
BetriebsführungBeschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen
Die Pflicht zur Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung wird jährlich überprüft. Lesen Sie hier, worauf Sie dabei in Ihrem Handwerksbetrieb achten müssen.
Anzeigefrist und Ausgleichsabgabe
Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Unternehmen, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe der Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote.
Die Ausgleichsabgabe soll in erster Linie einen kostenmäßigen Ausgleich gegenüber den Arbeitgebern schaffen, die ihre Beschäftigungspflicht erfüllen, oder gar nicht erfüllen müssen und dennoch schwerbehinderte Mitarbeiter beschäftigen.
Für diese Betriebe entstehen zum Beispiel durch dengesetzlichen Zusatzurlaub und die behinderungsgerechteAusstattung des Arbeitsplatzes mit technischen Arbeitshilfen, erhöhte Kosten (sogenannte Ausgleichsfunktion). Darüber hinaus soll die Ausgleichsabgabe Arbeitgeber anhalten, ihre Beschäftigungspflicht zu erfüllen (sogenannte Antriebsfunktion).
Kleinere Betriebe, die weniger als 20 Arbeitsplätze haben, müssen keine Anzeige abgeben. Für Kleinbetriebe gelten besondere Regeln. Diese können Sie indiesem Artikel des Handwerksblatts nachlesen.
Höhere Ausgleichsabgabe ab 2024
Ab dem 1. Januar 2024 steigt die Ausgleichsabgabe, zudem wird eine neue vierte Stufe eingeführt. Sie gilt für Betriebe, die keine Menschen mit Behinderung beschäftigen, obwohl sie es laut Anzeigeverfahren müssten.
Bis Ende März 2024 müssen alle Unternehmen ihre Beschäftiungsdaten bei der Bundesagentur für Arbeit eintragen. Erstmals fällig wird die erhöhte Ausgleichsausgabe dann im Jahr 2025.
Möglichkeiten zur Meldung
Die Anzeige können Betriebe am einfachsten mit der Software IW-Elan erstellen, die unter iw-elan.de zum kostenfreien Download zur Verfügung steht.
Das Programm rechnet aus, ob 2023 genügend Pflichtarbeitsplätze besetzt waren und – falls nicht – in welcher Höhe eine Ausgleichsabgabe zu zahlen ist. Die Anzeige kann dann elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit geschickt werden.
Seit dem Anzeigenjahr 2021 ist keine Unterschrift und keine postalische Versendung der „Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit“ mehr erforderlich. Wer keine Download-Möglichkeit hat, kann eine CD bei der Bundesagentur für Arbeit per Online-Formular bestellen.
Weitere Informationen finden Sie bei der Bundesagentur für Arbeit.
Ansprechpartner für Rückfragen
Fragen zum Anzeigeverfahren und zur Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer beantworten Ihre persönlichen Ansprechpartner beim Arbeitgeber-Service oder bei der kostenfreien Hotline für Arbeitgeberfragen:
0800 45555 20
Auch unser Inklusionsberater Alexander Schwarz hilft Ihnen bei Fragen rund um die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung gern weiter.