RechtAbmahnung im Arbeitsverhältnis: Das gilt rechtlich
Wie gehe ich als Arbeitgeber damit um, wenn Arbeitnehmer gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen? Hier finden Sie wichtige Fragen und Antworten zum Thema Abmahnung.
Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick
Wenn Arbeitnehmer gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, stellt sich im Betrieb die Frage: Wie gehe ich als Arbeitgeber damit um?
Eine Reaktionsmöglichkeit kann eine arbeitsrechtliche Abmahnung sein. Nachfolgend geben wir Ihnen auf Basis der gesetzlichen Regelungen einen Überblick zu diesem Thema und erläutern, welche Punkte für eine wirksame Abmahnung besonders zu beachten sind.
Die Abmahnung dient dazu, dem Arbeitnehmer vor Augen zu führen, dass ein konkretes, steuerbares Verhalten nicht gebilligt wird und einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten darstellt (Rügefunktion). Gleichzeitig wird der Arbeitnehmer aufgefordert, diese Pflichten zukünftig einzuhalten.
Mit der Aufforderung wird die Androhung konkret benannter arbeitsrechtlicher Konsequenzen – wie der Kündigung – für den Wiederholungsfall verbunden.
Für den Arbeitnehmer muss dabei klar sein, dass im Wiederholungsfall auch der Bestand seines Arbeitsverhältnisses gefährdet ist (Warnfunktion).
Abmahnung und Kündigung sind voneinander zu trennen. Die Abmahnung ist eine Art „Warnschuss“, die Kündigung hingegen bezweckt die Trennung vom Arbeitnehmer.
Hat der Arbeitgeber für einen konkreten Verstoß eine Abmahnung ausgesprochen, kann er auf diesen Verstoß nicht zusätzlich mit einer Kündigung reagieren. Erst im Wiederholungsfall bei einem gleichartigen Verstoß steht eine Kündigung im Raum.
In bestimmten Fällen kann eine wirksame verhaltensbedingte Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn davor bereits eine Abmahnung wegen eines Fehlverhaltens ausgesprochen wurde und der Arbeitnehmer erneut einen gleichartigen Verstoß begeht. Irgendein in der Vergangenheit abgemahntes Fehlverhalten reicht also nicht aus.
Kündigungen, bei denen dabei das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift, verlangen grundsätzlich eine vorherige Abmahnung eines gleichartigen Verstoßes – es sei denn, die Abmahnung ist ausnahmsweise entbehrlich. Das kann zum Beispiel bei Störungen im Vertrauensbereich der Fall sein. Entscheidend sind immer die Details des jeweiligen Einzelfalls.
Auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes kann eine Abmahnung vor einer ordentlichen Kündigung erforderlich sein. Im Kleinbetrieb kann dies zum Beispiel notwendig sein, weil zuvor der Vertragsverstoß vom Arbeitgeber geduldet wurde.
Selbst bei einer außerordentlichen Kündigung muss jeweils geprüft werden, ob sie ohne vorherige Abmahnung möglich ist.
Insbesondere aus dem Grundsatz, dass eine Kündigung immer verhältnismäßig sein muss, ergibt sich daher: Für jeden Einzelfall ist zu prüfen, ob eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich ist.
Gern unterstützen Sie unsere Rechtsberater dabei. Die Kontaktdaten finden Sie am Ende der Seite.
- eine Beschreibung des konkreten Fehlverhaltens inklusive Detailangaben wie Ort, Datum und Uhrzeit des Verstoßes,
- die Rüge der Verletzung bestimmter arbeitsvertraglicher Pflichten,
- die konkrete Aufforderung, sich zukünftig vertragstreu zu verhalten und
- die Androhung arbeitsvertraglicher Konsequenzen im Wiederholungsfall. Dabei sind die Konsequenzen konkret zu nennen, in der Regel ist es die Kündigung. In jedem Fall muss für den Arbeitnehmer klar sein, dass im Wiederholungsfall auch der Bestand seines Arbeitsverhältnisses gefährdet ist.
- Forderung, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen
- Abgabe einer Gegendarstellung für die Personalakte
Wenn der Arbeitnehmer nichts gegen eine Abmahnung unternimmt, bedeutet das aber nicht, dass er die darin enthaltenen Vorwürfe einräumt.
Praktisches Muster für Betriebe
Ein Muster einer Abmahnung können Mitgliedsbetriebe, die sich in unserem Kundenportal registriert haben, auf dieser Seite herunterladen:
Wichtige abschließende Hinweise
Bitte prüfen Sie immer, ob sich aus dem konkreten Arbeitsvertrag oder einem zur Anwendung kommenden Tarifvertrag ggf. vom Gesetz abweichende oder das Gesetz ergänzende Punkte ergeben.
Dieser Überblick ersetzt keine Beratung. Vor jedem Ausspruch einer Abmahnung sollten Sie sich immer individuell für den konkreten Einzelfall beraten lassen. Nur so können alle Sachverhaltsdetails berücksichtigt werden, die darüber entscheiden, ob eine wirksame Abmahnung erfolgen kann. Wenden Sie sich dazu – wie auch generell zur Frage, was bei einer Abmahnung zu beachten ist – gern an unsere Rechtsberater.