
Das Programm für die Gastronomie wird mit Soforthilfe und Überbrückungshilfe verrechnet. Wir zeigen, wie Sie einen möglichst hohen Förderbetrag erzielen.Stabilisierungshilfe: Die maximale Förderung erhalten
Lebesmittelhandwerker sind antragsberechtigt
DieStabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe unterstützt Betriebe, die in Folge der Corona-Pandemie in ihrer Existenz bedroht sind. Da die Fördergrenzen für die Beantragung gesenkt wurden, können auch Handwerksbetriebe, die einen Teil ihres Umsatzes über gastronomische Angebote oder Catering erzielen, die Stabilisierungshilfe beantragen.
Angesichts des„Lockdowns“, der den gastronomischen Betrieb untersagt, ist das Programm interessant für Bäckereien/Konditoreien, Metzger, Speiseeishersteller und Brauereien.
Mindestens 30 Prozent des Umsatzes müssen normalerweise über den gastronomischen Bereich oder über Catering erzielt werden, um einen Antrag stellen zu können. Für die Beantragung müssen Betriebe einen coronabedingten Liquiditätsengpass nachweisen. Zwingend erforderlich ist die Einbeziehung eines Steuerberaters, Rechtsanwalts oder Wirtschaftsprüfers.
Nachfolgend skizzieren wir günstige Antragskonstellationen für Betriebe, die das Hilfsprogramm in Anspruch nehmen wollen und bereits die Soforthilfe oder Überbrückungshilfe beantragt haben.
Die finanziellen Hilfen im Überblick
Die Stabilisierungshilfe ist bereits das vierte Förderprogramm für Betriebe, die durch die Corona-Pandemie in finanzielle Schieflage geraten sind. Hier ein kurzer Überblick.
Soforthilfe (abgelaufen)
Das erste Corona-Soforthilfeprogramm ist am 31. Mai 2020 ausgelaufen. Alle vollständig eingereichten Anträge wurden abschließend von uns bearbeitet und zur Prüfung an die L-Bank weitergegeben.
Überbrückungshilfe I (abgelaufen)
Die Überbrückungshilfe I hatte den Förderzeitraum Juni bis August 2020. Die Antragsfrist endete am 9. Oktober 2020. Zuschüsse können in der Schlussabrechnung nur nach unten korrigiert werden.
Überbrückungshilfe II
Die Überbrückungshilfe II hat den Förderzeitraum September bis Dezember 2020 (Informationen zur Antragstellung). Zuschüsse können in der Schlussabrechnung nach unten und oben korrigiert werden.
Stabilisierungshilfe Corona
DieStabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe hat den potenziellen Förderzeitraum Mai bis Dezember 2020, in dem ein bis drei zusammenhängende Monate als tatsächlicher Förderzeitraum zu wählen sind. Die Antragsfrist wurde bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.
Die Stabilisierungshilfe darf sich nicht mit der Soforthilfe überschneiden. Der Förderzeitraum darf also frühestens einen Tag nach dem letzten Tag des Förderzeitraums der Soforthilfe beginnen. Außerdem darf sich die Stabilisierungshilfe nicht mit der Überbrückungshilfe I oder II überschneiden. Zuschüsse aus der Stabilisierungshilfe werden allerdings auf die Überbrückungshilfe angerechnet. Es empfiehlt sich daher ebenfalls, abweichende Förderzeiträume zu wählen.
Wie Sie die maximale Fördersumme erhalten, erklären wir in dernachfolgenden Übersicht.
So erhalten Sie die maximale Fördersumme
Aus den Rahmenbedingungen für die Stabilisierungshilfe ergibt sich dieses Modell für eine möglichst günstige Antragstellung:
Überbrückungshilfe I beantragt/erhalten? | Überbrückungshilfe II beantragt/erhalten? | günstigster Förderzeitraum |
ja | ja | einzelfallabhängig (s.u.) |
ja | nein | September bis Dezember 2020 |
nein | ja | Juni bis August 2020 |
nein | nein | freie Auswahl |
Wenn Überbrückungshilfe I und II bezogen werden, ist der Förderzeitraum Juni bis Dezember 2020 „voll abgedeckt“. Hier findet in jedem Fall eine Anrechnung der Stabilisierungshilfe statt. Es hängt daher vom Einzelfall ab, ob eine Antragstellung in der Stabilisierungshilfe sinnvoll ist – etwa, wenn aus der Stabilisierungshilfe ein deutlich höherer Zuschuss erhalten werden kann und dieser den Aufwand einer „doppelten“ Antragstellung lohnt.
Weiterhin kann die Überbrückungshilfe II in der Schlussabrechnung auch nach oben korrigiert werden, was eine „Versicherung“ gegen eine Teilrückzahlung der Stabilisierungshilfe darstellt. Beachten Sie unser Rechenbeispiel:
Ein Handwerksbetrieb erhält auf Basis seiner teilweise Liquiditätsberechnung Stabilisierungshilfe über 20.000 Euro für Oktober bis Dezember 2020. Auf Basis seines Umsatzrückgangs erhält er außerdem die Überbrückungshilfe II über 30.000 Euro für September bis Dezember 2020. Hierbei muss er jedoch die 20.000 Euro aus der Stabilisierungshilfe anrechnen – und erhält damit effektiv nur 10.000 Euro.
Am Ende des Jahres stellt der Betrieb schließlich fest, dass die Liquidität sich im Zeitraum Oktober bis Dezemeber 2020 besser entwickelt hat als prognostiziert. Daher muss er 5.000 Euro der 20.000 Euro Stabilisierungshilfe zurückzahlen. In der Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe II belegt der Betrieb dann jedoch, dass nur noch 15.000 Euro Stabilisierungshilfe angerechnet werden müssen. Damit erhält er weitere 5.000 Euro aus der Überbrückungshilfe II.