RechtEhrenamtliche Richterinnen und Richter gesucht
Die Handwerkskammern werden bei der Besetzung von ehrenamtlichen Richterstellen in ihrem jeweiligen Kammerbezirk miteinbezogen. Hierfür suchen wir immer wieder Kandidatinnen und Kandidaten aus dem Kreis des Handwerks – zum Beispiel für das Finanzgericht und die Arbeitsgerichtsbarkeit.
Hier erfahren Sie, welche Rahmenbedingungen und Voraussetzungen für Sie wichtig sind.
Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit
Die Rahmenbedingungen
Neben Berufsrichterinnen und -richtern wirken bei Arbeits- und Sozialgerichten auch ehrenamtliche Richterinnen und Richter aus dem Kreis der Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit. Bei der Erstellung von Vorschlagslisten mit Kandidaten unterstützen wir die Gerichte. Die Amtsperiode dauert fünf Jahre, nach Ablauf kann eine Wiederberufung erfolgen.
Die Stimme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter haben das gleiche Gewicht wie die der Berufsrichter: Sie bringen ihre Erfahrungen aus dem beruflichen Alltag bei der Urteilsfindung mit ein. So wird bei den Gerichtsverfahren die Praxisnähe gewährleistet.
Die Voraussetzungen
Damit wir Sie vorschlagen können, müssen Sie die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung ehrenamtlicher RichterInnen im jeweiligen Gerichtszweig erfüllen. Zu diesen Voraussetzungen für die Berufung an die Gerichte der 1. Instanz in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit gehören insbesondere:
- Vollendung des 25. Lebensjahrs
- Wahlrecht zum deutschen Bundestag
- Wohnsitz oder gewerblicher Sitz im Gerichtsbezirk des jeweiligen Arbeits- bzw. Sozialgerichts
- Arbeitgeberfunktion: Ehrenamtliche Richter aus dem Arbeitgeberkreis können z.B. Personen sein, die regelmäßig mindestens eine versicherungspflichtige Arbeitnehmerin oder einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Bei Betrieben einer juristischen Person oder Personengemeinschaft können es auch deren Vertreter kraft Gesetz bzw. kraft Satzung oder Gesellschaftsvertrag sein.
- kein Vorliegen von gesetzlichen Ausschlussgründen
Wer an der Tätigkeit als ehrenamtliche/r Richter/in beim Arbeits- oder Sozialgericht interessiert ist und aus dem Kreis des Handwerks stammt, kann sich bei Fragen gern an unsere Rechtsberaterin wenden. Ihre Kontaktdaten finden Sie am Ende der Seite.
Schöffenwahl
Die Rahmenbedingungen
Alle fünf Jahre findet die Wahl von Schöffinnen und Schöffen für die Strafgerichte statt.
Die Wahl erfolgt durch die bei den jeweiligen Amtsgerichten gebildeten Schöffenwahlausschüsse. Die Gemeinden stellen dafür Vorschlagslisten auf, in denen alle Bevölkerungsgruppen berücksichtigt werden sollen. Wir als Handwerkskammer können Kandidaten aus dem Handwerk für die Vorschlagslisten für dasAmtsgericht Stuttgart und dasAmtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt benennen.
Auch für das Schöffenamt gilt: Die Schöffinnen und Schöffen sollen als Laienrichter Ihre Erfahrung aus dem täglichen Leben einbringen. Sie entscheiden gemeinsam und gleichberechtigt mit den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern über die jeweiligen Anklagepunkte. Dabei sind sie weisungsfrei und zur absoluten Neutralität verpflichtet.
Die Voraussetzungen
Zu den Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Vorschlagsliste der Stadt Stuttgart gehören insbesondere:
- Das Schöffenamt kann nur von Deutschen versehen werden.
- Bewerbende müssen für eine Aufnahme in die Vorschlagsliste der Stadt Stuttgart zur Zeit der Aufstellung der Liste in Stuttgart wohnen.
- Bewerbende müssen am ersten Tag der Amtsperiode mindestens 25 und noch keine 70 Jahre alt sein.
- Außerdem müssen sie die deutsche Sprache ausreichend beherrschen und gesundheitlich geeignet sein, das Amt auch in lange dauernden Hauptverhandlungen ohne Unterbrechungen auszuüben.
Wer am Schöffenamt interessiert ist und aus dem Kreis des Handwerks stammt, kann sich bei Fragen gern an unsere Rechtsberaterin wenden. Ihre Kontaktdaten finden Sie am Ende der Seite.
Finanzgerichtbarkeit
Die Rahmenbedingungen
Ebenfalls alle fünf Jahre findet die Wahl von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern bei den Finanzgerichten statt.
Bei jedem Finanzgericht wird ein Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern bestellt. Dieser wählt aus einer Vorschlagsliste die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.
Bei der Erstellung der Vorschlagslisten sind die Handwerkskammern als Berufsvertretungen mit einbezogen.
Auch in der Finanzgerichtsbarkeit gilt: Die Laienrichter bringen ihre Erfahrung und ihr spezielles Wissen ein und entscheiden bei den Urteilen gleichberechtigt mit den Berufsrichtern.
Die Vorraussetzungen
Zu den Voraussetzungen für eine Berufung an das Finanzgericht gehören insbesondere:
- Das Gesetz verlangt, dass diese ehrenamtlichen Richterinnen und Richter Deutsche sind.
- Darüber hinaus sollen die Kandidierenden das 25. Lebensjahr vollendet haben.
- Außerdem soll sie ihren Wohnsitz oder ihre gewerbliche oder berufliche Niederlassung innerhalb des Gerichtsbezirks haben.
Wer an der Tätigkeit als ehrenamtliche/r Richter/in beim Finanzgericht interessiert ist und aus dem Kreis des Handwerks stammt, kann sich bei Fragen gern an unsere Rechtsberaterin wenden. Ihre Kontaktdaten finden Sie am Ende der Seite.