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Erfahren Sie hier, was bis zum 16. Januar 2022 zu tun ist und wer Ihnen bei Fragen zur Soforthilfe-Zurückzahlung weiterhilft.Corona-Soforthilfe: L-Bank bittet um Rückmeldung

  Rückmeldung per Online-Formular

Handwerksbetriebe und Soloselbstständige, die 2020 dieCorona-Soforthilfe in Anspruch genommen haben, sind im Herbst 2021 per Post angeschrieben worden. In dem Brief bittet die L-Bank die Soforthilfe-Empfänger um die Angabe weiterer Informationen. Außerdem müssen diese im Rückmeldeverfahren angeben, ob und ggf. in welcher Höhe sich ein Rückzahlungsbedarf für die Soforthilfe ergibt.

Um die Rückmeldung einfach zu gestalten, hat die L-Bank ein Online-Portal bereitgestellt:

 L-Bank: Soforthilfe Corona Rückmeldeverfahren

Soforthilfe-Empfänger sollten sich mit den Zugangsdaten aus dem Schreiben der L-Bank ursprünglich bis zum 19. Dezember 2021 zurückmelden. Für alle, die dies zeitlich nicht schaffen, wurde die Frist jedoch bis zum 16. Januar 2022 verlängert. Das Wirtschaftsministerium appelliert, die Rückmeldung zeitnah abzugeben. Die Januarfrist gilt auch für Rückmeldungen, die gemeinsam mit prüfenden Dritten (z.B. Steuerberatern) vorgenommen werden:

Rückmeldeplattform steht bis 16. Januar zur Verfügung

 Muss eine Rückzahlung erfolgen, erhalten Sie von der L-Bank voraussichtlich im Frühjahr 2022 einen entsprechenden Bescheid. Warten Sie diesen unbedingt ab und leisten Sie vorher keine Rückzahlung.

 Bitte wenden Sie sich bei Fragen direkt an die L-Bank ( 0721/150-1770,  rueckmeldeverfahren-soforthilfe@l-bank.de).

 Weitere Informationen, eine Berechnungshilfe und eine FAQ-Liste finden Sie bei derL-Bank und beimWirtschaftsministerium. Allgemeine Unterstützung bei Fragen zur Soforthilfe bieten auch unsere betriebswirtschaftlichen Berater. Die Kontaktdaten finden Sie am Ende der Seite.



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