Häufig gestellte FragenHäufig gestellte Fragen zum Kammerbeitrag
Hier finden Sie die Antworten auf alle wichtigen Fragen zu Ihrem jährlichen Beitrag an die Handwerkskammer.
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Auf Blatt 2 Ihres Beitragsbescheids können Sie im Detail nachlesen, wie sich Ihr Kammerbeitrag errechnet. Wie sich der Kammerbeitrag generell zusammensetzt, zeigen wir Ihnen anhand von drei verschiedenen Beispielen:
Beispiel 1: Beitragsberechnung am Beispiel eines Einzelunternehmers, einer OHG oder einer GbR
Im Beispiel: 28.000 Euro
Grundbeitrag 2024: | 139 € |
Zusatzbeitrag 2024: | |
Bemessungsgrundlage | + 28. 000 € |
./. Freibetrag | - 18.000 € |
= Netto-Bemessungsgrundlage | + 10.000 € = Basis Beitragsstaffel |
x Beitragssatz bis 100.000 Euro = 1,0% | = 10.000 € × 1,0% = 100,00 € |
Zusatzbeitrag 2024: | 100 € |
Gesamtbeitrag 2024: | 239 € |
Beispiel 2: Beitragsberechnung am Beispiel einer GmbH oder GmbH & Co. KG
Bemessungsgrundlage = Gewerbeertrag 2021
Im Beispiel 28.000 €
Grundbeitrag 2024: | 539 € |
Zusatzbeitrag 2024: | |
Bemessungsgrundlage | + 28.000 € = Basis Beitragsstaffel |
x Beitragssatz bis 100.000 € = 1,0% | = 28.000 € × 1,0% = 280,00 € |
Zusatzbeitrag 2024: | 280 € |
Gesamtbeitrag 2024: | 819 € |
Beispiel 3: Beitragsberechnung am Beispiel einer GmbH oder GmbH & Co. KG
Bemessungsgrundlage = Gewerbeertrag 2021
Im Beispiel 460.000 €
Grundbeitrag 2024: | 539 € |
Zusatzbeitrag 2024: | |
Bessungsgrundlage | 460.000 € = aufzuteilen gem. Beitragsstaffel |
Ersten: 100.000 € = 1,0% | 100.000 € × 1% = 1.000,00 € |
Nächsten: 150.000 € = 0,9% | 150.000 € × 0,9% = 1.350,00 € |
Verbleibenden: 210.000 € = 0,8% | 210.000 € × 0,8% = 1.680,00 € |
Zusatzbeitrag 2024: | 4.030,00 € |
Gesamtbeitrag 2024: | 4.569,00 € |
Unsere Vollversammlung hat am 4. Dezember 2023 die Beitragsfestsetzung 2024 beschlossen. Der Beschluss wurde vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg am 19. Dezember 2023 unter dem Aktenzeichen WM 42-42-305/113 genehmigt.
Sie können den Beschluss hier herunterladen:
Beitragsbescheid und Beitragsversand
Beitragshöhe und Bemessungsgrundlage
Der Kammerbeitrag kann sich nach Höhe der Bemessungsgrundlage aus einem Grund- und Zusatzbeitrag zusammensetzen.
Ausgehend vom Gewerbeertrag bzw. hilfsweise dem Gewinn aus Gewerbebetrieb des drittvorangegangenen Jahres (Bemessungsgrundlage) wird der Grundbeitrag festgelegt. Nach Höhe der Bemessungsgrundlage und Rechtsform liegt der Grundbeitrag zwischen 139 Euro und 539 Euro.
Übersteigt die Bemessungsgrundlage bei natürlichen Personen und Personengesellschaften mit mindestens einer natürlichen Person als Vollhafter den Freibetrag von 18.000 Euro, wird ein gestaffelter Zusatzbeitrag auf die den Freibetrag übersteigende Bemessungsgrundlage erhoben, höchstens aber 5.000 Euro. Bei Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne mindestens eine natürliche Person als Vollhafter gibt es bei der Berechnung des Zusatzbeitrages keinen Freibetrag.
Sofern eine Beitragsaufteilung zwischen der IHK und der Handwerkskammer vorliegt, wird nur der Teil der Bemessungsgrundlage zur Veranlagung herangezogen, der dem Teilungsverhältnis entspricht. Bei einem Gewerbeertrag von 100.000 Euro und einer Beitragsaufteilung von 20% IHK und 80% Handwerkskammer errechnet sich zum Beispiel der Beitrag auf der Basis von 80.000 Euro.
Für Mitglieder in der Rechtsform einer Einzelunternehmung, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben, gibt es in den ersten vier Jahren ab der Gewerbeanmeldung eine Sonderregelung.
Beginnt die Zugehörigkeit zur Handwerkskammer im Laufe eines Jahres, ist der Jahresbeitrag anteilig für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft zu entrichten.
Der Handwerkskammerbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er gilt vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres. Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.
Wenn der Betrieb erst im laufenden Jahr neu eingetragen wird, beginnt die Beitragspflicht ab dem Monat der Eintragung. Der erste Beitragsbescheid umfasst also den Zeitraum ab dem Monat der Eintragung bis Dezember des laufenden Jahres.
Die Beitragsbemessungsgrundlage bildet der Gewerbeertrag, der sich nach Abrundung und vor Abzug des Freibetrages nach § 11 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes ergibt, wenn für das Bemessungsjahr ein einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wurde.
Ist dies nicht der Fall, bildet ersatzweise der Gewinn aus Gewerbebetrieb, der nach § 15 Einkommensteuergesetz und § 8 des Körperschaftssteuergesetzes ermittelt wurde, die Erhebungsgrundlage.
Es findet keine Gegenwartsveranlagung statt. Bemessungsjahr ist vielmehr immer das jeweils drittvorangegangene Jahr. Im Beitragsjahr 2024 ist somit z.B. 2021 das Bemessungsjahr. Konjunkturelle, betriebliche wie auch persönlich bedingte Veränderungen wirken sich somit immer um drei Jahre versetzt auf die Beitragshöhe aus.
Unsere Beitragsbemessungsgrundlage bilden immer die Steuerdaten des drittvorangegangenen Jahres. Für die Veranlagung 2024 sind somit z.B. die Gewerbeerträge, ersatzweise Gewinne aus Gewerbebetrieb des Jahres 2021 maßgebend.
Konjunkturelle, betriebliche wie auch persönlich bedingte Veränderungen wirken sich somit immer um drei Jahre versetzt auf die Beitragshöhe aus.
Warum wird der Beitrag anhand des drei Jahre zurückliegenden Gewerbeertrages oder Gewinns berechnet?
Es hat sich bewährt, drei Jahre zurückzurechnen, da uns dann von fast allen Betrieben ein vom Finanzamt festgestellter Gewerbeertrag bzw. hilfsweise Gewinn vorliegt. Diese Veranlagungssystematik wird derzeit bei den allermeisten Handwerkskammern angewendet.
Rechnet man nur zwei Jahre zurück, würden uns nur von einem Teil aller Betriebe die entsprechenden Finanzamtsdaten vorliegen, der Großteil der Betriebe müsste zunächst geschätzt und dann später korrigiert werden.
Die Industrie- und Handelskammer hingegen macht eine Gegenwartsveranlagung. Da zum Zeitpunkt der Veranlagung die maßgeblichen Steuerdaten noch nicht vorliegen können, erfolgt die Veranlagung somit grundsätzlich im Rahmen einer Schätzung aufgrund der letzten bekannten Bemessungsgrundlagen. Daraus resultieren häufig Beitragsberichtigungen und Probleme bei der Bewertung der Forderungen.
Sie kennen das Dilemma aus Ihrem eigenen Unternehmen: Die jährlichen Preis- und Tarifsteigerungen nagen an der Liquidität. Und nicht nur das: Ständig kommen neue Aufgaben hinzu, die zusätzlich finanziert werden müssen. In dieser Zwickmühle stecken auch wir als Handwerkskammer.
UnsereVollversammlung beschloss deshalb im Dezember 2021 eine Anpassung des Kammerbeitrags. Mit dieser Maßnahme sollte der Wirtschaftsplan mittelfristig tragfähig und die Finanzmittel für unsere vielfältigen Aufgaben gesichert werden. Immerhin war der Beitragssatz seit 2015 fast unangetastet geblieben.
Wir wissen sehr wohl, dass die Anpassung zu einem Zeitpunkt kam, an dem etliche Mitgliedsbetriebe durch die Nachwirkungen der Corona-Pandemie mit teilweise erheblichen finanziellen und wirtschaftlichen Einschränkungen belastet werden. Eine weitere Entnahme aus unseren Rücklagen war jedoch nicht mehr darstellbar (weitere Informationen zu unseren Finanzdaten).
Leitgedanke bei der Anpassung war, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der einzelnen Handwerksbetriebe noch stärker zu berücksichtigen. Dahinter steckte vor allem ein Solidargedanke. Das heißt, dass Unternehmen mit einem höheren Gewerbeertrag, das sind meist Kapitalgesellschaften wie beispielsweise GmbHs, mehr bezahlen als Einzelunternehmer. So ist der Zuschlag zum Grundbeitrag für diese Unternehmen neu bewertet worden. Außerdem stieg der maximale Zusatzbeitrag von 2.100 Euro auf maximal 5.000 Euro.
Im Sinne der Gleichbehandlung aller Mitgliedsbetriebe konnten wir auf eine Erhöhung des Mindestbeitrags aber nicht ganz verzichten – er stieg moderat um 8 EUR. Darüber hinaus betont die Staffelung des Zusatzbeitrags – und nicht mehr des Grundbeitrags – weiter das Leistungsfähigkeitsprinzip. Die höhere Abhängigkeit des Beitragsaufkommens von der konjunkturellen Lage gehen wir dabei bewusst ein.
Beitragsbefreiung und Beitragserlass
Regelung bis zum 31. Dezember 2012:
Die Beitragsbefreiung nach § 9 Abs. 3 der Beitragsordnung ist an einen Antrag gebunden. Diesen Antrag können
- natürliche Personen (Einzelunternehmer) stellen, die das
- 70. Lebensjahr zu Beginn des Beitragsjahres vollendet haben,
- nur mit einem Grundbeitrag veranlagt werden (Bemessungsgrundlage nicht höher als 18.000 Euro) und
- alleine im Betrieb arbeiten (keine Mitarbeiter beschäftigen).
Alle genannten Voraussetzungen müssen gleichzeitig vorliegen. Die Antragstellung für abgelaufene Beitragsjahre ist nicht möglich.
Regelung ab dem 1. Januar 2013 (§ 9 a der Beitragsordnung, Übergangsregelung zu § 9 Abs. 3):
Alle Mitglieder, die aufgrund der alten Regelung zum 31. Dezember 2012 beitragsfrei gestellt waren, werden ab dem Beitragsjahr 2013 mit dem halben Mindestbeitrag zum Beitrag veranlagt.
Neue Anträge auf Beitragsbefreiung nach § 9 Abs. 3 der Beitragsordnung sind grundsätzlich nicht mehr möglich.
Existenzgründer im Sinne des § 113 Abs. 2 der HwO (gestaffelte Beitragsbefreiung) sind natürliche Personen (Einzelunternehmer), die nach dem 31. Dezember 2003 erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben. Die Beitragsbemessungsgrundlage (Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb) darf den Grenzwert von 25.000 Euro nicht übersteigen.
Voraussetzungen für die programmtechnische Berücksichtigung sind
- Rechtsform 1 (Einzelunternehmen) oder 14 (Einzelfirma im Handelsregister)
- ausgefülltes Feld „Gewerbeanmeldung“ und Gewerbeanmeldung nach dem 31. Dezember 2003
- kein Merker Vorgewerbe
- Bemessungsgrundlage liegt im jeweiligen EG-Jahr nicht über 25.000 Euro
Existenzgründer im Sinne des § 113 Abs. 2 der HwO sind im Kalenderjahr der erstmaligen Gewerbeanmeldung beitragsfrei.
Im zweiten und dritten Jahr wird der halbe Mindestbeitrag und kein Zusatzbeitrag veranlagt. Im vierten Jahr wird nur der Grundbeitrag, aber kein Zusatzbeitrag veranlagt. Voraussetzung ist aber, dass im jeweiligen Beitragsjahr die Beitragsbemessungsgrundlage (Gewerbeertrag, hilfsweise der Gewinn) nicht über 25.000 Euro liegt.
Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die 25.000 Euro im jeweiligen Jahr überschritten wurden, erfolgt eine Beitragsberichtigung:
- Existenzgründer im ersten bis dritten Jahr bekommen die Differenz zum jeweiligen Mindestbeitrag nachveranlagt.
- Existenzgründer im vierten Jahr werden gemäß der Veranlagungssystematik auf Basis ihrer Bemessungsgrundlage des drittvorangegangenen Jahres veranlagt.
Ein gemischt-gewerblicher Betrieb (Handwerk/handwerksähnliche Tätigkeit und Handel bzw. Handwerk/handwerksähnliche Tätigkeit und industrielle Fertigung) wird zwischen den beiden Kammern beitragsmäßig abgegrenzt, wenn
- der Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Art und Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und
- der nicht handwerkliche bzw. nicht handwerksähnliche Umsatz (z.B. Handel) 130.000 Euro pro Jahr übersteigt.
Die Abgrenzung findet nach § 8 Abs. 1 der Beitragsordnung auf Antrag statt. Bitte wenden Sie sich hierzu an den zuständigen Ansprechpartner:
Abgrenzung Handwerk/Industrie:
Fachexperte Handwerks- und Gewerberecht
Tel. 0711 1657-245
Fax 0711 1657-867
Abgrenzung Handwerk/Handel:
Team Finanzmanagement / Fachexperte Beitrag
Tel. 0711 1657-242
Fax 0711 1657-824
Kleinunternehmer im Sinne des § 90 Abs. 3 HwO sind unter Umständen dauerhaft vom Beitrag befreit, sofern die Bemessungsgrundlage (Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn) im Bemessungsjahr 5.200 Euro nicht übersteigt.
Die Definition dieser Personen bereitet in der Praxis aber immer wieder Probleme. Aktuell gibt es in unserem Kammerbezirk keinen einzigen Kleinunternehmer im Sinne des § 90 Abs. 3 HwO, denn die gesetzlichen Voraussetzungen sind sehr speziell: Oft wird im allgemeinen Sprachgebrauch unter „Kleinunternehmern“ entgegen der gesetzlichen Definition ein Betrieb verstanden, der in sehr geringem Umfang, ohne Mitarbeiter und evtl. im Nebenerwerb geführt wird.
Doch es müssen alle folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- es handelt sich um ein Einzelunternehmen,
- es wird eine nicht wesentliche Teiltätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks ausgeübt, die innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann,
- die Gesellenprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk muss vorliegen,
- die betreffende Tätigkeit muss Bestandteil der Erstausbildung in diesem zulassungspflichtigen Handwerk gewesen sein,
- die Tätigkeit muss den überwiegenden Teil der gewerblichen Tätigkeit ausmachen,
- die erstmalige Gewerbeanmeldung muss nach dem 30. Dezember 2003 erfolgt sein.
Im Bereich der zulassungsfreien Handwerke bzw. der handwerksähnlichen Gewerke (weitere Informationen) kann es somit keine Kleinunternehmer im Sinne des § 90 Abs. 3 HwO geben.
Durch die Eintragung in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis nach § 19 HwO (zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe) fällt die Eintragungsgebühr von mindestens 150 Euro für bis zu drei Handwerke an. Weitere Informationen finden Sie hier:
Handwerksrolle: Alle wichtigen Infos im Überblick
Mit dem Zeitpunkt der Zugehörigkeit entsteht außerdem die Beitragspflicht (§ 3 der Beitragsordnung). Der Beitrag wird jedes Jahr auf der Basis der Handwerksordnung, der Beitragsordnung und des von der Vollversammlung gefassten Beitragsbeschlusses veranlagt.
Der Beitrag wird zur Deckung der nicht anderweitig gedeckten Kosten, die sich durch unsere Tätigkeit ergeben, erhoben. Anderweitig gedeckt heißt z.B. durch Gebühren, Zuschüsse oder privatrechtliche Einnahmen.
Wir unterstützen und beraten unsere Mitgliedsbetriebe in den Bereichen
- Ausbildung
- Existenzgründung
- Betriebsführung
- Technologie und Umwelt
- Rechtswesen
- sowie bei weiteren Fragen der Gewerbeförderung.
Wir unterstützen die duale Berufsausbildung, helfen bei der Suche nach Auszubildenden, bieten Hilfen im Verlauf der Berufsausbildung, vermitteln in Konfliktfällen und sind für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen zuständig. Wir sorgen im Auftrag des Staates für eine ordnungsgemäße Ausbildung, regeln die Prüfungen, berufen die Prüfungsausschüsse und führen Prüfungen durch.
Wir beraten Mitgliedsbetriebe individuell, vertraulich und kostenfrei zu allen Fragen der Betriebsführung, der Absatzförderung, der technischen Entwicklung, der Rechtsform oder zur Gestaltung von Verträgen. Wir stellen unseren Mitgliedern kostenlos Musterverträge für die individuelle Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Kaufverträgen etc. zur Verfügung.
Wir vermitteln bei Konflikten zwischen Handwerkern und Kunden durch Schlichtungsstellen und die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen des Handwerks.
Wir überwachen die Einhaltung des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (HwO) und unterstützen den Staat bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit.
Die Handwerkskammern leisten somit einen wichtigen Beitrag zur Entbürokratisierung. Das Bundesverfassungsgericht sieht in ihrer Arbeit sogar eine freiheitssichernde Funktion, weil sie auf die Mitwirkung der Betroffenen setzt und unmittelbare Staatsgewalt vermeidet.
Wie kein anderer Bereich innerhalb der Selbstverwaltung der Wirtschaft haben die Handwerkskammern hoheitliche Aufgaben wahrzunehmen. Genannt seien hier etwa die Führung der Handwerksrolle, des Verzeichnisses der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe und der Lehrlingsrolle, die Errichtung von Gesellenprüfungsausschüssen/Ermächtigung der Innungen zur Errichtung von Prüfungsausschüssen, der Erlass von Prüfungsordnungen für die Gesellenprüfungen, die Regelung der Zulassungs- und Prüfungsverfahren in Bezug auf die Meisterprüfung, die Aufsicht über die Innungen und Kreishandwerkerschaften, die Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen sowie die Ausstellung von Ursprungszeugnissen.
Die Handwerkskammern vertreten die Interessen der Handwerksbetriebe im jeweiligen Kammerbezirk gegenüber der Politik auf Bundes- und Landesebene und der Öffentlichkeit. Sie sind das Sprachrohr für die Belange des Handwerks, nehmen zu allen das Handwerk betreffenden politischen Vorhaben Stellung und bringen ihre Forderungen und Verbesserungsvorschläge in die Politik ein. Denn nur im Verbund und gemeinsam kann der wichtige Wirtschaftszweig Handwerk seine Stimme mit entsprechender Wirkung erheben.
Wir betreiben eine umfassende Öffentlichkeitsarbeit mit vielen Pressemitteilungen, öffentlichen Reden und Veranstaltungen, durch unsere Website und Apps, die Produktion von Videos und die Regionalseiten in der Deutschen Handwerks Zeitung (DHZ).
Neues SEPA-Mandat für Ihren Handwerksbetrieb erteilen