Das Bundesteilhabegesetz soll Menschen mit Behinderung mehr Teilhabe am normalen Arbeitsleben ermöglichen. Welche Folgen hat es für Handwerksbetriebe?Das bedeutet das Bundesteilhabegesetz
Mehr Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderung
Mit dem Bundesteilhabegesetz will die Bundesregierung die UN-Behindertenrechtskonvention umsetzen und die Teilhabe der Menschen mit Behinderung am gesellschaftlichen Leben voranbringen. Es soll mehr Möglichkeiten zur Selbstbestimmung schaffen. So wird zum Beispiel die Beantragung von Unterstützungsleistungen für Betroffene vereinfacht, neue Jobchancen in Betrieben für Werkstattbeschäftigte geschaffen oder die Leistungen der Weiterbildung ausgebaut.
Stärkung des Kündigungsschutzes
Die aus Arbeitgebersicht wichtigste Änderung ist, dass die Schwerbehindertenvertretung künftig deutlich gestärkt wird. So ist eine Kündigung, die ohne vorgesehene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausgesprochen wird, künftig unwirksam. Dies ist vor allem in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses bedeutsam, da in dieser Zeit kein besonderer Kündigungsschutz (Beteiligung des Integrationsamtes) besteht. Erst nach den 6 Monaten greift zusätzlich der besondere Kündigungsschutz und das Integrationsamt muss vor Aussprechen der Kündigung hinzugezogen werden. Bei der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen sollten Sie folgende Reihenfolge beachten:
- Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung, spätestens parallel zur Anhörung des Betriebsrats
- Mitteilung der Entscheidung des Arbeitgebers an die Schwerbehindertenvertretung
- Beantragung der Zustimmung beim Integrationsamt
Weitere wichtige Änderungen für Arbeitgeber
- Bundesweite Einführung eines "Budgets für Arbeit" zum 01. Januar 2018: Mit dem Budget soll für Menschen mit Handicap eine Alternative zur Beschäftigung in einer Werkstatt geschaffen werden. Ein Lohnkostenzuschuss sowie Anleitung und Begleitung für Arbeitgeber sollen reguläre Arbeitsverhältnisse fördern. In Baden-Württemberg gibt es dieses "Budget für Arbeit" schon seit längerem unter der Bezeichnung "Aktion 1000 – Perspektive 2020".
- Zulassung alternativer Anbieter von Werkstattleistungen: Künftig können auch kleinere Leistungsanbieter und solche, die Maßnahmen der beruflichen Bildung oder Beschäftigung nicht in den eigenen Räumlichkeiten anbieten, alternative Werkstattanbieter sein.
- Abschaffung der Gemeinsamen Servicestellen zugunsten neu zu erschaffender Ansprechstellen: Die neuen Ansprechstellen sollen bis Ende 2018 parallel zu den bisherigen Servicestellen aufgebaut werden und sich mit Informationsangeboten auch explizit an Arbeitgeber richten.
Wenn Sie weitere Fragen zum Bundesteilhabegesetz haben, unterstützt Sie unser Inklusionsberater gerne.