BetriebsführungE-Rechnung: Alle wichtigen Infos für Betriebe
Zum 1. Januar 2025 ändern sich wichtige Vorschriften für den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen. Wir informieren über die Änderungen und wie sich Handwerksbetriebe optimal darauf vorbereiten.
E-Rechnung ab 2025 verpflichtend
Zum 1. Januar 2025 ändern sich bei steuerpflichtigen, inländischen B2B-Umsätzen wichtige Vorschriften für den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen: Machen Betriebe miteinander Geschäfte, müssen sie ab diesem Zeitpunkt in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Neu ist das Thema nicht: Bereits seit Januar 2022 sind Betriebe dazu verpflichtet, elektronische Rechnungen zu stellen, wenn Sie in Baden-Württemberg Leistungen für die öffentliche Verwaltung auf Landesebene erbringen. Außerdem fordern Unternehmen bereits seit Jahren elektronische Rechnungen von ihren Lieferanten ein.
Die Einführung der E-Rechnung bringt Vorteile, aber auch Aufwand für die Unternehmen. Bei Papier- oder PDF-Rechnungen müssen die Unternehmen immer wieder prüfen, ob alle Angaben stimmen, was zeitaufwändig und fehleranfällig ist. Das ist bei E-Rechnungen nicht nötig, da sie alle Pflichtangaben enthalten. Außerdem geht es schneller. Laut DATEV sind es nur noch 2,5 Minuten.
Dabei gelten diese Übergangsregelungen...
- 1. Januar 2025: Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen für alle Unternehmen.
- 1. Januar 2027: Pflicht für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz über 800.000 Euro zum Ausstellen von E-Rechnungen im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B).
- 1. Januar 2028: Pflicht für alle Unternehmen zum Ausstellen von E-Rechnungen im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen.
und Ausnahmen...
- Die E-Rechnungspflicht gilt nicht für steuerfreie Lieferungen und Leistungen, Kleinbetragsrechnungen unter 250 EUR und Fahrkarten.
- Auch im B2C-Bereich, also im Privatkundengeschäft, müssen keine E-Rechnungen versendet oder empfangen werden.
- Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen noch Papierrechnungen verschickt werden. Andere elektronische Formate (PDF etc.) dürfen nur mit Zustimmung des Empfängers versendet werden.
Nachfolgend beantworten wir die wichtigsten Fragen, mit denen Handwerksbetriebe nun konfrontiert sind.
Antworten auf häufige Fragen zur E-Rechnung
Sollte eine Frage offen bleiben, kontaktieren Sie bitte unsere Betriebsberater – die Kontaktdaten finden Sie am Ende der Seite.
Die Einführung der elektronischen Rechnung (E-Rechnung) mit neuer Definition ebnet den Weg für die Umsetzung europäischer Maßnahmen zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs. Neben dem geplanten EU-einheitlichen, elektronischen Meldesystem für grenzüberschreitende Umsätze (Richtlinienvorschlag „ViDA”) ist auch die Einführung eines nationalen Umsatzsteuermeldesystems vorgesehen, sofern Deutschland 2028 vollständig auf die E-Rechnung umgestellt hat.
Bei der E-Rechnung werden Rechnungsinformationen elektronisch im sogenannten „XRechnung“- oder „ZUGFeRD“-Format (vgl. Frage 2) übermittelt, automatisiert empfangen und weiterverarbeitet. Die Formate (CEN-Norm EN 16931) ermöglichen eine durchgängig digitale Bearbeitung – schnell, automatisch und fehlerfrei – von der Rechnungserstellung bis zur Zahlung der Rechnungsbeträge.
Eine E-Rechnung stellt den Rechnungsinhalt – anders als eine Rechnung auf Papier, eine Bilddatei oder ein PDF – in einem strukturierten, maschinenlesbaren Datensatz dar. Dieser Datensatz stellt sicher, dass Rechnungen, die in dieser Form vom Rechnungssteller ausgestellt werden, elektronisch übermittelt und empfangen sowie medienbruchfrei und automatisiert weiterverarbeitet und zur Auszahlung gebracht werden können.
Eine ZUGFeRD-Rechnung ist ein hybrides elektronisches Rechnungsformat. Hybrid bezieht sich dabei auf die Lesbarkeit des Dokuments: Eine solche Rechnung besteht aus dem menschenlesbaren PDF-Format und dem maschinenlesbaren XML-Format. Inhaltlich unterscheiden sich die beiden Datentypen nicht.
Beispiel für eine E-Rechnung im hybriden ZUGFeRD-Format:
Beispiel für eine E-Rechnung im maschinenlesbaren XRechnungs-Format:
Versenden von E-Rechnungen: Die Sendeverpflichtung kann bereits heute vom Rechnungsempfänger verlangt werden. Die Sendeverpflichtung für alle E-Rechnungen erfolgt dann schrittweise bis Ende 2026 bzw. 2027.
Aufbewahrung: Betriebe müssen bei der Archivierung von E-Rechnungen die GoBD beachten. Das heißt, alle Rechnungen, die elektronisch eingehen, müssen auch elektronisch gespeichert werden. Betriebe müssen daher die Unversehrtheit und die Lesbarkeit der Daten gewährleisten sowie die Echtheit der Herkunft nachweisen können – hier gibt es keine Änderung zur Papierrechnung. Das Speichermedium muss mindestens zehn Jahre lang existieren und die Daten müssen jederzeit abrufbar sein. Nur so ist eine ordnungsgemäße Archivierung von E-Rechnungen möglich.
Ausnahmen: Ausnahmen gelten für Rechnungen unter 250 Euro, Fahrausweise und steuerbefreite Lieferungen und Leistungen nach UStG § 4 Nr. 8 bis 29 sowie im B2C-Bereich, also im Privatkundengeschäft.
Betriebe sollten darauf bestehen, dass alle Lieferanten und Geschäftspartner ihre Rechnungen an ein bestimmtes E-Mail-Postfach "Rechnung@" senden. Nur dann können alle E-Rechnungen einfach archiviert werden.
Bereits seit Jahren müssen Betriebe alle Eingangs- und Ausgangsrechnungen nach den GoBD-Regeln aufbewahren. Wer dies bisher nicht umgesetzt hat, muss dies jetzt auch angehen. (GoBD = Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form).
Unternehmen können hier auf die Dienste externer Anbieter zurückgreifen. Die Dateien könnten z.B. automatisch aus dem Rechnungseingang in das Archiv weitergeleitet werden und wären vermutlich auch gegen Hackerangriffe besser geschützt als im eigenen Unternehmen.
Eine E-Rechnung gilt als zugestellt, wenn der Empfänger die Rechnung erhalten hat und öffnen kann. Dies kann über folgende Wege erfolgen:
- Rechnungsprogramm
- Buchhaltungsprogramm
- E-Mail-Empfang und Viewer als Notlösung
Beim E-Mail-Empfang ist wichtig:
- E-Rechnungen im ZUGFeRD Format sind problemlos lesbar.
- Bei geringem Rechnungsaufkommen kann für eine Übergangszeit eine per Mail eingehende XRechnung (im XML-Format) mit einem Anzeigeprogramm („Viewer“) visualisiert werden. Der Zentralverband des deutschen Handwerks empfiehlt hierfür zum Beispiel denUltramarinviewer, das Forum elektronische Rechnung Deutschland denQuba-Viewer.
- Wir empfehlen die Einrichtung einer besonderen E-Mail-Adresse (z.B. Rechnung@), die nur für den Empfang von Rechnungen genutzt wird. So können Sie weitere Prozessschritte – etwa die Prüfung und Freigabe – optimiert durchführen.
Eine E-Rechnung erstellen können Sie mit einem...
- Rechnungsprogramm
- Buchhaltungsprogramm
- Generator (Webseite) als Notlösung
Der Einsatz eines Generators in der Regel ausreichend, wenn Sie nur wenige Rechnungen pro Monat versenden. Eine Übersicht geeigneter und sicherer Generatoren finden Sie hier:XRechnung erstellen (gründerküche.de, 6. Mai 2024). Ggf. bietet auch der Rechnungsempfänger einen Generator auf seiner Firmenwebsite an.
Laut DATEV bringt die Verarbeitung neben der Fehlervermeidung auch immense Zeitvorteile.
- Fast 27 Minuten benötigen Unternehmen im Durchschnitt, um eine eingehende Papierrechnung zu prüfen, freizugeben und zur Zahlung anzuweisen.
- Im PDF-Format reduziert sich der Zeitaufwand auf knapp 10 Minuten.
- 2 Minuten und 20 Sekunden dauert die Weiterverarbeitung von E-Rechnungen, da diese nur noch freigegeben und bezahlt werden müssen.
So sieht der Prozess beim Rechnungseingang aus:
Diese Darstellung zeigt den Prozess des Rechnungsausgangs:
Die Abbildungen wurden uns freundlicherweise vom„Forum elektronische Rechnung Deutschland“ zur Verfügung gestellt und farblich von uns angepasst.
Der Vorsteuerabzug bei elektronischen Rechnungen geht verloren, wenn der Nachweis und die Prüfung der Echtheit, der Herkunft und der Unversehrtheit des Inhalts fehlen und die Rechnung nicht alle gesetzlich geforderten Angaben enthält.
Elektronisch übermittelte Rechnungen werden von der Finanzverwaltung auch ohne digitale Signatur anerkannt – das ist in § 14 Abs. 1 UStG geregelt. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird (vgl.haufe.de).
Sofern aber eine Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung bestand und stattdessen eine sonstige Rechnung i. S. v. § 14 Absatz 1 Satz 4 UStG ausgestellt worden ist, könnte dies dazu führen, dass die ausgestellte Rechnung nicht den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG entspricht. In der Konsequenz kann die ausgestellte Rechnung dem Grunde nach nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UStG berechtigen (vgl. BMF, 2024/0530244, S. 13).
Das Bundesfinanzministerium wird im Laufe des Jahres ein Schreiben veröffentlichen, in dem es im Detail erklärt, wie die elektronische Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025 eingeführt wird. Außerdem muss noch entschieden werden, wie das deutsche beziehungsweise europäische Meldesystem gegen Umsatzsteuerbetrug letztendlich ausgestaltet sein wird.
Unabhängig davon ist die Einführung der E-Rechnung beschlossene Sache.
Weitere Informationen zur E-Rechnung
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) und die Deutsche Handwerks Zeitung (DHZ) haben Sonderseiten zum Thema E-Rechnung eingerichtet:
- Elektronische Rechnung (ZDH)
- Eine PDF per E-Mail reicht nicht aus (DHZ)
- E-Rechnung einfach erklärt (DHZ)
- Praxishilfe für die E-Rechnung (ZDH)
- Umsatzsteuer – Anforderungen an Rechnungen (ZDH)
Außerdem informiert die Arbeitgemeinschaft der Handwerkskammern Rheinland-Pfalz in dieser Aufzeichnung eines Web-Seminars aus dem Februar 2024 ausführlich zu den neuen Vorgaben:
Elektronische Rechnungen – Was wird gefordert?
Nach dem Start des Videos registrieren (Vorname, Nachname, E-Mail-Adresse), dann startet das Video.