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HandwerksrechtSchwarzarbeit: Was dazu zählt und was wir dagegen tun

Illegale wirtschaftliche Tätigkeiten schaden der Wirtschaft und damit auch dem Handwerk. Wir skizzieren auf dieser Seite die wichtigsten Eckpunkte des SchwarzArbG und zeigen, was wir gegen Schwarzarbeit tun. Verdachtsfälle können Sie uns telefonisch oder schriftlich melden.



 Was ist eigentlich Schwarzarbeit?

Schwarzarbeit leistet, wer auf Grund einer Dienst- oder Werkleistung...

  • als Arbeitgeber seine sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
  • als Steuerpflichtiger seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
  • als Sozialleistungsempfänger seine Mitteilungspflicht gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,

oder – im Falle der sogenannten unerlaubten Handwerksausübung – als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen

  • eine erforderliche gewerberechtliche Anmeldung unterlässt oder
  • ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe ohne Eintragung in die Handwerksrolle betreibt.

Der Grundsatz „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“ gilt auch beimGesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG): Unwissenheit entlastet weder den Schwarzarbeitenden, noch den Kunden oder Unternehmer.

Werden Verstöße bekannt, können über den Schwarzarbeitenden und über Auftraggeber Bußgelder bis zu 50.000 Euro verhängt werden.



 Unser Rechtsberater im Kurzinterview

Volker Süssmuth, Experte zum Thema Schwarzarbeit, beantwortet diese fünf Fragen:

  • Was ist Schwarzarbeit eigentlich?
  • Was zählt nicht zur Schwarzarbeit?
  • Welche Folgen hat Schwarzarbeit für gesetzestreue Betriebe?
  • Welche Strafen drohen Sündern?
  • Und was tut die Handwerkskammer gegen Schwarzarbeit?

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Was zur Schwarzarbeit zählt

Nach demGesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung § 8 handelt ordnungswidrig, wer...

  • Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbringt oder ausführen lässt, indem er ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 8 Abs. 1 Nr. 1e SchwarzArbG),
  • Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbringt und gleichzeitig Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 8 Abs. 1 Nr. 1a-c SchwarzArbG) erhält,
  • der Verpflichtung zur Gewerbeanzeige nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte nicht erworben hat (§ 8 Abs. 1 Nr. 1d SchwarzArbG) und seiner Leistungsstelle nicht angezeigt hat, welche Zusatzeinkünfte er durch diese Dienst- oder Werkleistungen hat oder
  • Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er eine oder mehrere Personen beauftragt, die diese Leistungen unter Verstoß gegen § 8 Abs. 1, Nr. 2 SchwarzArbG erbringen.
 

Was nicht zur Schwarzarbeit zählt

Keine Schwarzarbeit sind Dienst- und Werkleistungen, die nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind und erbracht werden

  • von Angehörigen im Sinne des § 15 Abgabenordnung (AO) oder Lebenspartnern,
  • aus Gefälligkeit,
  • im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
  • im Wege der Selbsthilfe.

Unentgeltliche Gefälligkeitsleistungen aufgrund von persönlichem Entgegenkommen sind also keine Schwarzarbeit.

Auch die unentgeltliche gegenseitige Unterstützung innerhalb der Nachbarschaft, der Familie, eines Vereins oder einer örtlichen Gesellschaft ist keine Schwarzarbeit.

 

Unser Tipp

Holen Sie sich vor der Auftragserteilung Erkundigungen über die Nachunternehmen ein.

Lassen Sie sich außerdem Nachweise – wie zum Beispiel die Handwerkskarte – vorlegen.

Auch Subunternehmer und freie Mitarbeiter sind selbstständige Gewerbetreibende und müssen bei Ausführung zulassungspflichtigen Handwerks gemäß § 1 Abs. 1 HwO in die Handwerksrolle eingetragen sein.

Andernfalls handelt es sich um Schwarzarbeit.





 Was wir gegen Schwarzarbeit tun

Wir als Handwerkskammer – wie auch andere Organisationen – wirken in geeigneter Weise mit, Schwarzarbeit zu verhindern, zu erforschen und zu bekämpfen. Die Verfolgung und Ahndung im Falle der unerlaubten Handwerksausübung (uHA) obliegt aber denunteren Verwaltungsbehörden.

Trotz der rechtlich eng begrenzten Möglichkeiten kämpfen wir insbesondere im Falle der uHA gegen Schwarzarbeit an:

  • Effiziente und erfolgreiche Zusammenarbeit mit den Behörden
  • Sichtung von Medien auf Hinweise auf unlauteren Wettbewerb
  • Anregung eines Bußgeld- und/oder Betriebsuntersagungverfahrens bei den Behörden bei Verstößen
  • Sensibilisierung der Allgemeinheit durch unsere Pressearbeit

Wird ein Fall von Schwarzarbeit ermittelt, regen wir bei der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde an, dem Schwarzarbeiter die weiteren Arbeiten zu untersagen und ein Bußgeldverfahren einzuleiten.

Außerdem werten wir die beschlagnahmten Geschäftsunterlagen in Hinblick auf die Höhe des unerlaubten Handwerksumsatzes aus und teilen den Behörden nach einer handwerksrechtlichen Auswertung durch gutachterliche Stellungnahme nach§ 91 Absatz 1 Nr. 2 HwO das Ergebnis mit.

Über die verschiedenen Kontrollinstanzen informiert auch die DHZ in diesem Artikel:

Schwarzarbeit: Wer kontrolliert eigentlich was? (Deutsche Handwerks Zeitung)

Außerdem engagieren wir uns gemeinsam mit weiteren Handwerksorganisation auf politischer Ebene.

So hat etwa derBaden-Württembergische Handwerkstag (BWHT) einPositionspapier zur Bekämpfung von Schwarzarbeit erarbeitet, dem wir uns uneingeschränkt anschließen.

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 Was können Sie selbst tun?

Über verschiedene Plattformen können Sie selbst verdächtige Tätigkeiten melden. 

  • Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) Ihres zuständigen Hauptzollamtes nimmt Verdachtsmeldungen online entgegen. Ihre zuständige Dienststelle können Sie auf derWebsite des Zolls suchen oder hier IhrenVerdacht direkt melden.
  • Hinweise auf Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung im Baugewerbe nimmt die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) auf derenWebsite entgegen.
  • Eventuelle Steuerstraftaten oder sonstigen Verfehlungen gegen Steuergesetze können Sie den baden-württembergischen Finanzämtern sicher und anonym über dieWebsite der Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg melden.
  • Sie können Ihren Verdacht über unserFormular oder unsere Hotline0711 1657-295 aber auch direkt an uns weiterleiten.

Hotline und Meldung von Verdachtsfällen

Wenn Sie einen Verdacht haben, den Sie einem kompetenten Ansprechpartner gegenüber äußern möchten und der Betriebe und/oder Baustellen in derRegion Stuttgart betrifft, nutzen Sie dafür unsere Hotline oder unser Formular:

0711 1657-295





Volker Süssmuth

Rechtsberater

Heilbronner Straße 43

70191 Stuttgart

Tel. 0711 1657-295

Mobil 0173 6604490

Fax 0711 1657-222

volker.suessmuth--at--hwk-stuttgart.de