Häufig gestellte FragenHandwerksrolle: Anlage A, Anlage B und viele weitere Infos
Egal ob Eintrag, Auskunft oder allgemeine Informationen: Auf dieser Seite finden Sie alles Wichtige zum Thema Handwerksrolle und Gewerbeverzeichnis.
Was ist eigentlich die Handwerksrolle?
Die Handwerksrolle ist ein Verzeichnis, in dem sämtliche selbstständigen Handwerker des Kammerbezirks mit dem von ihnen betriebenen Handwerk eingetragen werden:
- Alle zulassungspflichtigen Handwerksbetriebe müssen – unabhängig von ihrer Rechtsform – in die Handwerksrolle eingetragen werden. Voraussetzung für die Selbstständigkeit im zulassungspflichtigen Handwerk ist der Nachweis der entsprechenden Eintragungsqualifikation (z.B. der Meisterbrief).
- Alle zulassungsfreien Handwerksbetriebe sowie handwerksähnliche Gewerbebetriebe werden in unser Gewerbeverzeichnis eingetragen. Wer ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe beginnen will, muss die Aufnahme dieser selbstständigen Tätigkeit bei uns anzeigen und sein Gewerbe beim zuständigen Rathaus anmelden. Weitere berufliche Befähigungsnachweise sind nicht erforderlich.
Ja.
LautHandwerksordnung müssen Sie den selbstständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen/zulassungsfreien Handwerks und handwerksählichen Gewerks als stehendes Gewerbe unverzüglich der zuständigen Handwerkskammer melden.
Die Handwerkskammer wiederum muss ein Verzeichnis (Handwerksrolle/Gewerbeverzeichnis) führen, in das Sie als Betriebsinhaber eingetragen werden.
Besteht in meinem Gewerk die Meisterpflicht?
Ob Ihr Beruf den Meisterbrief zur Unternehmensgründung und Eintragung in die Handwerksrolle erfordert, hängt davon ab, ob er nach derHandwerksordnung (HwO) der Anlage A oder Anlage B zugeordnet ist:
Berufe des zulassungspflichtigen Handwerks (Anlage A)
In den Berufen der Anlage A sind Unternehmensgründungen und die Eintragung in die Handwerksrolle nur mit einem Nachweis der Meisterqualifikation möglich:Alle Berufe der Anlage A im Überblick
Berufe des zulassungsfreien Handwerks und handwerksähnliche Berufe (Anlage B)
Alle zulassungsfreien und handwerksähnlichen Handwerke sind von der Meisterpflicht befreit. Sie müssen aber in das Gewerbeverzeichnis eingetragen werden:Alle Berufe der Anlage B im Überblick
Seit ihrem Inkrafttreten ist die Handwerksordnungin einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen in einzelnen Bestimmungen geändert oder ergänzt worden. Die letzte Änderung der Handwerksordnung trat am 14. Februar 2020 in Kraft:
Im Fokus stand 2020 die Wiedereinführung der Meisterpflicht in diesen zwölf bisher zulassungsfreien Handwerken:
- Behälter- und Apparatebauer
- Betonstein- und Terrazzohersteller
- Böttcher
- Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher
- Estrichleger
- Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
- Glasveredler
- Orgel- und Harmoniumbauer
- Parkettleger
- Raumausstatter
- Rollladen- und Sonnenschutztechniker
- Schilder- und Lichtreklamehersteller
Sollten Sie über keine Meisterqualifikation verfügen, finden Sie hier alternative Eintragungsvoraussetzungen:
Sollten Sie über keine Meisterqualifikation verfügen, kommen alternative Eintragungsvoraussetzungen infrage:
Dipl.-Ingenieure und andere gleichwertige Prüfungen
DieHandwerksordnung sieht auch Bestimmungen vor, nach denen Sie oder Ihr Betriebsleiter als ...
- Diplom-Ingenieur oder
- Ingenieur oder
- mit einer der Meisterprüfung gleichwertigen deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung
... in die Handwerksrolle eingetragen werden können. Voraussetzung dafür ist, dass der Studien- oder Schulschwerpunkt Ihrer Prüfung dem einzutragenden Handwerk entspricht.
Näheres hierzu erfahren Sie auf Anfrage bei unserem Team Handwerksrolle.
Anstellung eines handwerklichen Betriebsleiters
Die Handwerksordnung sieht auch vor, dass ein sogenannter handwerklicher Betriebsleiter angestellt werden kann, sofern der Inhaber selbst die Qualifikation zur Eintragung nicht erfüllt. Der handwerkliche Betriebsleiter muss einen nach der Handwerksordnung festgelegten Qualifikationsnachweis besitzen.
Bitte beachten Sie: Ein Betriebsleiter muss grundsätzlich 4 Stunden pro Tag vor Ort tätig sein. Bei den Gesundheitshandwerken (Anlage A Nr. 33-38) sowie gefahrengeneigte Handwerke (Anlage A Nr. 4 und 12) besteht sogar die Pflicht zur Vollzeitanstellung.
Sondergenehmigungen nach §§ 7b, 8 und 9
Ob eine Sondergenehmigung für Sie oder Ihren Betriebsleiter möglich ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Grundsätzliche Voraussetzung der Prüfung eines Sonderbewilligungsantrags ist die Gesellenprüfung oder eine vergleichbare Facharbeiterprüfung (HWK).
Ausreichende Berufserfahrung in Kombination mit Lebensalter und dem Nachweis einer leitenden Tätigkeit (z.B. Capo, Vorarbeiter) sind in der Folge wichtige Kriterien für das Sondergenehmigungsverfahren. Auch das Herkunftsland (EU, Nicht-EU) kann dabei eine Rolle spielen.
Im Sondergenehmigungsverfahren kann es auch zu Sachkundeprüfungen (Fachpraxis, Fachtheorie, Betriebswirtschaft) kommen.
Die Entscheidung über das Sondergenehmigungsverfahren trifft abschließend unser Team Handwerksrolle.
Wie stelle ich einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung?
Sie können den Antrag digital stellen und zusammen mit den begleitenden Dokumenten über unser praktisches Online-Formular einreichen.
Dazu benötigen Sie einen Zugang in unserem kostenfreien Kundenportal:
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung / Ausübungsberechtigung
Alternativ können Sie uns das Eintragsformular schriftlich oder per Mail schicken – dann benötigen wir zusätzlich Ihre Unterschrift.
Die dafür notwendigen Formulare und Merkblätter können Sie hier herunterladen:
Füllen Sie den Antrag bitte vollständig aus und senden Sie ihn per E-Mail oder postalisch an:
handwerksrolle@hwk-stuttgart.de
Handwerkskammer Region Stuttgart, Postfach 10 21 55, 70017 Stuttgart
Wie trage ich mich in die Handwerksrolle/das Gewerbeverzeichnis ein?
Am schnellsten und einfachsten geht's digital: Über unser kostenfreies Kundenportal können Sie sich den Papierkram sparen und den Antrag zusammen mit den begleitenden Dokumenten über unser praktisches Online-Formular einreichen:
Digitaler Eintrag in die Handwerksrolle/das Gewerbeverzeichnis
Alternativ können Sie uns das Eintragsformular schriftlich oder per Mail schicken – dann benötigen wir zusätzlich Ihre Unterschrift. Das dafür notwendige Formular können Sie hier herunterladen:
Füllen Sie den Antrag bitte vollständig aus und senden Sie ihn per E-Mail oder postalisch an:
handwerksrolle@hwk-stuttgart.de
Handwerkskammer Region Stuttgart, Postfach 10 21 55, 70017 Stuttgart
Außerdem benötigen wir diese Nachweise von Ihnen (bitte aufklappen):
Betriebe, die als Einzelunternehmen geführt werden
- Eintragungsantrag
- Qualifikationsnachweis
Wenn Sie als Inhaber keine Qualifikation zur Ausübung des Handwerks besitzen, sondern einen Betriebsleiter anstellen, reichen Sie bitte zusätzlich ein:
- Arbeitsvertrag
- Betriebsleitererklärung
- Nachweis der Anmeldung zur Sozialversicherung
- Qualifikationsnachweis des Betriebsleiters
Betriebe, die als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts geführt werden
- Eintragungsantrag
- Gesellschaftsvertrag
- Qualifikationsnachweis des jeweiligen Gesellschafters
- Arbeitsvertrag
- Betriebsleitererklärung
- Nachweis zur Sozialversicherung
- Qualifikationsnachweis des Betriebsleiters
Betriebe, die als GmbH, Unternehmensgesellschaft (UG)(haftungsbeschränkt), AG, OHG, KG, GmbH& Co.KG oder als andere inländische und ausländische Gesellschaften geführt werden
- Eintragungsantrag
- Betriebsleitererklärung (bei angestelltem Betriebsleiter zzgl. Arbeitsvertrag und Sozialversicherungsnachweis, sowie Qualifikationsnachweis)
- Handelsregisterauszug
- Qualifikationsnachweis des Betriebsleiters (kann auch Geschäftsführer sein)
- In allen Fällen kann die Gewerbeanmeldung nachgereicht werden, wenn ein Eintragungsantrag bereits eingereicht wurde.
Bitte beachten Sie: Ein Betriebsleiter muss grundsätzlich 4 Stunden pro Tag vor Ort tätig sein. Bei den Gesundheitshandwerken (Anlage A Nr. 33-38) sowie gefahrengeneigte Handwerke (Anlage A Nr. 4 und 12) besteht sogar die Pflicht zur Vollzeitanstellung.
Falls Sie Ihre Eintragungsqualifikation (z.B. den Meisterbrief) nicht in unserem Kammerbezirk erworben haben, legen Sie dem Eintragungsformular bitte eine entsprechende Kopie bei.
Nach dem Eintrag erhalten Sie von uns eine Begrüßungsmappe, in der wir Sie mit allen wichtigen Informationen zum Start in die Selbständigkeit versorgen.
Außerdem stellen wir Ihnen eine Handwerks- oder Gewerbekarte aus, mit der Sie sich als eingetragener Handwerksbetrieb legitimieren können.
Daten bearbeiten, Auszug und Handwerkskarte anfordern
Über unser kostenfreiesKundenportal können Sie Ihren Eintrag in der Handwerksrolle später jederzeit bearbeiten und einen Auszug aus der Handwerksrolle beantragen. Auch eine (neue) Handwerkskarte können Sie per Online-Formular bestellen.
Wer ist der richtige Ansprechpartner für meinen Landkreis?
Ihr Anliegen aus dem Bereich Handwerksrolle
Wie kann ich Auskünfte aus der Handwerksrolle beantragen?
Die Daten in der Handwerksrolle erfüllen auch eine öffentliche Aufgabe: Wer ein berechtigtes Interesse an ihnen hat, dem müssen wir nach § 6 der Handwerksordnung Einblick gewähren.
Das bedeutet freilich nicht, dass wir die Handwerksrolle nach Belieben vervielfältigen und veröffentlichen. Systematische Auflistungen oder Auswertungen lehnen wir ab. Kostenfrei erteilt werden sogenannte Einzelauskünfte mit folgenden Informationen:
- Firma
- Vor- und Familienname des eingetragenen Handwerkers
- eingetragenes Handwerk
- Anschrift der gewerblichen Niederlassung
Eine Einzelauskunft aus der Handwerksrolle können Sie mit dem FormularAuskunft aus der Handwerksrolle beantragen. Senden Sie ausgefüllten Antrag bitte an:
Teamassistenz Beratung Handwerks-und Gewerberecht
Tel. 0711 1657-310
Wie kann ich die Löschung aus der Handwerksrolle/dem Gewerbeverzeichnis beantragen?
Die Löschung aus der Handwerksrolle und dem Gewerbeverzeichnis erfolgt auf Antrag, soweit die handwerkliche Tätigkeit eingestellt wurde und gewerberechtlich abgemeldet ist.
Senden Sie uns hierfür bitte denAntrag auf Löschung aus der Handwerksrolle/dem Gewerbeverzeichnis sowie die von der zuständigen Behörde bestätigte Gewerbeabmeldung:
handwerksrolle@hwk-stuttgart.de