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AusbildungAusbildungszeugnis: So erstellen Sie es richtig

Handwerksbetriebe müssen Azubis am Ende der Ausbildung ein Zeugnis ausstellen. Lesen Sie hier, wie es aufgebaut ist und worauf Sie achten sollten.



Sieben Fragen und Antworten im Überblick

Checkliste
Ralf Geithe - Fotolia.com



1. Was ist ein Ausbildungszeugnis?

Nach § 16 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) haben Ausbildungsbetriebe den Auszubildenden bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Darunter versteht man eine urkundliche Bescheinigung, die die Inhalte und Leistungen dokumentiert, die ein Azubi im Rahmen seiner dualen Ausbildung erbracht hat.

Betriebe sind zum Ausstellen des Zeugnisses verpflichtet – auch wenn der Azubi es nicht verlangt oder darauf verzichtet. Ebenso unerheblich ist, ob die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen oder vorzeitig abgebrochen wurde. 







2. Welche Form gilt für das Ausbildungszeugnis?

Das Ausbildungszeugnis muss grundsätzlich in Papierform ausgestellt werden. Elektronische Formen wie zum Beispiel eine E-Mail, ein Word-Dokument oder eine pdf-Datei sind ausgeschlossen.

Das Zeugnis sollte maschinell geschrieben und vom Arbeitgeber bzw. einem ermächtigten Vertreter unterschrieben werden. Hat der Betriebsinhaber die Ausbildung nicht persönlich durchgeführt, muss der Ausbilder mitunterzeichnen.

Darüber hinaus muss es grundsätzlich auf Firmenpapier gedruckt werden und das Datum der Ausstellung enthalten. 

Das Ausbildungszeugnis muss in einem ordentlichen und sauberen Zustand sein und darf nicht mit zusätzlichen Anmerkungen oder Markierungen versehen werden. 

Rechtschreib- oder Grammatikfehler sind ein „No-Go“. 

Wörter im Text dürfen außerdem nicht in Anführungszeichen stehen oder anderweitig formatiert werden (z.B. Fettungen, Unterstreichen oder Kursivdruck).



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3. Wie ist ein Ausbildungszeugnis aufgebaut?

Nach § 16 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) muss das einfache Ausbildungszeugnis Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden enthalten.

Diese Angaben sind daher Pflicht:

  • Überschrift („Ausbildungszeugnis“)
  • Einleitung (Anrede, Vor- und Nachname des Azubis, Ausbildungsberuf und -betrieb, Beginn und Ende, ggf. Verkürzung der Ausbildungsdauer)
  • Tätigkeitsbeschreibung (Stationen und Inhalte der Ausbildung, betriebliche und außerbetriebliche Ausbildungsorte, erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten)
  • Unterschriften (Geschäftsführer/Betriebsinhaber, ggf. zusätzlich der zuständige Ausbilder)

Auf Verlangen des Azubis müssen Ausbildungsbetriebe ein qualifiziertes Ausbildungszeugnis ausstellen. Dann müssen auch Angaben über Verhalten und Leistung in das Zeugnis aufgenommen werden:

  • Leistungsbeurteilung
    - Ausbildungsbefähigung (Fachwissen und -kenntnisse, Umsetzung des theoretischen Wissens)
    - Arbeitserwartung (Auffassungsgabe und -vermögen, Potenzial, Verhandlungsgeschick, Urteilsvermögen)
    - Ausbildungsbereitschaft (Engagement, Initiative, Interesse an Weiterbildungen)
    - Ausbildungs- bzw. Arbeitsvermögen (Ausdauer, Belastbarkeit)
    - Arbeitsweise (Selbständigkeit, Sorgfalt, Zuverlässigkeit)
    - Arbeitserfolg oder -ergebnis (Arbeitsmenge und -qualität, Effizienz, Tempo, Termineinhaltung)
  • Verhalten (Kooperations- und Anpassungsfähigkeit, Verhalten gegenüber Arbeitskollegen, Kunden, Geschäftspartnern, Vorgesetzten)
  • Prüfungsvermerk (Notiz zur bestandenen Abschlussprüfung)
  • Beendigungsgrund (z.B. Kündigung, ansonsten nur auf Wunsch des Auszubildenden)
  • Schlussformel (gute Wünsche für den weiteren Lebensweg, ggf. Bedauern des Weggangs)


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4. Welche Formulierungen sollten verwendet werden?

Das Arbeitszeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

Das Bundesgerichtshof hat außerdem entschieden, dass das Zeugnis „von verständigem Wohlwollen für den Arbeitnehmer getragen sein und ihm sein weiteres Fortkommen nicht erschweren“ soll. Das darf jedoch nicht auf Kosten der Wahrheit erfolgen, damit sich zukünftige Arbeitgeber ein Urteil über die Eignung des potenziellen Arbeitnehmers bilden können.

In der Praxis kommt eine positive Zeugnissprache zum Einsatz, aus der sich Noten ableiten lassen:

 
  • „stets zu unserer vollsten/außerordentlichen Zufriedenheit“ – Note 1
  • „zu unserer vollsten Zufriedenheit / sehr gut“ – Note 1 bis 2
  • „stets zu unserer vollen Zufriedenheit / stets gut“ – Note 2
  • „zu unserer vollen Zufriedenheit / gut“ – Note 3
  • „stets zu unserer Zufriedenheit“ – Note 3 bis 4
  • „zu unserer Zufriedenheit/zufriedenstellend“ – Note 4
  • „im Wesentlichen zu unserer Zufriedenheit/zufriedenstellend“ – Note 5
  • „hat sich stets bemüht, Aufgaben zu unserer Zufriedenheit zu erledigen“ – Note 6


Nur mit ausführlichen Aussagen ist glaubhaft, dass ein Azubi sehr gute Leistungen erbracht hat. Besondere Leistungen – zum Beispiel das Abschneiden als Prüfungsbester – sollten daher speziell erwähnt werden. Der Arbeitgeber darf aber grundsätzlich frei entscheiden, was er im Zeugnis hervorheben möchte.

In der Regel beinhalten Zeugnisse eine Schlussformel (s. Frage 3). Fehlt diese Formel bei einem guten oder sehr guten Zeugnis, kann das so verstanden werden, dass der Azubi doch nicht so gut war, weil sein Ausscheiden nicht bedauert wird.

Wird im Zeugnis das Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen nicht erwähnt, kann das so verstanden werden, dass der Azubi Schwierigkeiten mit diesen hatte.



5. Was darf nicht im Ausbildungszeugnis stehen?

Bei den Antworten auf diese Frage sind sich selbst Juristen nicht einig.

Die folgenden Punkte gelten aber als unstrittig und sollten daher nicht im Zeugnis genannt werden:

  • Abmahnungen  
  • Außerbetriebliches Verhalten
  • Elternzeit (außer bei „wesentlicher“ Unterbrechung)
  • Einkommen
  • Einmaliges Fehlverhalten/einmalige Fehlleistungen
  • Fehlzeiten wie Urlaub oder Freistellungen aus persönlichen Gründen
  • Hinweise auf laufende Ermittlungsverfahren
  • Krankheiten/Krankheitszeiten (nur bei rund 50% Fehlzeit oder mehr)
  • Kündigungsgrund (es sei denn, die Kündigung erfolgte betriebsbedingt oder der Azubi verlangt es)
  • Private Angaben wie Religion, Weltanschauung, ethnische Herkunft, sexuelle Identität oder Behinderungen
  • Straftaten (es sei denn, Sie stehen im Zusammenhang mit dem Ausbildungsverhältnis)
  • Tätigkeit in einer Interessenvertretung


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6. Wann und wo wird das Ausbildungszeugnis übergeben?

Nach § 16 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) wird das Ausbildungszeugnis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses erstellt. Es sollte spätestens am letzten Ausbildungstag ausgehändigt werden. 

Der Auszubildende muss das Zeugnis grundsätzlich persönlich im Betrieb abholen – es sei denn, der Aufwand dafür ist unverhältnismäßig hoch (zum Beispiel beim Umzug in eine andere Stadt). Dann wird ihm das Zeugnis auf Kosten des Arbeitgebers zugeschickt. Der ordentliche und saubere Zustand des Dokuments ist auf dem Postweg sicherzustellen (vgl. Frage 2).



7. Wo kann ich kostenfrei ein Ausbildungszeugnis erstellen?

Handwerksbetrieben empfehlen wir diesen kostenfreien Online-Generator:

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Fax 0711 1657-891

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Eva-Maria Popp

Ausbildungsberaterin (Landkreis Esslingen)

Heilbronner Straße 43

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Tel. 0711 1657-289

Mobil 0160 5767236

Fax 0711 1657-891

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Britta Schmautz

Ausbildungsberaterin (Stadtkreis Stuttgart)

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Katharina Schütz

Stellvertretende Geschäftsführerin Geschäftsbereich Berufliche Bildung

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Matthias Deckert

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