Häufig gestellte FragenPrüfungen: Von A wie Abschlussprüfung bis Z wie Zwischenprüfung
Auf dieser Seite beantworten informieren wir zu Abschlussprüfungen, Gesellenprüfungen, Fortbildungsprüfungen und Meisterprüfungen sowie zum Weiterbildungsstipendium.
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Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen des Prüfungswesens:
Abschluss- und Gesellenprüfungen
Vor der Prüfung
Die für die Durchführung der Prüfung zuständige Stelle, also Handwerkskammer,Kreishandwerkerschaft oderInnung, setzt die einzelnen Prüfungstage fest.
Da Ausbildungsverhältnisse in unserer Lehrlingsrolle registriert sind, weiß unser Team Prüfungswesen genau, wann welcher Auszubildende aufgefordert werden muss, sich zur Prüfung anzumelden.
Wir machen den Ausbildungsbetrieb auf die anstehende Prüfung rechtzeitig schriftlich aufmerksam.
Damit Sie mit einem guten Gefühl und einer großen Portion Sicherheit die Prüfungsanforderungen bewältigen können, bieten wir Ihnen Unterstützung an. In unseren Gesellenprüfungsvorbereitungskursen können Sie Ihr praktisches Wissen auffrischen und vertiefen.
Weitere Informationen finden Sie auf derWebsite unserer Bildungsakademie.
Ihren Rücktritt müssen Sie der prüfungsorganisierenden Stelle unverzüglich schriftlich mitteilen und ein ärztliches Attest über die Prüfungsunfähigkeit einreichen. In diesen Fällen ist das Prüfungsverfahren lediglich unterbrochen. Sobald Sie wieder gesund sind, wird das Prüfungsverfahren zum nächstmöglichen Prüfungstermin fortgesetzt. Haben Sie in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen bestanden, werden diese bei der Fortsetzung des Prüfungsverfahrens in der Regel anerkannt.
Achtung: Teilen Sie Ihren Rücktritt nicht unverzüglich mit oder reichen Sie kein ärztliches Attest ein, gilt dieser Teil der Prüfung als nicht bestanden. Sie verlieren damit einen Prüfungsversuch.
Für die Prüfung
Nähere Informationen sowie den Antrag auf Nachteilsausgleich finden Sie hier.
Nach der Prüfung
Den Antrag zur Wiederholungsprüfung finden Sie hier:Unterlagen für Prüflinge
Achtung: Wenn Sie sich nicht innerhalb von zwei Jahren (gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses) zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, verfällt Ihr Anspruch auf Anrechnung der bereits bestandenen Prüfungsleistungen.
Möchten Sie Ihre Ausbildungszeit nicht verlängern, besteht alternativ die Möglichkeit einer privaten Prüfungswiederholung (einfach auf dem Wiederholungsantrag entsprechend ankreuzen). Bitte beachten Sie, dass Sie die Prüfungsgebühren in diesem Fall selbst zu tragen haben.
Bitte beachten Sie, dass eine Ersatzausfertigung gebührenpflichtig ist.
Ihre Lehrzeit bestätigen wir Ihnen gerne kostenfrei.
Für Auskünfte zur Schulabschlussprüfung sprechen Sie am besten Ihre Berufsschule an.
Es unterstützt junge berufliche Talente, die nach einer Berufsausbildung mehr erreichen wollen. Das Stipendium hilft bei der Finanzierung von fachlichen und fachübergreifenden Weiterbildungen.
Die Stipendiatinnen und Stipendiaten suchen die Lehrgänge selbst aus. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein berufsbegleitendes Studium bezuschusst werden.
- eine Gesellenprüfung/Abschlussprüfung mit einem Gesamtergebnis von mindestens 87 Punkten beziehungsweise der Durchschnittsnote 1,9 oder besser bestanden hat oder
- in einem überregionalen beruflichen Leistungswettbewerb unter die ersten Drei gekommen ist oder
- seine Qualifikation durch einen begründeten Vorschlag des Arbeitgebers oder der Berufsschule nachweisen kann und
- zum Aufnahmezeitpunkt jünger als 25 Jahre ist.
Es besteht die Möglichkeit einer Aufnahme auch nach Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn Anrechnungszeiten nachgewiesen werden können. Dazu zählen zum Beispiel:
- Grundwehr- oder Zivildienst
- Mutterschutz
- Elternzeit
Die Anrechnungsfähigkeit dieser Zeiten ist auf drei Jahre begrenzt.
- Lehrgänge für fachbezogene berufliche Qualifikationen
- Vorbereitungskurse auf Prüfungen der beruflichen Aufstiegsfortbildung (z. B. Meister, Techniker, Betriebswirt, Fachwirt, Fachkaufmann)
- Seminare zum Erwerb fachübergreifender und sozialer Kompetenzen (z. B. Fremdsprachen, IT-Themen, Qualitätsmanagement, Konfliktmanagement)
- berufsbegleitende Studiengänge, die auf der Ausbildung oder der Berufstätigkeit aufbauen.
Die Förderung muss vor Beginn jeder Weiterbildung bei uns beantragt werden:
Weiterbildungsstipendium für überdurchschnittliche Leistungen
- führen das Förderprogramm im Auftrag desBMBF nach dessen Richtlinien durch
- beraten Anwärter
- wählen die Stipendiaten aus
- entscheiden über die Förderfähigkeit beantragter Weiterbildungen und
- veranlassen die Auszahlung der Fördermittel.
Die Stipendien werden jeweils zum 1. Januar vergeben. Bewerbungsschluss ist jeweils der 30. September des Vorjahres. Im anschließenden Auswahlverfahren berücksichtigen wir alle Bewerbungen, die fristgerecht und vollständig bei uns eingegangen sind.
Die Bewerbungsformulare finden Sie hier:
Weiterbildungsstipendium für überdurchschnittliche Leistungen
Meisterprüfungen und Fortbildungsprüfungen
Vor der Prüfung
Für folgende Gewerke gibt es momentan einen Meisterprüfungsausschuss und damit für Sie die Möglichkeit, Ihre Meisterprüfung bei uns abzulegen:Übersicht
Sie finden dort für jedes Gewerk Informationen zu den Zulassungsvoraussetzungen, den Anbietern von Meisterkursen, Prüfungsgebühren und Fördermöglichkeiten:Infoblätter zur Meisterprüfung
Weitere Informationen zu Ihrer Prüfung finden Sie hier:Schritt für Schritt zum Meisterbrief
Alle relevanten Informationen rund um Ihre Fortbildungsprüfung, wie zum Beispiel Zulassungsvoraussetzungen, Kursanbieter, Prüfungsgebühren oder Fördermöglichkeiten finden Sie hier:
Für die Prüfung
Der erfolgreiche Abschluss der Fortbildungsprüfung „Geprüfte/r Fachfrau/Fachmann für kaufmännische Betriebsführung nach der HwO“ führt zur Befreiung des Teils III der Meisterprüfung.
Eine erfolgreiche Ausbildereignungsprüfung führt zur Befreiung des Teils IV der Meisterprüfung. Wenn Sie die Meisterprüfung bereits in einem anderen Handwerk oder Gewerbe bestanden haben, werden Sie ebenfalls von der Ablegung der Teile III und IV befreit.
Antrag auf Zulassung zur Meisterprüfung
Nach der Prüfung