Handwerksrolle-Eintrag
mavoimages - stock.adobe.com

RechtTransparenzregister und Meldepflicht: Neuregelungen seit 2021

Am 1. August 2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw) in Kraft getreten. Wir informieren über die Auswirkungen und Übergangsfristen.



Alle deutschen Gesellschaften sind eintragungspflichtig

Am 1. August 2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw) in Kraft getreten. Das hat zur Konsequenz, dass alle Gesellschaften verpflichtet sind, Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden.

Die Meldepflicht besteht auch, wenn sich die Angaben bereits aus anderen elektronischen Registern (zum Beispiel dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister) ergeben. 

Die bisherige Mitteilungsfiktion des § 20 Abs.2 GwG entfällt seit August 2021, weil das bisher als Auffangregister geführte Transparenzregister zu einem Vollregister umgestaltet wurde. Es soll die geplante Vernetzung aller europäischen Transparenzregister ermöglichen. 

Für Handwerksbetriebe, die wegen dieses Wegfalls erstmalig meldepflichtig sind, galten diese gestaffelten Übergangsregelungen:

AG, SE oder KGaAbis 31. März 2022
GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaftbis 30. Juni 2022
in allen anderen Fällenbis 31. Dezember 2022


News-Transparenzregister-Meldepflicht-2
amh-online.de



Weitere Infos zu Transparenzregister und Meldepflicht

Das Transparenzregister wurde in Deutschland 2017 zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie eingeführt. Um Geldwäsche einzudämmen und Terrorismusfinanzierungen aufzudecken, werden Inhaber, Gesellschafter und Teilhaber von Gesellschaften in einem elektronischen Register erfasst und ausgewiesen.

Das Register enthält insbesondere Eintragungen zu den sogenannten „wirtschaftlich Berechtigten“ von Gesellschaften – also im Grundsatz allen natürlichen Personen, die mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren.

Erfasst werden die Daten aller Gesellschaften (mit Ausnahme der Gesellschaften bürgerlichen Rechts und der Vereine). Ausnahmen für Kleinbetriebe bestehen nicht.

Transparenzregister: Fragen und Antworten zum Geldwäschegesetz (GwG)
Informationen des Bundesverwaltungsamts

Gegenüber dem Transparenzregister besteht eine Mitteilungspflicht der nachfolgenden Angaben zu „wirtschaftlich Berechtigten“:

  • der Vor- und Nachname
  • das Geburtsdatum
  • der Wohnort
  • alle Staatsangehörigkeiten
  • Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses

Außerdem sind die Unternehmen verpflichtet, ihre Daten aktuell zu halten.

Die Eintragung in das Transparenzregister erfolgt elektronisch. Mitteilungen an die registerführende Stelle zur Eintragung sind gebührenfrei, es fällt jedoch eine jährliche Führungsgebühr in Höhe von 4,80 EUR an. 

Verstöße gegen die Transparenzpflichten werden mit empfindlichen Bußgeldern von 100.000 EUR bis zu 1 Million EUR bestraft.

Eintragung in das Transparenzregister

News-Transparenzregister-Meldepflicht-3
amh-online.de

Stefanie Wagner

Rechtsberaterin

Heilbronner Straße 43

70191 Stuttgart

Tel. 0711 1657-209

Mobil 0152 03609754

Fax 0711 1657-873

stefanie.wagner--at--hwk-stuttgart.de