
Zum 1. Januar 2020 ist das reformierte Berufsbildungsgesetz in Kraft getreten. Lesen Sie hier, wie sich die Änderungen auf das Handwerk auswirken.Berufsbildung: Sieben Änderungen fürs Handwerk
1. Neue Fortbildungsbezeichnungen
Fortbildungsabschlüsse werden ab sofort durch eine einheitliche Bezeichnung ergänzt.
Mit den neuen Bezeichnungen leistet das neue Berufsbildungsgesetz einen wichtigen Beitrag, um die berufliche Bildung attraktiver zu machen. Die Begriffe sind international verständlich und bringen auch sprachlich die Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung zum Ausdruck.
Für das Handwerk ist dabei besonders wichtig, dass der „Meister“ und andere bewährte Bezeichnungen nicht abgeschafft, sondern durch die Verbindung mit den neuen Bezeichnungen ergänzt werden. Wer eine Meisterprüfung besteht, kann also zusätzlich die neue Abschlussbezeichnung „Bachelor Professional“ führen. Umgekehrt ersetzt ein Abschluss der Fortbildungsstufe „Bachelor Professional“ aber nicht die Meisterprüfung!
Einen Meistertitel erwirbt weiterhin nur, wer eine Meisterprüfung auch erfolgreich absolviert hat.
Hier alle neuen Bezeichnungen im Überblick:
Deutscher Qualifikationsrahmen (DQR) | Fortbildungsabschlüsse (Beispiele) | Neue ergänzende Bezeichnung |
Stufe 4 | alle dualen Ausbildungsabschlüsse | - |
Stufe 5 | Kfz-Servicetechniker/in, Geprüfte/r Fachmann/frau für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung | Geprüfte/r Berufsspezialist/in |
Stufe 6 | Meister/in, Geprüfte/r kaufmännische/r Fachwirt/in nach der Handwerksordnung, Geprüfte/r Verkaufsleiter/in im Lebensmittelhandwerk | Bachelor Professional |
Stufe 7 | Geprüfte/r Betriebswirt/in nach der Handwerksordnung | Master Professional |
2. Einführung der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung
Ausbildungsbetriebe müssen ihren Auszubildenden eine angemessene Vergütung zahlen. Das Gesetz wirkt sich allerdings nicht auf bereits bestehende Ausbildungsverhältnisse aus. Die vereinbarte Vergütung gilt weiter.
Für alle Lehrverträge, die ab dem 1. Januar 2020 beginnen, gilt folgende neue gesetzliche Mindestausbildungsvergütung:
Ausbildungsbeginn | Gesetzliche Mindestausbildungsvergütung |
im Jahr 2020 | 515,00 Euro je Monat im 1. Ausbildungsjahr |
im Jahr 2021 | 550,00 Euro je Monat im 1. Ausbildungsjahr |
im Jahr 2022 | 585,00 Euro je Monat im 1. Ausbildungsjahr |
im Jahr 2023 | 620,00 Euro je Monat im 1. Ausbildungsjahr |
ab dem Jahr 2024 | Die Mindestvergütung für das 1. Ausbildungsjahr wird jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst. |
Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr sind ansteigende Aufschläge auf den Betrag aus dem Jahr des jeweiligen Ausbildungsbeginns vorgesehen. Der Auszubildende erhält 18 Prozent, 35 Prozent bzw. 40 Prozent über dem jeweiligen Einstiegsbetrag für das 1. Ausbildungsjahr.
Für Ausbildungen, die im Jahr 2020 beginnen, ergeben sich daraus folgende Vergütungen:
Ausbildungsjahr | Gesetzliche Mindestausbildungsvergütung |
2. Ausbildungsjahr | 607,70 Euro je Monat |
3. Ausbildungsjahr | 695,25 Euro je Monat |
4. Ausbildungsjahr | 721,00 Euro je Monat |
Zur Frage der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung wurde die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellte 20-Prozent-Regel in das Gesetz aufgenommen.
Sie besagt: Besteht keine Tarifbindung, ist die Ausbildungsvergütung nicht angemessen, wenn sie zwar über der gesetzlichen Mindestvergütung liegt, aber um mehr als 20 Prozent niedriger ist als die in einem einschlägigen Tarifvertrag vereinbarte Vergütung. Voraussetzung ist, dass der Tarifvertrag für das Ausbildungsverhältnis unmittelbar gelten würde, wenn der Ausbildungsbetrieb tarifgebunden wäre.
Ist der Ausbildungsbetrieb im Arbeitgeberverband bzw. der Innung Mitglied und der Auszubildende in der tarifschließenden Gewerkschaft organisiert, muss die Tarifvergütung wie bisher ohne Abzüge gezahlt werden.
Wichtig: Tarifverträge haben Vorrang vor der gesetzlichen Mindestvergütung. So können die Tarifpartner z. B. bei Wirtschaftskrisen auch in Zukunft eigene Regelungen vereinbaren.
3. Verbesserte Durchlässigkeit innerhalb der beruflichen Bildung
Die bessere Durchlässigkeit wird neuerdings dadurch erreicht, dass die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer bei „gestuften“ Ausbildungen in den Fällen vereinfacht wird, bei denen zweijährige Ausbildungsberufe in drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufen fortgesetzt werden.
Außerdem gibt es neue Möglichkeiten, Prüfungsleistungen bei aufeinander aufbauenden Ausbildungsberufen zu berücksichtigen.
4. Mehr Möglichkeiten zur Teilzeitausbildung
Die Berufsausbildung kann grundsätzlich auch in Teilzeit durchgeführt werden.
Bisher war dafür jedoch ein berechtigtes Interesse vorgeschrieben – beispielsweise die Betreuung von Kindern oder die Pflege eines Angehörigen.
Diese Einschränkung entfällt mit dem neuen Berufsbildungsgesetz.
Künftig kann jede Ausbildung, wenn sich Betrieb und Lehrling einig sind, in Teilzeit erfolgen.
Die Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit darf dabei nicht mehr als 50 Prozent betragen. Die Dauer der Teilzeitausbildung verlängert sich entsprechend.
Die Vergütung darf maximal in dem Maße prozentual gekürzt werden, in dem die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit prozentual verringert wird.
5. Auch Fachliteratur gilt als Ausbildungsmittel
Das Berufsbildungsgesetz schreibt vor, dass der Betrieb seinen Auszubildenden die erforderlichen Ausbildungsmittel kostenlos zu Verfügung stellen muss.
Das neue Gesetz stellt klar, dass dies auch für Fachliteratur gilt, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen– und Abschlussprüfungen erforderlich ist.
6. Gleichstellung von erwachsenen und jugendlichen Azubis
Das Berufsbildungsgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz regeln die Freistellung und die Anrechnung von Berufsschul- und Prüfungszeiten bisher für jugendliche und erwachsene Auszubildende unterschiedlich. In der Praxis wird das insbesondere bei der Frage nach der Pflicht, an einem Berufsschultag in den Betrieb zurückzukehren, sowie bei der Frage eines freien Arbeitstags vor der schriftlichen Abschlussprüfung relevant.
Das neue Berufsbildungsgesetz stellt erwachsene und jugendliche Azubis gleich.
Künftig wird für alle ein Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit auf die Ausbildungszeit des Auszubildenden angerechnet. In Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen erfolgt stets eine Anrechnung mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit.
Auch sind alle Auszubildenden an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen. Dabei ist dieser Tag mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit auf die Ausbildungszeit anzurechnen.
7. Prüfungen
Künftig kann der Prüfungsausschuss die Abnahme von einzelnen Prüfungsleistungen an sog. Prüferdelegationen übertragen. Sie sind strukturell so zusammengesetzt wie der Prüfungsausschuss, also aus Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Lehrern.
Außerdem kann die Zahl der notwendigen Prüfenden von drei auf zwei reduziert werden – und zwar dann, wenn die Prüfungsleistungen „nicht-flüchtig“ sind, wie zum Beispiel bei schriftlichen Prüfungen. Das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung wird weiterhin vom Prüfungsausschuss festgestellt.
Ins Gesetz sind darüber hinaus neue Regelungen zur Freistellung von Prüferinnen und Prüfern aufgenommen worden. Insoweit geht es um die Freistellung durch den Arbeitgeber von der Erbringung der Arbeitsleistung für die Durchführung der Prüferaufgaben.