
Zum 1. Juli 2017 werden die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen angehoben. Lesen Sie hier, welche Folgen das für Handwerksbetriebe hat.Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen
Freibetrag steigt um mehr als 5 Prozent
Der unpfändbare Betrag für Arbeitnehmer ohne Unterhaltspflichten steigt zum 1. Juli 2017 von 1073,88 Euro auf 1133,80 Euro – das entspricht einer Erhöhung um 5,58 Prozent. Erst ab dieser Summe aufwärts ist es Gläubigern möglich, das monatliche Einkommen zu pfänden.
Bei vorhandenen Unterhaltsverpflichtungen erhöht sich der Pfändungsbetrag. Unterhaltszahlende können ab dem 1. Juli für die erste unterhaltsberechtigte Person über zusätzlich 426,71 Euro pro Monat verfügen. Für die zweite bis fünfte Person, die Unterhalt erhält, erhöht sich der Betrag um 237,73 Euro monatlich. Die neuen Pfändungsfreigrenzen sind zu beachten, wenn Arbeitnehmer in Insolvenz geraten oder der Lohn aus anderen Gründen gepfändet wird.
Durch den Pfändungsschutz wird sichergestellt, dass Schuldner auch nach einer Pfändung des Einkommens ihr Existenzminimum für sich und ihre Angehörigen sichern können.
Erhöhung alle zwei Jahre
Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1. Juli jedes zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrages für das Existenzminimum angepasst. Zuletzt sind die Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2015 erhöht worden.
Weitere Informationen
Nähere Informationen sowie die kompletten Zahlen und Daten finden Sie beim Bundesanzeiger Verlag:
Die Deutsche Handwerks Zeitung (DHZ) zeigt an einem konkreten Beispiel, wie wichtig es für Betriebe ist, die Höhe der Freibeträge zu kennen, um finanzielle Verluste zu vermeiden: