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RechtDas Werkvertrags- und Baurecht seit Januar 2018

Am 1. Januar 2018 ist das neue Werk- und Baurecht in Kraft getreten. Wir informieren Sie in einem kostenfreien Merkblatt über alle Änderungen und stehen Ihnen bei Rückfragen beratend zur Seite.



 Kostenfreies Merkblatt für Handwerksbetriebe

Am 1. Januar 2018 ist das neue Werk- und Baurecht in Kraft getreten: Es gilt für alle Verträge, die ab dem 1. Januar 2018 abgeschlossen wurden.

Der Bauvertrag wurde als „besonderer Werkvertrag“ neu imBürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Die Haftungsfalle für Handwerker für eingebautes, fehlerhaftes Material wurde beseitigt.

Neu ist der gesetzliche Begriff des Bauvertrags §650 a BGB.

Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerkes, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Auch ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerkes ist ein Bauvertrag, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist.

Ein Bauvertrag ist außerdem eine spezielle Form des Werkvertrags, sodass dessen Regelungen grundsätzlich auch auf ihn anwendbar sind. Ob es sich um einen Bauvertrag oder Werkvertrag handelt, ist von großer rechtlicher Relevanz, jedoch häufig schwierig festzustellen. Kleinere Reparaturarbeiten beispielsweise sind Werkverträge.

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Über alle wichtigen Änderungen im Hinblick auf die neue Rechtslage informieren wir Sie in einem kostenfreien Merkblatt:

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Eingetragene Mitgliedsbetriebe können sich bei Rückfragen zum Thema jederzeit an unseren Rechtsberater wenden.

Manuel-Neustifter

Manuel Neustifter

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