RechtVSBG: Diese Informationspflichten gelten für Betriebe
Handwerksbetriebe, die Verträge mit Verbrauchern schließen, können bereits seit 2017 von Informationspflichten zur Verbraucherstreitschlichtung betroffen sein. Wir informieren über die Details und bieten praktische Mustervorlagen für AGB und Firmenwebseiten.
Fragen und Antworten zu den Informationspflichten
Das 2016 in Kraft getreteneVerbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) soll dazu führen, dass es zunächst einen Schlichtungsversuch gibt, bevor Verbraucher den Rechtsweg beschreiten. Die Teilnahme an einem solchen Schlichtungsverfahren ist zwar freiwillig, doch die Informationspflichten, ob ein Betrieb am Verfahren teilnimmt, wurden bereits 2017 deutlich erweitert:
Von den Pflichten betroffen sind nahezu alle Unternehmen, die über das Internet oder auf klassischem Weg Verbraucherverträge schließen.
Wir beantworten nachfolgend die wichtigsten Fragen zu den Informationspflichten und stellen Ihnen praktische Musterformulierungen zur Verfügung.
Welche Informationspflichten gelten für Betriebe?
Alle Unternehmen, die Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden oder eine Firmenwebseite unterhalten, müssen darüber informieren, ob sie bereit sind, an einem Streitbeilegungsverfahren nach dem VSBG teilzunehmen oder nicht. Nimmt das Unternehmen am Verfahren teil, müssen zusätzlich der Name und die Kontaktdaten der Verbraucherschlichtungsstelle nach dem VSBG aufgeführt werden.
Nach der Gesetzesvorgabe muss diese Information „leicht zugänglich, klar und verständlich“ sein. Die AGB sind um die Information zur Verbraucherstreitschlichtung zu ergänzen. Online gilt: Der Nutzer soll zur Information mit nicht mehr als drei Klicks gelangen. Unser Tipp: Platzieren Sie den Hinweis im Impressum oder in der Fußzeile.
Von der Informationspflicht nach § 36 Absatz 1 Nr. 1 VSBG ausgenommen sind allerdings Unternehmen mit nicht mehr als zehn Beschäftigten. Als Stichtag gilt jeweils der 31. Dezember des Vorjahres. Doch Vorsicht: Teilzeitkräfte und Minijobber zählen ebenfalls zu den Beschäftigten und können nicht auf volle Stellen umgerechnet werden.
Wer ist beim Streit in Bauangelegenheiten zuständig?
Die Verbraucherschlichtungsstelle für Streitigkeiten in Bauangelegenheiten ist zuständig, ...
- ... wenn es sich um den Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche* Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude handelt (Verbraucherbauvertrag)
- ... wenn der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und der zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen (Bauträgervertrag).
* Erheblich sind solche Umbaumaßnahmen, die dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar sind, beispielsweise Baumaßnahmen, bei denen nur die Fassade eines alten Gebäudes erhalten bleibt. Maßgeblich sind mithin Umfang und Komplexität des Eingriffs sowie das Ausmaß des Eingriffs in die bauliche Substanz des Gebäudes. Verträge zur Errichtung von Anbauten – zum Beispiel einer Garage oder eines Wintergartens – sowie zur Instandsetzung bzw. Renovierung von Gebäuden, ohne dass es sich dabei um erhebliche Umbauarbeiten handelt, sind keine erheblichen Umbaumaßnahmen.
Was passiert im Streitfall?
Konnte die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Betrieb und den Verbraucher nicht beigelegt werden, hat der Betrieb – auch wenn er von der allgemeinen Informationspflicht ausgenommen ist – auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betrieb überhaupt an einem Verfahren teilnehmen will oder nicht. Die Teilnahme/Nichtteilnahme muss außerdem nochmals ausdrücklich erklärt werden.
Die Information über das Schlichtungsverfahren muss der Betrieb dem Verbraucher in Textform (Papier, E-Mail, Fax) übermitteln. Eine mündliche Erklärung genügt nicht.
Weitere Informationen zur Verbraucherstreitschlichtung
Die Verbraucherstreitschlichtung nach dem VSBG ist ein Onlineverfahren, das nur von dazu eingerichteten Stellen durchgeführt werden darf. Es soll eine kürzere Verfahrensdauer ermöglichen und ist für Streitigkeiten mit Verbrauchern geeignet, die sich auf ihre Rechte (z.B. Widerruf oder Rücktritt) berufen.
Die Schlichtung können nur Verbraucher beantragen. Die Teilnahme ist für Betriebe freiwillig, die Verfahrenskosten tragen sie grundsätzlich allein. Bei einem missbräuchlichen Antrag trägt der Verbraucher die Verfahrenskosten.
Zuständige Stelle bei Streitigkeiten in Bauangelegenheiten:
Ombudsmann Immobilien IVD/VPB - Grunderwerb und Verwaltung
Littenstraße 10
10179 Berlin
030 275726 0
✉ info@ombudsmann-immobilien.net
www.ombudsmann-immobilien.de
Zuständige Stelle bei sonstigen Streitigkeiten:
Universalschlichtungsstelle des Bundes Zentrum für Schlichtung e.V.
Straßburger Straße 8
77694 Kehl am Rhein
07851 795 79 40
mail@universalschlichtungsstelle.de
www.universalschlichtungsstelle.de