RechtTransparenzregister und Meldepflicht: Neuregelungen seit 2021
Am 1. August 2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw) in Kraft getreten. Wir informieren über die Auswirkungen und Übergangsfristen.
Alle deutschen Gesellschaften sind eintragungspflichtig
Am 1. August 2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw) in Kraft getreten. Das hat zur Konsequenz, dass alle Gesellschaften verpflichtet sind, Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden.
Die Meldepflicht besteht auch, wenn sich die Angaben bereits aus anderen elektronischen Registern (zum Beispiel dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister) ergeben.
Die bisherige Mitteilungsfiktion des § 20 Abs.2 GwG entfällt seit August 2021, weil das bisher als Auffangregister geführte Transparenzregister zu einem Vollregister umgestaltet wurde. Es soll die geplante Vernetzung aller europäischen Transparenzregister ermöglichen.
Für Handwerksbetriebe, die wegen dieses Wegfalls erstmalig meldepflichtig sind, galten diese gestaffelten Übergangsregelungen:
AG, SE oder KGaA | bis 31. März 2022 |
GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft | bis 30. Juni 2022 |
in allen anderen Fällen | bis 31. Dezember 2022 |
Weitere Infos zu Transparenzregister und Meldepflicht
Das Transparenzregister wurde in Deutschland 2017 zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie eingeführt. Um Geldwäsche einzudämmen und Terrorismusfinanzierungen aufzudecken, werden Inhaber, Gesellschafter und Teilhaber von Gesellschaften in einem elektronischen Register erfasst und ausgewiesen.
Das Register enthält insbesondere Eintragungen zu den sogenannten „wirtschaftlich Berechtigten“ von Gesellschaften – also im Grundsatz allen natürlichen Personen, die mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren.
Erfasst werden die Daten aller Gesellschaften (mit Ausnahme der Gesellschaften bürgerlichen Rechts und der Vereine). Ausnahmen für Kleinbetriebe bestehen nicht.
Transparenzregister: Fragen und Antworten zum Geldwäschegesetz (GwG)
Informationen des Bundesverwaltungsamts
Gegenüber dem Transparenzregister besteht eine Mitteilungspflicht der nachfolgenden Angaben zu „wirtschaftlich Berechtigten“:
- der Vor- und Nachname
- das Geburtsdatum
- der Wohnort
- alle Staatsangehörigkeiten
- Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses
Außerdem sind die Unternehmen verpflichtet, ihre Daten aktuell zu halten.
Die Eintragung in das Transparenzregister erfolgt elektronisch. Mitteilungen an die registerführende Stelle zur Eintragung sind gebührenfrei, es fällt jedoch eine jährliche Führungsgebühr in Höhe von 4,80 EUR an.
Verstöße gegen die Transparenzpflichten werden mit empfindlichen Bußgeldern von 100.000 EUR bis zu 1 Million EUR bestraft.