
VereinbarkeitsrichtlinienumsetzungsgesetzVRUG: Vereinbarkeit von Beruf und Familie
Das Gesetz zur Umsetzung der Vereinbarkeitsrichtlinie ist im Dezember 2022 in Kraft getreten. Hier finden Sie einen Überblick über die wesentlichen Aspekte des Gesetzes.
Was ist das VRUG?
Das Gesetz zur Umsetzung der Vereinbarkeitsrichtlinie ist am 24. Dezember 2022 in Kraft getreten. Damit ist die Richtlinie (EU) 2019/1158 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019, die die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben regelt, umgesetzt worden.
Für Eltern und pflegende Angehörige werden verbindliche europäische Standards festgelegt, mit dem Ziel, eine Gleichstellung von Frauen und Männern auf dem Arbeitsmarkt und bei der Behandlung am Arbeitsplatz zu erreichen.
In Deutschland sind bestimmte Erleichterungen für Eltern und pflegende Angehörigen bereits im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG), im Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG) und im Gesetz über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz – FPfZG) geregelt.
Die wichtigsten Neuerungen
BEEG:
Arbeitgeber müssen unabhängig von der Betriebsgröße die Ablehnung eines Antrags auf Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung während der Elternzeit begründen. Die Ablehnung hat innerhalb von vier Wochen nach Antragsstellung zu erfolgen.
Für Betriebe mit in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen gilt weiterhin:
Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen erzielt und hat der Arbeitgeber nicht innerhalb den genannten Fristen (vier beziehungsweise acht Wochen) die gewünschte Verteilung schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt (sogenannte Zustimmungsfiktion).
PflegeZG und FPfZG:
Arbeitgeber von Kleinbetrieben müssen Anträge der Beschäftigten auf den Abschluss einer Vereinbarung über eine Freistellung nach dem Pflegezeit- sowie dem Familienpflegezeitgesetz innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Antrags beantworten und im Fall der Ablehnung begründen.
Dies gilt im Rahmen des PflegeZG für Arbeitgeber mit in der Regel 15 und weniger Beschäftigten und im Familienpflegezeitrecht bei Betrieben mit bis zu 25 Beschäftigten, in denen bisher kein Anspruch auf Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit bestanden hat.
Für Beschäftigte in Kleinbetrieben, die mit ihrem Arbeitgeber eine Freistellung nach dem Pflegezeit- oder dem Familienpflegezeitgesetz vereinbaren, gilt ein besonderer Kündigungsschutz für die Dauer der vereinbarten Freistellung.