GefahrstoffeAsbest: Hinweise zum Umgang mit dem Gefahrstoff
Asbest ist potenziell krebserzeugend, daher gelten für den Umgang und die Abfallbeseitigung besondere Vorschriften. Für Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber besteht eine erhöhte Sorgfaltspflicht.
Es bestehen Anzeige- und Sicherheitspflichten
Prüfen Sie vor der Übernahme eines Auftrages, ob Sie es mit asbesthaltigen Materialien zu tun haben!
Wenn ja, so sind besondere Sicherheitsbestimmungen für Ihre Mitarbeitenden und für die Entsorgung der Materialien notwendig. Insbesondere dürfen Sie den Auftrag nur bei Vorliegen eines Sachkundenachweises ausführen.
So werden Sie sachkundig
Je nach Art der Asbestarbeiten ist ein behördlich anerkannter Kurs, der mit einer Prüfung abschließt, zu besuchen:
- bei schwach gebundenen Asbestprodukten mit hohem Faserfreisetzungspotenzial (z.B. Spritzasbest, Asbestmatten, Cushion-Vinyl-Bodenbeläge) ein fünftägiger Lehrgang
- bei stark gebundenen Asbestzementprodukten (z.B. Fassadenplatten, Dachdeckungen, Floor-Flex-Platten) ein zweitägiger Lehrgang
Sachkundenachweise gelten für sechs Jahre. Die Geltungsdauer verlängert sich um sechs Jahre, wenn innerhalb der Zeit ein Fortbildungslehrgang besucht wird.
Was geht, was nicht?
Generell nicht zulässig sind Arbeiten, bei denen Asbestzementdächer überdeckt oder unbeschichtete Asbestzementflächen gereinigt oder beschichtet werden. Konkret fällt darunter auch das Anbringen von Solaranlagen auf Asbestdächer. Abschleifen, Druckreinigen oder Abbürsten von asbesthaltigen Oberflächen dürfen nur mit besonderen Verfahren und Geräten ausgeführt werden. Jede extreme mechanische Einwirkung auf die Asbestprodukte wie Zerbrechen, Abreißen, Anbohren oder Abreiben ist möglichst zu vermeiden, da auf diese Weise gefährlicher Asbeststaub freigesetzt wird.
Welche Pflichten sind bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten von Asbestzementprodukten zu beachten?
- Mitteilung an die Behörde spätestens 7 Tage vor Beginn der Arbeiten
- Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung durch eine fachkundige Person
- Erstellen einer Betriebsanweisung
- Unterweisen der Beschäftigten
- Aufstellen eines Arbeitsplans
- Benennen eines Aufsichtführenden
- Sicherstellen organisatorischer, technischer und persönlicher Schutzmaßnahmen
- Kennzeichnen des Arbeitsbereiches
- Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (bei Überschreiten bestimmter Asbestfaserkonzentrationen)
Für Einzelheiten zu den genannten Pflichten und Vorlagen für einzelne Dokumente wenden Sie sich bitte an unseren Umweltberater.