Cannabis-Legalisierung: Konsequenzen im Arbeitsrecht
Am 1. April 2024 ist das Konsumcannabisgesetz (KCanG) in Kraft getreten. Es legalisiert Cannabiskonsum unter bestimmten Voraussetzungen. Was sich daraus arbeitsrechtlich für den Cannabiskonsum von Mitarbeitenden im Unternehmen ergibt, regelt das Gesetz allerdings nicht. Wir beantworten wichtige Fragen dazu.
Was arbeitsrechtlich zu beachten ist
Konsumiert ein Arbeitnehmer legal Cannabis, stellen sich Arbeitgeber oft inbesondere diese Fragen:
Achtung: Sofern im Betrieb ein Betriebsrat besteht, hat dieser ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Dies wird zum Teil anders gesehen, wenn Arbeitnehmer in Betriebskleidung unterwegs sind. Ob Cannabiskonsum in entsprechender Arbeitskleidung generell verboten werden kann, ist allerdings nicht unstrittig.
Hier empfiehlt sich daher eine Einzelfallberatung.
Auch hier gilt für Abmahnungen oder ggf. Kündigungen aber wiederum, dass die konkreten Umstände des Einzelfalls darüber entscheiden, ob die entsprechende Maßnahme zulässig ist oder nicht. Ähnlich wie beim Alkoholkonsum kommt es hier auf viele Details an – etwa auf die Frage, ob der Konsum im Zusammenhang mit einer Drogenabhängigkeit steht oder nicht.
Auch hier empfiehlt sich im konkreten Fall ein Einzelfallberatung.
Unabhängig davon ist jedoch zu beachten: Aus einem Drogentest lassen sich keine unmittelbaren Rückschlüsse zum Konsumverhalten ableiten.
Daher muss der Arbeitgeber handeln, wenn Mitarbeitende erkennbar unter Drogen stehen. Er hat insbesondere dem Arbeitnehmer zu untersagen, die Tätigkeit fortzusetzen, und ihn nach Hause zu schicken
Bei arbeitsrechtlichen Fragen können sich Handwerksbetriebe aus der Region Stuttgart gern an unsereRechtsberatung wenden. Die Ansprechpartnerinnen finden Sie am Ende dieser Seite.
Den Arbeitsschutz nicht vergessen
Neben arbeitsrechtlichen Fragen zu Verboten im Betrieb und möglichen Reaktionen des Arbeitgebers ist auch der Arbeitsschutz wichtig – inbesondere die Unfallverhütungsvorschriften und die Gefährdungsbeurteilung.
Unfallverhütungsvorschriften
§ 15 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 enthält etwa die Pflicht für Arbeitnehmer, sich nicht durch Alkohol, Drogen oder andere berauschende Mittel in einen Zustand zu versetzen, durch den sie sich oder andere gefährden können.
§ 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 enthält die Verpflichtung des Arbeitgebers, Beschäftigte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit der Arbeit nicht zu beschäftigen.
Gefährdungsbeurteilung
Außerdem sollten Arbeitgeber prüfen, inwieweit Gefährdungsbeurteilungen in puncto Cannabiskonsum angepasst werden müssen. Hilfreiche spezifische Informationen finden Sie hier ggf. bei der für Ihren Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft.
Rückfragen beantwortet Ihnen gern Thomas Brommer, unser Ansprechpartner für Handwerksbetriebe zum betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz:
Technischer Betriebsberater
Tel. 0711 1657-276
Mobil 0162 2682166
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