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VerpackungsgesetzVerpackungen: Diese rechtlichen Vorgaben gelten

Lesen Sie hier, was Sie über das Verpackungsgesetz wissen sollten und welche neuen Pflichten  hinzugekommen sind.



Wer ist betroffen?

Das Verpackungsgesetz regelt das Sammeln und Recyclen von Verpackungsabfällen. Es stellt im Sinne der Umweltschonung sicher, dass Rücknahmesysteme installiert sind und eine hohe Quote stofflicher Verwertung erreicht wird. Außerdem soll es Transparenz über die in Umlauf gebrachten Verpackungen und deren Recyclingquote schaffen.

Alle Handwerksbetriebe, die Verpackungen jeglicher Art in Umlauf bringen, das heißt, Waren verpacken, verpackte Waren verschicken oder verpackte Waren verkaufen, müssen bestimmte gesetzliche Pflichten erfüllen.

Lesen Sie hier, was Sie wissen sollten und welcheneuen Pflichten am 1. Juli 2022 hinzugekommen sind.





Verpackungen brauchen eine Registrierung …

Wer mit Ware befüllte Verpackungen in Verkehr bringt, die an private Haushalte oder vergleichbare Anfallstellen gehen, muss sich vorab im VerpackungsregisterLUCID registrieren lassen.

Vergleichbare Anfallstellen zu Privathaushalten sind:

  • Bildungseinrichtungen
  • Freizeiteinrichtungen
  • Gaststätten
  • Handwerksbetriebe (bei Nutzung haushaltsüblicher Sammelgefäße für Verpackungsabfälle)
  • Hotels
  • Kantinen
  • karitative Einrichtungen
  • Krankenhäuser
  • Niederlassungen von Freiberuflern (z.B. Arztpraxen, Büros, etc.)
  • Verwaltungen

Die Registrierung ist kostenlos.

Von Dritten bezogene Verpackungen mit Ware oder bereits benutzte Verpackungen müssen aber nicht nochmals registriert werden. In Zweifelsfällen muss hier beim Vorvertreiber nachgefragt werden. Außerdem sind alle in LUCID registrierten Hersteller und Marken öffentlich zugänglich. Jährlich sind Datenmeldungen zu den pro Jahr inverkehrgebrachten Verpackungsmengen in LUCID abzugeben.

… und eine Lizenz

Neben der Registrierung müssen sich Hersteller und Händler, die für private Endverbraucher oder vergleichbare Anfallstellen bestimmte verpackte Ware als erste in den Verkehr bringen, mit den verwendeten Verpackungen einem Rücknahmesystem anschließen. Man bezeichnet die Verpackungen daher als systembeteiligungspflichtige Verpackungen. Dem System sind die jährlichen inverkehrgebrachten Verpackungsmengen mitzuteilen.

Verpackungen können bei einem in Deutschland zugelassenen dualen System lizenziert werden:

Produkte in nicht-registrierten und unlizenzierten Verpackungen dürfen nicht verkauft werden.

Betriebsinhaber können sich für Preisvergleiche direkt an die Lizenzgeber oder an Anbieter wenden, die Leistungen der dualen Systeme vermitteln. Da die Pflicht zur Kennzeichnung der Verpackung als Nachweis der Lizenzierung 2009 weggefallen ist, sollten sie sich bei Verwendung bereits benutzter Verpackungen vom Hersteller oder Lieferanten schriftlich bestätigen lassen, dass die Verpackungen tatsächlich lizenziert sind.

 Um welche Verpackungen geht es?

Die Registrierungs- und Lizenzierungspflicht gilt für Verkaufsverpackungen (Einheiten aus Ware und Verpackung) und Umverpackungen (mehrere Verkaufsverpackungen, die als komplette Verkaufseinheit angeboten werden, z.B. eine Palette mit 12 Tetra Paks).

Unter die Verkaufsverpackungen fallen auch Versandverpackungen (das gesamte Verpackungsmaterial inkl. Füllmaterial, Umreifungs- und Klebebänder, das bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfällt).

Außerdem gehören zu Verkaufsverpackungen auch spezielle Serviceverpackungen, die die Übergabe von Waren ermöglichen oder der Bequemlichkeit dienen:

  • Brötchen- und sonstige Papiertüten
  • Coffee-to-go-Becher und Wegwerf-Eisbecher
  • Einkaufstüten und Tragetaschen
  • Einwickelpapiere
  • Schachteln und Trennblätter für Kuchen- und Tortenstücke

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 Neuerungen seit Juli 2022

Sonstige Verpackungen

Seit dem 1. Juli 2022 müssen Handwerkerinnen und Handwerker auch die folgenden Verpackungen in LUCID registrieren, wenn sie diese in Verkehr bringen:

  • Transportverpackungen (sollen Transportschäden vermeiden und werden nach dem Auspacken wieder mitgenommen, das heißt sie verbleiben nicht beim privaten Endverbraucher. Bsp.: Versandkartons und sonstige Verpackungen, in denen Handwerksbetriebe ihre Produkte zum Kunden transportieren).
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei Privathaushalten oder vergleichbaren Anfallstellen anfallen. Bsp.: Verpackte Waren, die an Industriekunden gehen.
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.
  • Mehrwegverpackungen. Bsp: Pfandflaschen von Bierbrauern.
  • Einweggetränkeverpackungen, die der Pfandpflicht unterliegen.

Damit die Vorgabe termingerecht erfüllt werden kann, ist die Online-Registrierung in LUCID bereits seit Mai 2022 möglich.

Inverkehrbringer und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber dieser Verpackungen (bei Einweggetränkeverpackungen nur die Vertreiber) müssen die gebrauchten Verpackungen kostenlos zurücknehmen und Endverbraucher über die Rückgabemöglichkeit informieren.

Es besteht die Möglichkeit, dass Inverkehrbringer und Vertreiber untereinander über den Ort der Rückgabe und die Kostenregelung Vereinbarungen treffen können. Die jeweils im vergangenen Kalenderjahr zurückgenommenen Verpackungen sind aufgeschlüsselt nach Materialart und Masse sowie mit Angaben zur Wiederverwendung bzw. -verwertung zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.



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Sonderfall Serviceverpackungen

Für Unternehmen, die Serviceverpackungen mit Ware befüllen und an private Endverbraucher abgeben, hat der Gesetzgeber eine Ausnahmeregelung geschaffen.

Sie können von dem Unternehmen (Großhändler / Produzent der Verpackung), bei dem sie die Verpackungen einkaufen, verlangen, dass dieses die betreffenden Verpackungen bei einem dualen System anmeldet. Diese Verpackungen müssen dann von Bäckereien, Konditoreien und Metzgereien nicht bei einem dualen System angemeldet werden, da der Hersteller oder Großhändler die Lizenzgebühren für die spätere Entsorgung schon bezahlt hat.

Entweder wird bereits auf der Rechnung für die Serviceverpackungen vermerkt sein, bei welchem dualen System die Verpackungen lizenziert worden sind, oder der Betrieb verlangt von seinem Lieferanten eine schriftliche Bestätigung über die Beteiligung der Verpackungen an einem dualen System.

Dagegen besteht für Serviceverpackungen seit dem 1. Juli 2022 eine Registrierungspflicht. Damit müssen sich auch Handwerksbetriebe, die ausschließlich Serviceverpackungen mit Ware befüllen, ebenfalls im Verpackungsregister LUCID registrieren.

Für diese reicht jedoch eine einmalige Erklärung, soweit nur bereits systembeteiligte Verpackungen (also Verpackungen, die bereits bei einem dualen System angemeldet sind) in Verkehr gebracht werden. Weitere Meldungen sind nur dann nötig, wenn sich die Kontaktdaten des Unternehmens ändern oder dieses weitere Verpackungsarten in Verkehr bringt.



Bäcker-Brot
amh-online.de / Falk Heller



Auf diese Feinheiten kommt es an

Seit dem 1. Juli 2022 gilt eine generelle Registrierungspflicht für alle Arten von in Verkehr gebrachten (das heißt: mit Ware befüllten) Verpackungen.

Ob die ausgegebenen Verpackungen auch unter die Lizenzierungspflicht fallen, lässt sich über eine Antwort auf diese Frage klären:

Wer packt meine Ware aus?

Bei privaten Verbrauchern oder vergleichbaren Anfallstellen muss die Verpackung lizenziert werden. Geht die Ware hingegen an Industriekunden, ist man davon befreit. Auch Transportverpackungen, die nicht typischerweise zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind, fallen nicht unter die Lizenzierungspflicht. Hierzu gehört beispielsweise die Verpackung einer Waschmaschine, die ein Elektrohandwerker einem Kunden liefert.

In der Regel wird die Verpackung vom Handwerker wieder mitgenommen und bleibt nicht beim privaten Endverbraucher. Der Handwerksbetrieb kann mit dem Hersteller bzw. dem Vorvertreiber (Großhandel) eine Vereinbarung über die Rücknahmemodalitäten und -kosten der anfallenden Verpackungen treffen.

Dagegen besteht Lizenzpflicht für Verpackungen bei jeder Art von Versand-/Onlinehandel (außer für bereits gebrauchte Verpackungen).

 Weiterführende Informationen zum Verpackungsgesetz finden Sie hier:

Zentralverband des Deutschen Handwerks: Das Verpackungsgesetz

 Stiftung Zentrale Stelle: Verpackungsregister

 Stiftung Zentrale Stelle: Verpackungsregister - Neuerungen ab 1. Juli 2022

 ZSVR: Infos zum Versand- und Onlinehandel



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Mehrwegpflicht seit 2023

Seit 1. Januar 2023 werden Caterer, Lieferdienste, Restaurants sowie das Lebensmittelhandwerk dazu verpflichtet, auch Mehrwegbehälter als Alternative zu Einwegbehältern für Essen und Getränke zum Mitnehmen und Bestellen anzubieten.

Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg:

Merkblatt: Erläuterungen zur Mehrwegangebotspflicht ab 1. Januar 2023





 
Dr. Manfred-Kleinbielen

Dr. Manfred Kleinbielen

Umweltberater

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