Beachten Sie die folgenden Hinweise, damit Ihr Antrag von uns ohne Rückfragen zügig bearbeitet und mit positivem Votum an die L-Bank weitergeleitet werden kann.Was sollte ich bei Punkt 2 des Antrags ("Grund für die existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. den Liquiditätsengpass oder Umsatzeinbruch") angeben?
Praktische Hinweise für Antragsteller
Ein alleiniger Verweis auf die Corona-Krise ist bei Punkt 2 des Soforthilfe-Antrags nicht zwingend für eine Förderung ausreichend.
Es hilft sehr, wenn Sie ergänzend erläutern, welche gravierenden Nachfrage- und Produktionsausfälle, unterbrochenen Lieferketten, Stornierungswellen, Honorarausfälle, massive Umsatzeinbußen und Gewinneinbrüche dies für Sie bedeutet.
Wenn irgend möglich, machen Sie im Antrag bitte deutlich, dass und warum die laufenden Kosten (in welcher Art und Höhe) jetzt oder in naher Zukunft nicht mehr selbst gedeckt werden können und inwiefern dies erst ab dem 11. März 2020 infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie ohne zusätzliche Eigen- oder Fremdmittel nicht mehr geleistet werden kann.
Der Engpass, der bis hin zu einer existenzbedrohlichen Lage führt, muss unmittelbar auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sein. Erläutern Sie also am besten kurz, inwiefern sich für das Unternehmen unter normalen Umständen (ohne Corona-Pandemie und deren Auswirkungen) aufgrund des aktuellen Verpflichtungen kein Liquiditätsengpass ergeben hätte.
Gute Beispiele für ausreichende Begründungen
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Weitere Tipps für den Nachweis
- Sie können in der Begründung Vorjahresumsätze mit aktuellen Umsätzen vergleichen und probeweise berechnen, ob sich bei gleichen Bedingungen wie im Vorjahr kein Engpass ergeben hätte.
- Falls Ihr Betrieb aufgrund der Coronaverordnung geschlossen wurde, geben Sie diese Tatsache auf jeden Fall in der Begründung an.
- Falls bereits sonstige staatliche (insbesondere des Bundes) oder europäischen Hilfe beantragt wurden, sind diese ggf. ebenfalls in die Begründung aufzunehmen. Es ist dann bitte anzugeben, warum trotzdem noch ein Liquiditätsengpass beziehungsweise eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage besteht.
- Angaben zu liquidem Privatvermögen müssen seit dem 29. März 2020 nicht mehr gemacht werden. Die Landesregierung hat diese Regelung erfreulicherweise gelockert.