
HandwerksrechtSchwarzarbeit: Was dazu zählt und was wir dagegen tun
Illegale wirtschaftliche Tätigkeiten schaden der Wirtschaft und damit auch dem Handwerk. Wir skizzieren auf dieser Seite die wichtigsten Eckpunkte des SchwarzArbG und zeigen, was wir gegen Schwarzarbeit tun. Verdachtsfälle können Sie uns telefonisch oder schriftlich melden.
Was ist eigentlich Schwarzarbeit?
Schwarzarbeit leistet, wer auf Grund einer Dienst- oder Werkleistung...
- als Arbeitgeber seine sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
- als Steuerpflichtiger seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
- als Sozialleistungsempfänger seine Mitteilungspflicht gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
oder – im Falle der sogenannten unerlaubten Handwerksausübung – als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen
- eine erforderliche gewerberechtliche Anmeldung unterlässt oder
- ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe ohne Eintragung in die Handwerksrolle betreibt.
Der Grundsatz „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“ gilt auch beimGesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG): Unwissenheit entlastet weder den Schwarzarbeitenden, noch den Kunden oder Unternehmer.
Werden Verstöße bekannt, können über den Schwarzarbeitenden und über Auftraggeber Bußgelder bis zu 50.000 Euro verhängt werden.
Was wir gegen Schwarzarbeit tun
Wir als Handwerkskammer – wie auch andere Organisationen – wirken in geeigneter Weise mit, Schwarzarbeit zu verhindern, zu erforschen und zu bekämpfen. Die Verfolgung und Ahndung im Falle der unerlaubten Handwerksausübung (uHA) obliegt aber denunteren Verwaltungsbehörden.
Trotz der rechtlich eng begrenzten Möglichkeiten kämpfen wir insbesondere im Falle der uHA gegen Schwarzarbeit an:
- Effiziente und erfolgreiche Zusammenarbeit mit den Behörden
- Sichtung von Medien auf Hinweise auf unlauteren Wettbewerb
- Anregung eines Bußgeld- und/oder Betriebsuntersagungverfahrens bei den Behörden bei Verstößen
- Sensibilisierung der Allgemeinheit durch unsere Pressearbeit
Wird ein Fall von Schwarzarbeit ermittelt, regen wir bei der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde an, dem Schwarzarbeiter die weiteren Arbeiten zu untersagen und ein Bußgeldverfahren einzuleiten.
Außerdem werten wir die beschlagnahmten Geschäftsunterlagen in Hinblick auf die Höhe des unerlaubten Handwerksumsatzes aus und teilen den Behörden nach einer handwerksrechtlichen Auswertung durch gutachterliche Stellungnahme nach§ 91 Absatz 1 Nr. 2 HwO das Ergebnis mit.
Über die verschiedenen Kontrollinstanzen informiert auch die DHZ in diesem Artikel:
Schwarzarbeit: Wer kontrolliert eigentlich was? (Deutsche Handwerks Zeitung)
Außerdem engagieren wir uns gemeinsam mit weiteren Handwerksorganisation auf politischer Ebene.
So hat etwa derBaden-Württembergische Handwerkstag (BWHT) einPositionspapier zur Bekämpfung von Schwarzarbeit erarbeitet, dem wir uns uneingeschränkt anschließen.
Was können Sie selbst tun?
Über verschiedene Plattformen können Sie selbst verdächtige Tätigkeiten melden.
- Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) Ihres zuständigen Hauptzollamtes nimmt Verdachtsmeldungen online entgegen. Ihre zuständige Dienststelle können Sie auf derWebsite des Zolls suchen oder hier IhrenVerdacht direkt melden.
- Hinweise auf Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung im Baugewerbe nimmt die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) auf derenWebsite entgegen.
- Eventuelle Steuerstraftaten oder sonstigen Verfehlungen gegen Steuergesetze können Sie den baden-württembergischen Finanzämtern sicher und anonym über dieWebsite der Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg melden.
- Sie können Ihren Verdacht über unserFormular oder unsere Hotline0711 1657-295 aber auch direkt an uns weiterleiten.