
Über unsBBA: Voller Einsatz für die Berufsbildung
Der Berufsbildungsausschuss (BBA) ist ein Organ der Handwerkskammer. Die Mitglieder werden über alle wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung unterrichtet und angehört. Seine Errichtung ist in der Satzung festgeschrieben.
Wer bildet den Berufsbildungsausschuss?
Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der BBA besteht aus...
- sechs Arbeitgebern
- sechs Arbeitnehmern und
- sechs Lehrern an berufsbildenden Schulen.
Aus ihrer Mitte wählen sie einen Vorsitzenden und dessen Vertretung, die nicht derselben Mitgliedergruppe angehören sollen.
Die Vertreter der Arbeitgeber bzw. der Arbeitnehmer werden von der jeweiligen Gruppe in der Vollversammlung gewählt. Die Lehrervertreter werden durch das Wirtschaftsministerium berufen. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre.
Unser Berufsbildungsausschuss besteht in der Amtsperiode 2024-2029 aus folgenden Mitgliedern:
Arbeitnehmervertreter (ordentliche Mitglieder)
- Christian Beier
- Selina Eckstein
- Christoph Lamprecht
- Tobias Seltenreich
- Marcel Siedlaczek
- Tekin Yildrim
Arbeitnehmervertreter (stellvertretende Mitglieder)
- Elke Dietrich
- Jens Klaiber
- Paul Schmidt
- Blerim Perovic
- Gerhard Schürlein
- Wolfgang Tippmann
Arbeitgebervertreter (ordentliche Mitglieder)
- Jürgen Frank
- Alexander Kotz
- Marc Osswald
- Jürgen Schmid
- Yannik Tomay
- Maik Waidelich
Arbeitgebervertreter (stellvertretende Mitglieder)
- Jens Bröllos
- Hans-Georg Ehekircher
- Klaus Hoch
- Herbert Hofmaier
- Wolfgang Rall
- Sylvia Siess
Lehrervertreter (ordentliche Mitglieder)
- Rainer Bay
Oberstudiendirektor, Grafenbergschule Schorndorf - Werner Diebold
Oberstudiendirektor, Berufliches Schulzentrum Leonberg - Sabine Haveneth
Oberstudiendirektorin, Oscar-Walcker-Schule, Ludwigsburg - Ralf Möhle
Oberstudiendirektor, Max-Eyth-Schule, Stuttgart - Frank Roskamp
Oberstudiendirektor, Robert-Bosch-Schule, Stuttgart - Martina Schiller
Oberstudiendirektorin, Kerschensteinerschule, Stuttgart
Lehrervertreter (stellvertretende Mitglieder)
- Dr. Isolde Fleuchaus
Oberstudiendirektorin, Gewerbliche Schule Backnang - Dr. Christian Hopf
Oberstudiendirektor, Gottlieb-Daimler-Schule 2, Sindelfingen - Andrea Theile-Stadelmann
Oberstudiendirektorin, Carl-Schäfer-Schule, Ludwigsburg - Ilse Messerschmidt
Oberstudiendirektorin, Gewerbliche Schule Geislingen - Axel Huber
Obestudiendirektor, Robert-Mayer-Schule, Stuttgart - Jochen Mann
Oberstudiendirektor, Wilhelm-Maybach-Schule, Stuttgart
Was tut der Berufsbildungsausschuss?
Der BBA soll laut § 44 Abs. 1 derHandwerksordnung (HwO) über alle wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung unterrichtet und angehört werden. Zu den wichtigen Angelegenheiten zählt alles, was von grundsätzlicher Bedeutung ist, zum Beispiel...
Prüfungsordnungen
Überbetriebliche Ausbildung (ÜBA) oder
Weiterbildungsregelungen.
Zu unterrichten ist der BBA über Angelegenheiten, die in vorangegangenen Sitzungen behandelt worden sind und über solche Themen, bei denen davon auszugehen ist, dass der BBA ein Recht auf Information hat. Angehört werden soll der BBA, wenn wir Angelegenheiten zur beruflichen Bildung regeln sollen oder offiziell Stellung nehmen Vorschläge machen oder Veröffentlichungen planen. Die Geschäftsführung des BBA liegt bei unserer Kammerverwaltung.
Bevor dieVollversammlung über Vorschriften zur Durchführung der beruflichen Bildung Beschlüsse fasst, muss sie laut § 44 Abs. 4 HwO die Stellungnahme des BBA einholen. Der BBA kann auch selbst gegenüber der Vollversammlung Stellung nehmen und ihr Vorschläge unterbreiten. In beiden Fällen muss eine Begründung vorliegen.
Beschlussfassungen des BBA, die eine Abstimmung der Vollversammlung erfordern, gelten § 44 Abs. 5 HwO als angenommen, wenn sie nicht in der darauffolgenden Sitzung geändert oder abgelehnt werden. Sie gelten auch als angenommen, wenn nicht mindestens drei Viertel der Vollversammlung dagegen stimmen.
Diese Regelungen gelten jedoch nicht, wenn der BBA Beschlüsse fasst, deren Durchführung unseren laufenden Kammerhaushalt übersteigen oder eine Bereitstellung von Mitteln für den kommenden Haushalt erfordern, die wesentlich über die Titel des laufenden Haushalts hinausgehen. Solche Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung bzw. können mit einfacher Mehrheit abgelehnt werden.