Pruefungen
WavebreakmediaMicro - stock.adobe.com

Häufig gestellte FragenPrüfungen: Von A wie Abschlussprüfung bis Z wie Zwischenprüfung

Auf dieser Seite beantworten informieren wir zu Abschlussprüfungen, Gesellenprüfungen, Fortbildungsprüfungen und Meisterprüfungen sowie zum Weiterbildungsstipendium.

 

 Schnellnavigation

Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen des Prüfungswesens:



FAQ-Pruefung-Baecker



Abschluss- und Gesellenprüfungen

Vor der Prüfung


Für die Durchführung von Gesellen- oder Abschlussprüfungen gibt es zwei Zeiträume im Jahr. Diese Zeiträume sind auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt.

Die für die Durchführung der Prüfung zuständige Stelle, also Handwerkskammer,Kreishandwerkerschaft oderInnung, setzt die einzelnen Prüfungstage fest.
Bei welchem Auszubildenden wann die Prüfung ansteht, richtet sich nach der jeweiligen Ausbildungszeit.

Da Ausbildungsverhältnisse in unserer Lehrlingsrolle registriert sind, weiß unser Team Prüfungswesen genau, wann welcher Auszubildende aufgefordert werden muss, sich zur Prüfung anzumelden.

Wir machen den Ausbildungsbetrieb auf die anstehende Prüfung rechtzeitig schriftlich aufmerksam.
Sie werden in Kürze Ihre Ausbildung mit der Gesellenprüfung beenden? Dann sollten Sie das, was Sie in der Ausbildung gelernt haben, auch umsetzen können.

Damit Sie mit einem guten Gefühl und einer großen Portion Sicherheit die Prüfungsanforderungen bewältigen können, bieten wir Ihnen Unterstützung an. In unseren Gesellenprüfungsvorbereitungskursen können Sie Ihr praktisches Wissen auffrischen und vertiefen.

Weitere Informationen finden Sie auf derWebsite unserer Bildungsakademie.
Werden Sie kurz vor oder während der Prüfung krank, können Sie von der Prüfung zurücktreten.

Ihren Rücktritt müssen Sie der prüfungsorganisierenden Stelle unverzüglich schriftlich mitteilen und ein ärztliches Attest über die Prüfungsunfähigkeit einreichen. In diesen Fällen ist das Prüfungsverfahren lediglich unterbrochen. Sobald Sie wieder gesund sind, wird das Prüfungsverfahren zum nächstmöglichen Prüfungstermin fortgesetzt. Haben Sie in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen bestanden, werden diese bei der Fortsetzung des Prüfungsverfahrens in der Regel anerkannt.

Achtung: Teilen Sie Ihren Rücktritt nicht unverzüglich mit oder reichen Sie kein ärztliches Attest ein, gilt dieser Teil der Prüfung als nicht bestanden. Sie verlieren damit einen Prüfungsversuch.

Für die Prüfung

Bei Menschen mit einer Behinderung können durch ihre individuellen Beeinträchtigungen Nachteile beim Erbringen von Leistungen entstehen. Um diese Nachteile zu kompensieren, können sie bei der Durchführung einer Prüfung sogenannte Nachteilsausgleiche erhalten.

Nähere Informationen sowie den Antrag auf Nachteilsausgleich finden Sie hier.

Nach der Prüfung

In der Regel erhalten Sie nach der letzten Prüfungsleistung die Information, ob Sie die Prüfung bestanden oder nicht bestanden haben. Da die Übergabe des Prüfungszeugnisses und des Lehrbriefes in einem feierlichen und damit dem Anlass entsprechenden Rahmen überreich werden soll, findet die Übergabe während der Lossprechungsfeiern der Kreishandwerkerschaften und Innungen statt.
Dann können Sie verlangen, dass sich das Ausbildungsverhältnis bis zur nächsten Wiederholungsprüfung – höchstens um ein Jahr – verlängert. Sprechen Sie in jedem Fall auch mit Ihrem Ausbildungsbetrieb.

Den Antrag zur Wiederholungsprüfung finden Sie hier:Unterlagen für Prüflinge

Achtung: Wenn Sie sich nicht innerhalb von zwei Jahren (gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses) zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, verfällt Ihr Anspruch auf Anrechnung der bereits bestandenen Prüfungsleistungen.

Möchten Sie Ihre Ausbildungszeit nicht verlängern, besteht alternativ die Möglichkeit einer privaten Prüfungswiederholung (einfach auf dem Wiederholungsantrag entsprechend ankreuzen). Bitte beachten Sie, dass Sie die Prüfungsgebühren in diesem Fall selbst zu tragen haben.
Um eine Ersatzausfertigung  Ihres Prüfungszeugnisses oder Ihres Lehrbriefes zu erhalten, nutzen Sie bitte unser Antragsformular:



Bitte beachten Sie, dass eine Ersatzausfertigung gebührenpflichtig ist.
Für die Rentenversicherung reicht in der Regel eine Lehrzeitbestätigung, die Sie von uns erhalten können. Nutzen Sie hierfür bitte unser Antragsformular:



Ihre Lehrzeit bestätigen wir Ihnen gerne kostenfrei.
Bei Fragen rund um ihre Prüfung setzen Sie sich bitte direkt mit der prüfungsorganisierenden Stelle in Verbindung. Die Kontaktdaten finden Sie in Ihrem Einladungsschreiben.

Für Auskünfte zur Schulabschlussprüfung sprechen Sie am besten Ihre Berufsschule an.




FAQ-Pruefung-SHK



Weiterbildungsstipendium

Das Weiterbildungsstipendium ist ein Programm desBundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF).

Es unterstützt junge berufliche Talente, die nach einer Berufsausbildung mehr erreichen wollen. Das Stipendium hilft bei der Finanzierung von fachlichen und fachübergreifenden Weiterbildungen.

Die Stipendiatinnen und Stipendiaten suchen die Lehrgänge selbst aus. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein berufsbegleitendes Studium bezuschusst werden.
Um ein Weiterbildungsstipendium bewerben kann sich, wer ...

  • eine Gesellenprüfung/Abschlussprüfung mit einem Gesamtergebnis von mindestens 87 Punkten beziehungsweise der Durchschnittsnote 1,9 oder besser bestanden hat oder
  • in einem überregionalen beruflichen Leistungswettbewerb unter die ersten Drei gekommen ist oder
  • seine Qualifikation durch einen begründeten Vorschlag des Arbeitgebers oder der Berufsschule nachweisen kann und
  • zum Aufnahmezeitpunkt jünger als 25 Jahre ist.

Es besteht die Möglichkeit einer Aufnahme auch nach Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn Anrechnungszeiten nachgewiesen werden können. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Grundwehr- oder Zivildienst
  • Mutterschutz
  • Elternzeit

Die Anrechnungsfähigkeit dieser Zeiten ist auf drei Jahre begrenzt.

Gefördert werden können ...

  • Lehrgänge für fachbezogene berufliche Qualifikationen
  • Vorbereitungskurse auf Prüfungen der beruflichen Aufstiegsfortbildung (z. B. Meister, Techniker, Betriebswirt, Fachwirt, Fachkaufmann)
  • Seminare zum Erwerb fachübergreifender und sozialer Kompetenzen (z. B. Fremdsprachen, IT-Themen, Qualitätsmanagement, Konfliktmanagement)
  • berufsbegleitende Studiengänge, die auf der Ausbildung oder der Berufstätigkeit aufbauen.
Beim Weiterbildungsstipendium winkt eine Förderung von bis zu 8.100 EUR in maximal drei Jahren – bei einem Eigenanteil von 10% je Fördermaßnahme.

Die Förderung muss vor Beginn jeder Weiterbildung bei uns beantragt werden:

Weiterbildungsstipendium für überdurchschnittliche Leistungen
Ansprechpartner bei allen Fragen zum Weiterbildungsstipendium ist die Stelle, bei der das Ausbildungsverhältnis des Bewerbers eingetragen war. Wir als Handwerkskammer Region Stuttgart sind eine dieser Stellen und ...

  • führen das Förderprogramm im Auftrag desBMBF nach dessen Richtlinien durch
  • beraten Anwärter
  • wählen die Stipendiaten aus
  • entscheiden über die Förderfähigkeit beantragter Weiterbildungen und
  • veranlassen die Auszahlung der Fördermittel.

Die Stipendien werden jeweils zum 1. Januar vergeben. Bewerbungsschluss ist jeweils der 30. September des Vorjahres. Im anschließenden Auswahlverfahren berücksichtigen wir alle Bewerbungen, die fristgerecht und vollständig bei uns eingegangen sind.

Die Bewerbungsformulare finden Sie hier:

Weiterbildungsstipendium für überdurchschnittliche Leistungen





FAQ-Pruefung-Farbe



Meisterprüfungen und Fortbildungsprüfungen

Vor der Prüfung

Meisterprüfung

Für folgende Gewerke gibt es momentan einen Meisterprüfungsausschuss und damit für Sie die Möglichkeit, Ihre Meisterprüfung bei uns abzulegen:Übersicht

Sie finden dort für jedes Gewerk Informationen zu den Zulassungsvoraussetzungen, den Anbietern von Meisterkursen, Prüfungsgebühren und Fördermöglichkeiten:Infoblätter zur Meisterprüfung

Weitere Informationen zu Ihrer Prüfung finden Sie hier:Schritt für Schritt zum Meisterbrief

Fortbildungsprüfung

Alle relevanten Informationen rund um Ihre Fortbildungsprüfung, wie zum Beispiel Zulassungsvoraussetzungen, Kursanbieter, Prüfungsgebühren oder Fördermöglichkeiten finden Sie hier:

Die Prüfungstermine werden grundsätzlich nach Bedarf angesetzt.

Der Bedarf richtet sich nach der Nachfrage unserer Prüflinge. In der Regel werden die Prüfungen im Anschluss an die Vorbereitungslehrgänge durchgeführt.
Sobald Sie sich dazu entschieden haben, eine Weiterbildung zu absolvieren, beantragen Sie bitte Ihre Prüfungszulassung.

Damit wir prüfen können, ob Sie (nach Prüfungsordnung) alle Voraussetzungen zur Prüfungszulassung erfüllen, benötigen wir einige Informationen von Ihnen:

Der Besuch einer Schulungsmaßnahme zur Vorbereitung auf die Prüfung ist zwar keine formale Zulassungsvoraussetzung, er ist jedoch empfehlenswert, weil sich das Anspruchsniveau der Prüfung immer in der Schulungsmaßnahme widerspiegelt.

Zudem lernen Sie den Prüfungsablauf und in der Regel auch die Prüfungsräumlichkeiten kennen.
Wir laden Sie rechtzeitig, mindestens aber 2 Wochen vor Prüfungsbeginn, schriftlich oder elektronisch zur Prüfung ein.

Mit der Einladung wird Ihnen auch mitgeteilt, welche Arbeits- und Hilfsmittel in der Prüfung notwendig und erlaubt sind und welche Arbeits- und Hilfsmittel Sie selber zur Prüfung mitbringen müssen.
Werden Sie kurz vor oder während der Prüfung krank, können Sie von der Prüfung zurücktreten.

Ihren Rücktritt müssen Sie der prüfungsorganisierenden Stelle unverzüglich schriftlich mitteilen und ein ärztliches Attest über die Prüfungsunfähigkeit einreichen. In diesen Fällen ist das Prüfungsverfahren lediglich unterbrochen. Sobald Sie wieder gesund sind, wird das Prüfungsverfahren zum nächstmöglichen Prüfungstermin fortgesetzt. Haben Sie in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen bestanden, werden diese bei der Fortsetzung des Prüfungsverfahrens in der Regel anerkannt.

Achtung: Teilen Sie Ihren Rücktritt nicht unverzüglich mit oder reichen Sie kein ärztliches Attest ein, gilt dieser Teil der Prüfung als nicht bestanden. Sie verlieren damit einen Prüfungsversuch.
Bis zum Beginn der Prüfung können Sie durch eine schriftliche Erklärung ohne die Angabe von Gründen von der Prüfung zurücktreten. Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt und zählt nicht als Prüfungsversuch.

Die schriftliche Rücktrittserklärung reichen Sie bitte direkt bei uns ein:

Für die Prüfung

Ja. Sie können einen formlosen Antrag auf Befreiung stellen.

Bestehen Zweifel, ob ein bestimmter Abschluss zu einer Befreiung von Prüfungsbereichen führt, können Sie die Überprüfung der Befreiung bei der zuständigen Geschäftsstelle beantragen. Zusätzlich zum Antrag benötigen wir die Fachinhalte des Abschlusses, damit der Prüfungsausschuss eine eventuelle inhaltliche Vergleichbarkeit überprüfen kann.

Konkrete Beispiele für eine Befreiung von Prüfungsteilen sind:

Der erfolgreiche Abschluss der Fortbildungsprüfung „Geprüfte/r Fachfrau/Fachmann für kaufmännische Betriebsführung nach der HwO“ führt zur Befreiung des Teils III der Meisterprüfung.

Eine erfolgreiche Ausbildereignungsprüfung führt zur Befreiung des Teils IV der Meisterprüfung. Wenn Sie die Meisterprüfung bereits in einem anderen Handwerk oder Gewerbe bestanden haben, werden Sie ebenfalls von der Ablegung der Teile III und IV befreit.
Sobald Sie Ihren Zulassungsbescheid erhalten haben, können Sie sich zur Prüfung anmelden. Eine formlose schriftliche Prüfungsanmeldung per E-Mail an unsere Ansprechpartner genügt:

Lehrgänge, Prüfungen, Materialien, Lebensunterhalt: Der Kostenaufwand von beruflichen Fort- und Weiterbildungen ist nicht zu unterschätzen. Finanzielle Unterstützung bieten Bund und Länder.

Bereits seit 1996 gibt es das sogenannte Aufstiegs-BAföG für den Aufstieg im dualen System der beruflichen Bildung. Anspruchsberechtigt sind alle, die sich mit einem Lehrgang auf eine anspruchsvolle berufliche Fortbildungsprüfung in Voll- oder Teilzeit vorbereiten – unabhängig vom Alter.

Allgemeine Informationen, ein Erklärvideo und die alle Informationen zur Antragsstellung finden Sie auf der Website unserer Bildungsakademie:Aufstiegs-BAföG: Mehr Geld für berufliche Fortbildungen
Das Formblatt Z, das Sie als Bestätigung dafür benötigen, dass Sie die Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung erfüllen, erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Behörde (in der Regel sind das die Landratsämter) oder hier:
Das Formblatt Z reichen Sie uns zusammen mit den Zulassungsunterlagen ein und wir senden es ausgefüllt an Sie zurück:

Antrag auf Zulassung zur Meisterprüfung
Menschen mit einer Behinderung können durch ihre individuellen Beeinträchtigungen Nachteile beim Erbringen von Leistungen entstehen. Um diese Nachteile zu kompensieren, können sie bei der Durchführung einer Prüfung sogenannte Nachteilsausgleiche erhalten. In unserem Zulassungsantrag für die Prüfung können Sie dazu Angaben vornehmen und den Nachteilsausgleich beantragen:

Nach der Prüfung

Die Meisterprämie wird vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus des Landes Baden-Württemberg getragen. Die Prämie in Höhe von 1.500 Euro erhalten Sie, wenn Sie eine Meisterausbildung erfolgreich abschließen.

Antragsberechtigt ist, wer zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses in Baden-Württemberg gewohnt oder gearbeitet hat. Die Prämie wird rückwirkend für alle Meisterabschlüsse ab dem 1. Januar 2020 gewährt. Ihre Meisterprämie beantragen Sie bitte bei der Handwerkskammer in Baden-Württemberg, von der Sie Ihr Meisterprüfungszeugnis erhalten haben.

Über Ihr Prüfungsergebnis werden Sie schriftlich informiert.

Diesem Schreiben können Sie entnehmen, welche Prüfungsteile Sie wiederholen müssen und bis wann Sie sich zur Wiederholungsprüfung anmelden müssen. Wir setzen uns dann zur Terminabstimmung mit Ihnen in Verbindung. Bitte beachten Sie: Bei einigen Prüfungen gibt es nur einen Prüfungstermin pro Kalenderjahr.

Bei einer Wiederholungsprüfung können Sie sich von den bereits bestandenen Prüfungsbereichen befreien lassen. Dazu müssen Sie sich innerhalb von drei Jahren ab Bekanntgabe des Nichtbestehens zur Wiederholungsprüfung anmelden und die Befreiung formlos beantragen:
Um eine Ersatzausfertigung Ihres Prüfungszeugnisses und/oder Ihres Meisterbriefes bzw. Ihrer Urkunde zu erhalten, nutzen Sie bitte unser Antragsformular:

Bitte beachten Sie, dass eine Ersatzausfertigung gebührenpflichtig ist.
Ja – und zwar nach der Ergebnisbekanntgabe. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie die Prüfung bestanden oder nicht bestanden haben.

Für eine Einsichtnahme müssen Sie innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses einen formlosen schriftlichen Antrag (per E-Mai)l bei uns stellen: