
GesellschaftsrechtDie gesetzlichen Regelungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Zum 1. Januar 2024 hat der Gesetzgeber das Recht der Personengesellschaften umfassend angepasst. Wir informieren über die seitdem geltenden Regelungen.
Was hat sich zum 1. Januar 2024 geändert?
DasGesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) gilt seit dem 1. Januar 2024 nicht nur für neue, sondern auch für bereits bestehende Gesellschaften, so dass sich ein Blick in die reformierten Regelungen in BGB und HGB auch für letztere lohnt.
Mit dem Gesetz hat der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung reagiert und die Personengesellschaften stärker den Kapitalgesellschaften angeglichen. Vor allem das neue Gesellschaftsregister mit der eGbR erleichtert den Rechtsverkehr für die GbR und erhöht zugleich die Rechtssicherheit. Ob sich eine Gesellschaft hier eintragen muss oder ob sie dies freiwillig entscheiden kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Nachfolgend erläutern wir die wichtigsten (Neu-)Regelungen im Detail. Für Rückfragen können sich Handwerksbetriebe aus der Region Stuttgart gern an unsereRechtsberatung wenden.
Nach der Rechtsprechung war die Rechtsfähigkeit der GbR bereits in den letzten Jahrzehnten größtenteils anerkannt. Gesetzlich geregelt war dies allerdings nicht.
Eine GbR kann nun nach dem neu gefassten § 705 Abs. 2 BGB „selber Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll“, und erhält so eine eigene Rechtsfähigkeit. Das bedeutet: Die kann GbR kann zum Beispiel selbst Verträge im eigenen Namen abschließen oder im eigenem Namen klagen und verklagt werden.
Auch das Vermögen der GbR wird nun der Gesellschaft zugeordnet. Es gilt also nicht mehr das Gesamthandsprinzip, wonach das Vermögen allen beteiligten Personen gemeinschaftlich zusteht und nicht teilbar ist („Jedem gehört alles“).
Wichtiger für die Praxis ist das neue Gesellschaftsregister. Geführt wird es von den Amtsgerichten, die auch für die Handels- und Vereinsregister zuständig sind.
Das Gesellschaftsregister ist (wie das Handelsregister) für jedenkostenlos einsehbar, um wesentliche Informationen der eGbR, wie die Gesellschafterliste und die Vertretungsbefugnisse der Gesellschafter, abzurufen. Bei nicht eingetragenen GbR können diese Informationen weiterhin nur durch Vorlage des Gesellschaftsvertrages oder durch Vollmachten offenbart werden.
Die Eintragungsfähigkeit in das Gesellschaftsregister erleichtert damit erheblich den Rechtsverkehr und den Informationszugang.
Besteht eine Eintragungspflicht?
Im Grundsatz ist die Anmeldung zum Gesellschaftsregister freiwillig. Es bestehen jedoch Ausnahmen, in denen eine Eintragung verpflichtend sein kann:
- Im Grundbuch eingetragene GbR: Der Erwerb, die Veräußerung oder die Verfügung über Grundstücksrechte ist materiell-rechtlich nur wirksam, wenn die Rechtsänderung im Grundbuch erfolgt. Seit dem 1. Januar 2024 können Grundstücksrechte im Grundbuch allerdings nur noch eingetragen werden, wenn die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Möchte eine GbR also ein Grundstück erwerben, muss sie sich vorher als eGbR in das Gesellschaftsregister eintragen lassen. Ist eine GbR bereits im Grundbuch eingetragen, besteht zunächst kein Handlungszwang. Sobald aber eine Änderung des Grundbuchs erforderlich wird, ist die Eintragung in das Gesellschaftsregister Pflicht.
- GbR als Gesellschafterin: Die GbR kann wie bisher Gesellschafterin in anderen Gesellschaften sein, wie zum Beispiel einer OHG, KG oder GmbH. Bislang waren in der Gesellschafterliste die einzelnen Gesellschafter, jeweils mit dem Zusatz „in GbR“, eingetragen. Seit dem 1. Januar 2024 kann die GbR nur in die Gesellschafterliste eingetragen und Veränderungen an ihrer Eintragung nur aufgenommen werden, wenn sie in das Gesellschaftsregister eingetragen ist. Möchte die nicht eingetragene GbR daher z. B. ihre Anteile an einer GmbH verkaufen, kann sie dies zwar materiell-rechtlich wirksam durchführen. Ohne eine Eintragung in das Gesellschaftsregister wird sie jedoch nicht als Gesellschafterin aus der Gesellschafterliste gelöscht und der Käufer nicht als Gesellschafter eingetragen.
Was gilt im Hinblick auf den Namen der GbR?
Wird eine GbR in das Gesellschaftsregister eingetragen, muss sie den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ führen. Der Name muss nicht (wie auch weiterhin bei der nicht eingetragenen GbR) aus den Namen der Gesellschafter gebildet werden; es sind zum Beispiel auch Fantasiebezeichnungen zulässig. Es gelten die firmenrechtlichen Vorschriften, insbesondere §§ 18, 21 bis 24, 30 und 37 HGB: Der Name muss Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft besitzen und darf nicht zu einer wesentlichen Irreführung geeignet sein.
Wie hoch sind die Kosten?
Die Kosten für die Eintragung in das Gesellschaftsregister hängen von der Anzahl der einzutragenden Gesellschafter ab. Im Durchschnitt dürfte der Betrag zwischen 300 EUR und 350 EUR liegen.
Welche Angaben umfasst die Anmeldung?
Die Erstanmeldung zum Gesellschaftsregister umfasst folgende Angaben:
- Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft
- Angaben zu jedem Gesellschafter
- Angabe zur Vertretungsbefugnis
- Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist
Kann ich den Eintrag wieder löschen lassen?
Die Rückkehr der eGbR zu einer GbR durch Löschung aus dem Gesellschaftsregister ist nicht möglich. Vielmehr muss die eGbR liquidiert werden, um die Löschung im Gesellschaftsregister herbeizuführen.
Ein wichtiger Punkt ist auch die seit dem 1. Januar 2024 geltende Regelung bei der Nachhaftung: Zwar ist es im Grundsatz bei der fünfjährigen Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters geblieben und für die einfache GbR beginnt diese Frist auch weiterhin erst dann zu laufen, wenn der Gläubiger vom Ausscheiden des Gesellschafters Kenntnis erlangt. Für die eGbR startet die Frist nun aber bereits mit der Austragung aus dem Gesellschaftsregister.
Für die nicht registrierte GbR steht das UmwG nicht zur Verfügung, wenn eine Änderung der Rechtsform beabsichtigt ist.
Anteile an Gewinn und Verlust sowie die Stimmkraft der Gesellschafter von OHGs, KGs und GbRs richteten sich bislang nach Köpfen, sofern nichts anderes im Gesellschaftsvertrag festgesetzt wurde.
Seit dem 1. Januar 2024 richten sich die Stimmkraft und der Anteil an Gewinn und Verlust vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen. Relevant wird die Gewichtung der Stimmkraft nur, wenn vom gesetzlichen Regelfall des Einstimmigkeitsprinzips abgewichen wird und der Gesellschaftsvertrag stattdessen Mehrheitsentscheidungen vorsieht.
Dies gilt (wie in der Zeit davor) natürlich nur, solange mindestens zwei Gesellschafter in der Gesellschaft verbleiben. Viele GbR-Verträge hatten dies ohnehin bereits so geregelt.
Dadurch wird es der eGbR zum Beispiel möglich, die gesamte Geschäftstätigkeit ins Ausland zu verlegen.
eGbR | GbR |
Eintragung in das neue Gesellschaftsregister | Keine Eintragung |
Notar- und Registergebühren | Gründung ohne Notar |
Registerpublizität garantiert die Vertretungsverhältnisse nach außen | Nachweis der Vertretung nur durch Gesellschaftsvertrag oder Vollmacht |
Seriositätsvorteil | Ggf. Seriositätsnachteil |
Nachhaftung 5 Jahre ab Löschung aus dem Gesellschaftsregister | Nachhaftung 5 Jahre ab Gläubigerkenntnis |
UmwG gilt | UmwG nicht anwendbar |
Verwaltungssitz | Nicht vorgeschriebener Sitz |
Weitergehende Freiheiten bei Namenswahl der Gesellschaft | Unternehmensbezeichnung hat die Namen der Gesellschafter zu enthalten |