AusbildungTeilzeitausbildung: Hochmotivierte Fachkräfte gewinnen
Wer Familie und Ausbildung unter einen Hut bekommen muss, schafft es oft nicht, Vollzeit zu arbeiten. Wir erklären Ihnen, wie eine Teilzeitausbildung funktioniert.
Wertvolle Mitarbeiter durch flexible Arbeitszeiten
Ob Kinder, pflegebedürftige Verwandte oder andere persönliche Umstände: Es gibt viele Gründe, warum eine Ausbildung in Vollzeit nicht möglich ist.
Eine Teilzeitausbildung bietet in solchen Fällen ein alternatives Arbeitszeitmodell, bei dem die Berufsschule in Vollzeit und die Arbeitszeit im Betrieb individuell absolviert wird.
Jede Berufsausbildung kann grundsätzlich in Teilzeit erfolgen, wenn sich Betrieb und Lehrling einig sind. Zwischen 20 und 30 Stunden verbringen die Auszubildenden dabei im Betrieb.
Durch die Möglichkeit zum flexiblen Arbeiten sind die Teilzeitauszubildenden oftmals hoch motiviert und gut organisiert. Außerdem können so neue Fachkräfte gewonnen werden, die auch Interesse daran haben, langfristig im Betrieb zu bleiben – und Handwerksbetriebe, die in Teilzeit ausbilden, heben sich als besonders familienfreundlich hervor.
Diese Regelungen gelten
Wer in Teilzeit ausbilden möchte, sollte diese Regelungen kennen:
- Die Verkürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit muss individualvertraglich zwischen den Parteien vereinbart werden, die Berufsausbildung in Teilzeit kann auch nach Ausbildungsbeginn durch Vertragsänderung genehmigt werden. Es besteht kein einseitiger Anspruch des Auszubildenden auf eine Teilzeitausbildung, eine Änderung der individuellen Vereinbarung ist jederzeit möglich.
- Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50 Prozent betragen (§ 7a Abs.1 S.3 BBiG).
- Die Dauer der Teilzeitausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der Dauer, die in der Ausbildungsordnung für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegt ist (§ 7a Abs. 2 BBiG).
- Mit den möglichen individuellen Teilzeitmodellen wird zum Ende der Ausbildungszeit nicht immer ein Prüfungstermin erreicht. Der § 7a Abs.3 BBiG sieht für die Auszubildenden deshalb die Möglichkeit vor, die Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zu der nächstmöglichen Prüfung zu verlangen. Eine solche Verlängerung kann nur auf Verlangen des oder der Auszubildenden beantragt werden.
- Zudem kann der oder die Auszubildende mit seinem oder seiner Ausbildenden einen gemeinsamen Antrag auf Verkürzung der Ausbildungsdauer nach § 8 Abs.1 BBiG zum Erreichen eines früheren Prüfungstermins stellen (§ 7a Abs. 4 BBiG).
- Die Vergütung darf maximal in dem Maße prozentual gekürzt werden, in dem die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit prozentual verringert wird.
Eine inhaltlich mit der Vollzeitausbildung vergleichbare Ausbildung wird durch die entsprechend verlängerte Ausbildungsdauer gewährleistet.
Unsere Ausbildungsberater beraten Sie im Detail – gerne auch zu den zu beantragenden Verkürzungsvoraussetzungen und den damit einhergehenden Berechnungen der Ausbildungsdauer bei Zusammentreffen von gesetzlich automatischer Teilzeitverlängerung und zu beantragender Verkürzungen.
Die Kontaktdaten unserer Berater finden Sie am Ende der Seite.
Weitere Informationen zur Teilzeitausbildung
Ein Flyer des ZDH und eine Broschüre des BMBF bieten weiterführende Informationen:
Außerdem können Sie sich auf folgenden Websites zum Thema informieren:
„Netzwerk Teilzeitausbildung Baden-Württemberg“
Bundesinstitut für Berufsbildung