LieferkettensorgfaltspflichtengesetzLkSG: Was Handwerksbetriebe tun müssen und was nicht
Das Ausfüllen von Fragebögen im Rahmen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) sorgt bei vielen handwerklichen Zulieferern für Unverständnis und Überforderung. Das BAFA schafft nun Klarheit, inwiefern Zulieferbetriebe in der Pflicht sind.
Überforderung in vielen Handwerksbetrieben
Seit dem Inkrafttreten desLieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) am 1. Januar 2023 erhalten handwerkliche Zulieferer von ihren industriellen Auftraggebern immer häufiger umfangreiche, bis zu 80-seitige (!) Fragebögen. Die Großunternehmen wälzen ihre Auskunfts- und Berichtspflichten damit auf ihre Zuliefererer ab – ganz gleich, ob es sich dabei um Firmen aus Deutschland oder aus Entwicklungs- und Schwellenländern handelt.
Viele Handwerksbetriebe verstehen die Notwendigkeit dieser Verhaltenskodizes nicht. Sie sind mit den geforderten Auskünften überfordert und lehnen die Unterzeichnung ab.
DasBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat nun zwei Handreichungen für die Umsetzung des LkSG in kleinen und mittleren Betrieben vorgelegt. Sie bestätigen die Auffassung desZentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH), dass viele Großunternehmen über das Ziel hinausschießen. Die im Gesetz verankerten Grundsätze der Risikoorientierung und Angemessenheit werden in den Papieren konkretisiert.
Nachfolgend erläutern wir die Auswirkungen für Handwerksbetriebe.
Das BAFA bittet mit Blick auf unangemessene Fragebögen und Codes of Conduct um Kontaktaufnahme in solchen Einzelfällen:lieferkettengesetz@bafa.bund.de
Klarstellung des BAFA entlastet Zulieferer
Das erste BAFA-Papier „Die wichtigsten Fragen und Antworten für KMU“ stellt klar:
- Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn Unternehmen ihre Pflichten nach dem LkSG nahezu komplett und undifferenziert auf ihre Zulieferer abwälzen. Sie sind vielmehr aufgefordert, zwischen risikoarmen und risikogeneigten Zulieferern und Geschäftsfeldern zu unterscheiden.
- Zuliefernde KMU sind nach dem LkSG bezogen auf ihre Lieferkette nicht dazu verpflichtet, eine eigene Risikoanalyse durchzuführen oder selbst zu prüfen, welche Präventions- und Abhilfemaßnahmen sie durchführen sollten.
Bedauerlich ist allerdings:
- Es gibt keine grundsätzliche rechtliche Handhabe gegen Forderungen nach zu umfassenden Fragekatalogen oder Maßnahmen auf Basis des LkSG. Jedem industriellen Auftraggeber steht es frei, von Zulieferern im Rahmen bestehender Verträge zum Beispiel die Unterzeichnung von Codes of Conduct zu fordern – allerdings ohne Rechtfertigung in Form eines Hinweises auf das LkSG.
Der zweite Leitfaden „Executive Summary zur Handreichung“ richtet sich auch an die verpflichteten Unternehmen selbst und erläutert die Zusammenarbeit mit den Zulieferern in den vier Handlungsfeldern Risikoanalyse, Präventionsmaßnahmen, Abhilfemaßnahmen und Beschwerdeverfahren.
Im September 2023 hat das BAFA eine weitere ausführliche Handreichung vorgelegt: Darin werden Fragen zum Umgang mit Zulieferern durch vom Gesetz unmittelbar erfasste Unternehmen ausführlich diskutiert. Die im Gesetz verankerten Grundsätze der Risikoorientierung und Angemessenheit beim Umgang mit Zulieferern in Bezug auf das LkSG werden hervorgehoben und konkretisiert . Darüber hinaus finden sich in der Handreichung hilfreiche zusätzliche Informationen, etwa die Erklärung der „substantiierten Kenntnis“ zur Rolle von bestehenden Standards.
Einschätzung und Forderungen des ZDH
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hofft, dass verpflichtete Unternehmen nach den nun erfolgten Klarstellungen prüfen, in welchen Bereichen ihrer Lieferketten überhaupt relevante Risiken bestehen und dass Handwerksbetriebe dadurch im Regelfall außenvorbleiben.
Darüber hinaus sieht der ZDH kritisch, dass im zweiten Leitfaden stets von einer „Zusammenarbeit“ von verpflichteten Unternehmen und Zulieferern die Rede ist, die schon aufgrund der Vielzahl der Zulieferer großer Unternehmen in der Praxis selten so stattfindet.
Außerdem erwartet der Verband künftig stärker eine angemessene Vorgehensweise bei der Überprüfung der Lieferkette, die auch die Größe und Machtstellung handwerklicher Zulieferer in den Blick nimmt und die verpflichteten Unternehmen nur Fragen stellen bzw. Bestätigungen anfordern, die Handwerksbetriebe mit Blick auf ihre Größe sachlich und bürokratisch nicht überfordern.
Der ZDH wird sich weiter gegenüber demBundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem BAFA dafür einsetzen, bürokratische Belastungen für Handwerksbetriebe auf ein Minimum zu begrenzen.