
RechtArbeitszeiterfassung: Das ist der aktuelle Stand
Momentan erhält unsere Rechtsberatung viele Anfragen von Handwerksbetrieben zur Arbeitszeiterfassung – insbesondere zu der Frage, ob es eine Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung gibt. Hintergrund könnten die Werbung vieler Anbieter für elektronische Zeiterfassungssysteme oder missverständliche Informationen aus dem Internet sein. Nachfolgend informieren wir zur aktuellen Rechtslage (Stand: August 2024).
Was hat sich zuletzt geändert?
Im April 2023 wurde vomBundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ein Entwurf für eine neue gesetzliche Regelung zur (elektronischen) Arbeitszeiterfassung erstellt. Hintergrund dafür ist eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Jahr 2022, die zu Änderungen bei der Pflicht der Arbeitgeber zur Erfassung der Arbeitszeit führte.
Der Gesetzesentwurf des BMAS sollte Details zu Art und Weise der Zeiterfassung festlegen und damit auch Rechtssicherheit schaffen. Unserer Kenntnis nach scheint aber aktuell unklar zu sein, wann und inwieweit dieser Gesetzesentwurf überhaupt Gesetz werden wird.
Das bedeutet allerdings nicht, dass kein Handlungsbedarf für Betriebe besteht. Denn die Anforderungen des BAG müssen – unabhängig von einer gesetzlichen Regelung – schon jetzt erfüllt werden.
Aktueller Rahmen der Pflicht des Arbeitgebers zur Arbeitszeiterfassung
Auch vor dem Beschluss des BAG enthielten unterschiedliche Gesetze für bestimmte Fallkonstellationen bereits spezielle Regelungen zur Aufzeichnungspflicht, z.B. nach demMindestlohngesetz (MiLoG). Mit der Entscheidung des BAG aus dem Jahr 2022 sind nun aber – unabhängig von diesen speziellen gesetzlichen Regelungen – alle Arbeitgeber generell zur Arbeitszeitaufzeichnung verpflichtet.
Das BAG nimmt dabei Bezug auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Arbeitgeber haben die Pflicht, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem der Beginn und das Ende und damit die Dauer der täglichen Arbeitszeit – inklusive der Überstunden – aufgezeichnet werden.
Solange der Gesetzgeber keine anderweitigen konkreten Regelungen getroffen hat, sieht das Gericht allerdings einen gewissen Gestaltungsspielraum für einige Punkte bei der konkreten Umsetzung dieser Pflicht. So verlangt das BAG z.B. nicht zwingend eine elektronische Arbeitszeiterfassung. Auch ist es nach dem BAG grundsätzlich möglich, die Aufzeichnungspflicht auf Arbeitnehmer zu delegieren – allerdings muss der Arbeitgeber dann auch geeignete Schritte einführen, um sicherzustellen, dass die Aufzeichnungspflicht auch tatsächlich erfüllt wird.