverständige grundsätzlich nicht nur für den unmittelbaren Schaden, sondern auch für alle Folgeschäden, die aus der Verwendung des Gutachtens entstehen.
Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Schäden aus der Sachverständigentätigkeit ist daher dringend anzuraten. Im Bereich von Privatgutachten kann die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden. Dies bedarf eines gerichtsfesten Haftungsausschlusses. Bei Gerichtsgutachten gilt das Haftungsprivileg des § 839a BGB, wonach gesetzlich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu haften ist.
Sachverständige sind zur Erstattung von Gutachten gegenüber Gerichten und Verwaltungsbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet.
Dieser Grundsatz kann in wenigen Ausnahmefällen durchbrochen werden. Verweigerungsgründe können beispielsweise die Besorgnis der Befangenheit oder die Zuständigkeit eines anderen Bestellungsgebiets sein. In diesem Fall ist der Handwerkskammer Region Stuttgart eine Kopie der Ablehnungsbegründung zuzuleiten.
Die Vergütung richtet sich bei Gerichtsgutachten nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG). Für eine genaue Zuordnung der einzelnen Handwerke kann dabei grundsätzlich dieZuordnungsliste JVEG des Zentralverbands des Deutschen Handwerks verwendet werden. Zusätzlich abrechenbar sind u. a. erforderliche Kosten für Reisen, Übernachtungen, Fotokopien und Ähnliches. Die Kosten von Sachverständigen sind Teil der Prozesskosten und grundsätzlich von der unterlegenen Partei zu tragen.
Bei Privatgutachten vereinbaren Sachverständige ihre Vergütung selbst mit ihren Auftraggebern. Eine Gebührenordnung existiert hierbei nicht, ebenso sind sie nicht an das JVEG gebunden. In der Regel hängt die Vergütung vom Sachgebiet und der Schwierigkeit des Gutachtens ab. Regelmäßig wird nach benötigter Arbeitszeit abgerechnet. Nebenkosten (Fotokopien, Reisekosten, usw.) und Mehrwertsteuer werden in der Regel gesondert berechnet. Es ist empfehlenswert, im Vorfeld eine Vergütung festzulegen.