ArbeitsrechtFerienjobs: Diese acht Regeln sollten Sie beachten
Viele Betriebe überbrücken die Urlaubszeit mit Ferienjobbern. Wir zeigen Ihnen, welche rechtlichen Vorgaben Sie bei der Ferienarbeit beachten sollten.
Wichtige Infos für Arbeitgeber im Überblick
Viele Schülerinnen und Schüler sowie Studierende nutzen die freie Zeit in den Ferien, um ihr Taschengeld aufzubessern. Auch Handwerksbetriebe können mit Ferienjobbern personelle Engpässe überbrücken oder sogar zukünftige Auszubildende finden.
Dabei gibt es jedoch einige Regeln zu beachten, die wir im Folgenden erläutern.
1. Mindestalter
Ferienjobber müssen grundsätzlich mindestens 15 Jahre alt sein. Unter strengen Voraussetzungen dürfen ausnahmsweise auch Kinder zwischen 13 und 15 Jahren beschäftigt werden, so zum Beispiel maximal 2 Stunden am Tag für leichte Tätigkeiten. Wer noch nicht 18 und vollzeitschulpflichtig ist, darf mit Erlaubnis der Eltern in den Schulferien für höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr beschäftigt werden.
2. Arbeitszeiten
In dieser Zeit dürfen vollzeitschulpflichtige Jugendliche grundsätzlich an 5 Tagen pro Woche von 6 bis 20 Uhr für maximal 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten. Wochenend-, Nachtarbeit und Überstunden sind nicht oder nur eingeschränkt erlaubt. Ausnahmen gelten beispielsweise für 16- und 17-jährige, die einen Ferienjob in mehrschichtigen Betrieben und Bäckereien haben.
3. Arbeitsschutz
Besonders wichtig ist die Sicherheitsunterweisung vor Arbeitsbeginn. Gefährliche und schwere Arbeiten sind verboten. Darunter fallen beispielsweise das Bewegen schwerer Lasten, unfallgefährdete Tätigkeiten, Arbeit in Hitze, Kälte, Nässe oder Staub sowie der Umgang mit schädlichen Stoffen sowie Arbeiten im Akkord.
4. Arbeitsvertrag
Ferienjobs sind in der Regel befristet. Das muss aber vor der Arbeitsaufnahme schriftlich vereinbart sein. Ein solcher Vertrag wäre grundsätzlich nur außerordentlich kündbar. Eine ordentliche Kündigung muss ebenfalls ausdrücklich vereinbart werden. Seit 1. August 2022 sind die wesentlichen Arbeitsbedingungen auch für den Ferienjobber gemäß dem geänderten Nachweisgesetz schriftlich nieder zu legen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Ferienjobber auszuhändigen. Bitte beachten Sie hierbei die neuen Fristen nach dem geänderten Nachweisgesetz.
5. Urlaubsanspruch
Aushilfskräfte haben Anspruch auf Urlaub: Für jeden vollendeten Monat gibt es ein Zwölftes des Jahresurlaubs, der sich nach dem Alter richtet. Für Ferienjobber unter 18 Jahren gelten die Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Sind Vergütung und Urlaub per Tarifvertrag geregelt, gelten dessen Vorschriften.
6. Versicherung
Ferienjobs sind im Rahmen der üblichen Jahresmeldung vom Arbeitgeber an die Unfallversicherung zu melden. Zusätzlich müssen Ferienjobber über das DEÜV-Verfahren angemeldet werden.
7. Mindestlohn
Grundsätzlich findet das Mindestlohngesetz Anwendung. Ausnahmen gelten jedoch beispielsweise für minderjährige Ferienjobber ohne abgeschlossene Berufsausbildung.
Bitte beachten Sie: Durch Tarifverträge können sich unter Umständen Abweichungen ergeben. Wer an einen Tarifvertrag gebunden ist, der einen höheren Mindestlohn vorschreibt, muss diesen höheren Mindestlohn einhalten.
8. Steuern und Sozialabgaben
Der Lohnsteuerabzug wird über die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum wie bei einem „normalen“ Arbeitnehmenden vorgenommen. Ab welcher Lohnhöhe Lohnsteuer zu bezahlen ist, hängt demnach von mehreren Faktoren ab, insbesondere der Steuerklasse und dem Familienstand.
Da Ferienjobber meistens ledig sind und die Steuerklasse 1 haben, wird bis zu einem monatlichen Brutto von circa 1350 Euro in der Regel keine Steuer fällig. Verdient der Ferienjobber mehr und zahlt er Lohnsteuer, kann er sich die zu viel gezahlten Steuern über eine Einkommensteuererklärung vom Finanzamt erstatten lassen. Ferienjobber müssen in den Sommerferien als „kurzfristig Beschäftigte“ auch keine Sozialabgaben zahlen, wenn sie maximal 3 Monate durchgehend oder 70 Tage im Jahr arbeiten.