Ab dem 1. Januar 2020 verdienen Azubis im Handwerk mindestens 515 Euro im Monat. Das belastet vor allem die kleinen Betriebe.Mindestausbildungsvergütung: Warum wir sie kritisch sehen
Kammerchef kritisiert Eingriff in die Tarifautonomie
Die Einführung der staatlich festgelegtenMindestausbildungsvergütung in Höhe von 515 Euro ab dem 1. Januar 2020 ist für das Handwerk ein schwerer Eingriff in die gelebte Betriebs- und Tarifautonomie. Das erklärt Thomas Hoefling, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Region Stuttgart.
Durch gesetzlich normierte „Wertschöpfungsaufschläge“ sollen die Basiswerte der Mindestvergütung im zweiten Jahr um 18, im dritten um 35 und vierten Jahr um 40 Prozent steigen. Als Folge der dauerhaften Festschreibung dieser Zahlen ergibt sich für zukünftige Steigerungen der Mindestvergütung, dass sich diese beschleunigt erhöhen. Diese Regelung, die völlig losgelöst von der Lohn- und der wirtschaftlichen Entwicklung ist, führt damit zu deutlichen Belastungen gerade für die kleinen Betriebe.
Das Handwerk vertritt die Auffassung, dass die Ausbildungsvergütung keine existenzsichernde Bezahlung darstellt, sondern ein Zuschuss zum Lebensunterhalt ist. „Die Auszubildenden werden von qualifizierten Ausbildern an einen Beruf herangeführt. Die Ausbildungsqualität wird im Handwerk großgeschrieben, was zeit- und betreuungsintensiv ist“, erläutert Hoefling.
Welche Ausbildungsvergütung ein Betrieb bezahlen kann, variiert stark zwischen den Branchen und Regionen. Bau- und Ausbaubetriebe zahlen in den entsprechenden Ausbildungsberufen weit höhere Ausbildungsvergütungen als 515 Euro. Wer jedoch als Friseurmeister in einem strukturschwachen Gebiet junge Menschen ausbildet, für den kann eine Ausbildungsvergütung von über 500 Euro eine zu große Hürde darstellen. „Wir hoffen deshalb sehr, dass sich durch die Einführung der Mindestausbildungsvergütung keine Betriebe von der Ausbildung zurückziehen, weil ihnen das finanzielle Investment zu groß ist“, so Hoefling. Diesen Effekt könne niemand wirklich wollen.
Positiv zu werten ist hingegen die gesetzliche Festschreibung eines klaren Tarifvorranges für die Vergütungsregelungen, die die gesetzlichen Mindestvergütungen unterschreiten. Insoweit appelliert das Handwerk an die Tarifvertragsparteien, von dieser Regelung verantwortungsvoll im Sinne der Aufrechterhaltung des Ausbildungsengagements gerade kleiner Betriebe Gebrauch zu machen.
Außerdem ist zu begrüßen, dass laufende Ausbildungsverträge durch die Übergangsregelung von den Neuerungen unberührt bleiben.