DatenschutzGoogle Webfonts: Vorsicht beim Einsatz externer Online-Dienste
Um Abmahnungen vorzubeugen, empfehlen wir Handwerksbetrieben dringend, den Einsatz von Google Webfonts auf der eigenen Website zu überprüfen. Lesen Sie hier, wie Sie dabei vorgehen und was Sie sonst noch wissen sollten.
Urteil zu Google Webfonts mit enormer „Sprengkraft“
Das Landgericht München bestätigte in seinem Urteil vom 20. Januar 2022 den Anspruch auf Unterlassung gegen die Übermittlung der IP-Adresse eines Website-Besuchers an Google im Rahmen der Nutzung von Google Webfonts. Dem Website-Besucher sprach das Gericht Schadenersatz zu – und begründete sein Urteil damit, dass die Übermittlung personenbezogener Daten an Google im Rahmen des gegenständlichen Einsatzes von Google Fonts nicht rechtmäßig sei. Ein Einsatz des Dienstes durch Download der Schriftarten auf eigene Server sei auch ohne Übermittlung dieser Daten an Google möglich.
Da die Einbindung von externen Diensten – insbesondere solchen mit Sitz außerhalb der EU – auf Webseiten weit verbreitet ist, enthält dieses Urteil enorme „Sprengkraft“ für die Praxis. Um Abmahnungen vorzubeugen, empfehlen wir Handwerksbetrieben daher dringend:
Prüfen Sie mit einem der nachfolgenden Tools, ob auf Ihrer Website die Einbindung funktionaler externer Dienste (insbesondere Schriftarten wie Google Fonts) durch Download des Dienstes oder durch andere Lösungen wie eine Verlinkung möglich ist, sodass eine Übermittlung personenbezogener Daten an Drittanbieter nicht erfolgt (etwa durch Installation oder lokalen Betrieb der Dienste).
Nutzen Sie diese Zwei-Schritte-Anleitung zur Prüfung der Umsetzung auf Ihrer Website und wechseln Sie ggf. zu einer Methode, die Sie vor teuren Abmahnungen schützt.
Zur Abmahnwelle im Herbst 2022 hat derDeutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e. V. einen Warnhinweis samt Handlungsempfehlungen veröffentlicht. Dort finden sich unter anderem Informationen zu den Abmahnungen durch die RAAG-Kanzlei und Rechtsanwalt Kilian Lenard.
Aktuelle Entscheidung des Landgerichts Baden-Baden
In einem Eilverfahren wertete das Landgericht Baden-Baden die Abmahnung als einen unzulässigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und untersagte der abmahnenden Kanzlei jeglichen weiteren Kontakt in Sachen Google Fonts. Zwar wirkt diese Gerichtsentscheidung nur zwischen den beteiligten Parteien und kann nicht zwingend auf jegliche Google-Fonts-Abmahnung übertragen werden. Dennoch ist sie ein erster positiver Fingerzeig, wie Gerichte die laufende Abmahnwelle bewerten. Weitere Informationen dazu finden Sie bei Handswerksblatt.de.